Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Prüfung durch den Aufsichtsrat § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht FacebookTwitterLinkedInPinterest
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung Erster Abschnitt Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage FacebookTwitterLinkedInPinterest
Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 142 Bestellung der Sonderprüfer (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht § 139 Wesen (1) Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Stimmrecht (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Vierter Unterabschnitt Stimmrecht § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen FacebookTwitterLinkedInPinterest
Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung FacebookTwitterLinkedInPinterest
Einberufung der Hauptversammlung (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung § 121 Allgemeines (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Rechte der Hauptversammlung. Hauptversammlung (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Vierter Abschnitt Hauptversammlung Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung § 118 Allgemeines (1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Dritter Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft § 117 Schadenersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft FacebookTwitterLinkedInPinterest
Aufsichtsrat. Verfassung der Aktiengesellschaft (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. FacebookTwitterLinkedInPinterest