Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Nießbrauch an Rechten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten (1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Nießbrauch an Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Nießbrauch Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen FacebookTwitterLinkedInPinterest
Grunddienstbarkeiten. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Dienstbarkeiten Titel 1 Grunddienstbarkeiten § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit FacebookTwitterLinkedInPinterest
Miteigentum. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Miteigentum § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Ansprüche aus dem Eigentum
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Fund. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 6 Fund § 965 Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Aneignung. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Aneignung § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen Erzeugnisse und sonstige Bestandteile FacebookTwitterLinkedInPinterest
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung § 946 Verbindung mit einem Grundstück Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, FacebookTwitterLinkedInPinterest