Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Auflage § 2192 Anzuwendende Vorschriften Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065,
Vermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Vermächtnis § 2147 Beschwerter Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden.
Einsetzung eines Nacherben (Testament)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2100 Nacherbe Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
Erbeinsetzung (Testament)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Erbeinsetzung § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet,
Testament (Allgemeine Vorschriften)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Testament Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 2064 Persönliche Errichtung Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Rechtsverhältnis der Erben untereinander (Mehrheit von Erben)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander § 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben,
Erbschaftsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Erbschaftsanspruch § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts
Aufschiebende Einreden (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Aufschiebende Einreden § 2014 Dreimonatseinrede Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft,