Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Erbschaftskauf

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 9 Erbschaftskauf § 2371 Form Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Erbunwürdigkeit. Gründe für Erbunwürdigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit (1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Erbvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Erbvertrag § 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Gemeinschaftliches Testament

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 8 Gemeinschaftliches Testament § 2265 Errichtung durch Ehegatten Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. FacebookTwitterLinkedInPinterest