Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Gütergemeinschaft Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Vertragliches Güterrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Gesetzliches Güterrecht. Eheliches Güterrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 6 Eheliches Güterrecht Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht § 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts FacebookTwitterLinkedInPinterest
Wiederverheiratung nach Todeserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Aufhebung der Ehe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Aufhebung der Ehe § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Eheschließung. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Eheschließung § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, FacebookTwitterLinkedInPinterest
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Eheverbote. Eingehung der Ehe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Eheverbote § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest