Kategorie: Gesetze / Verordnungen

Stimmrecht (Aktiengesetz)

Aktiengesetz (AktG) Vierter Unterabschnitt Stimmrecht § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen