Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Nießbrauch an Rechten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten (1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Nießbrauch an Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Nießbrauch Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen FacebookTwitterLinkedInPinterest

Miteigentum. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Miteigentum § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Ansprüche aus dem Eigentum

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. FacebookTwitterLinkedInPinterest