Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Prüfung durch den Aufsichtsrat § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Fünfter Teil Rechnungslegung Gewinnverwendung Erster Abschnitt Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 142 Bestellung der Sonderprüfer (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien ohne Stimmrecht § 139 Wesen (1) Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind,
Stimmrecht (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Vierter Unterabschnitt Stimmrecht § 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Dritter Unterabschnitt Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
Einberufung der Hauptversammlung (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung § 121 Allgemeines (1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen,
Rechte der Hauptversammlung. Hauptversammlung (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Vierter Abschnitt Hauptversammlung Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung § 118 Allgemeines (1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus,
Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Dritter Abschnitt Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft § 117 Schadenersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft
Aufsichtsrat. Verfassung der Aktiengesellschaft (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen.