Aktiengesetz (AktG) Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen Erster Abschnitt Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags
Kategorie: Gesetze / Verordnungen
Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Aktiengesetz (AktG) Vierter Abschnitt Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen § 304 Angemessener Ausgleich
Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
Aktiengesetz (AktG) Dritter Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger § 300 Gesetzliche Rücklage
Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
Aktiengesetz (AktG) Zweiter Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen § 293 Zustimmung der Hauptversammlung
Arten von Unternehmensverträgen
Aktiengesetz (AktG) Drittes Buch Verbundene Unternehmen Erster Teil Unternehmensverträge Erster Abschnitt Arten von Unternehmensverträgen
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Aktiengesetz (AktG) Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien § 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
Aktiengesetz (AktG) Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft Erster Abschnitt Auflösung Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung § 262 Auflösungsgründe
Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
Aktiengesetz (AktG) Dritter Abschnitt Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung § 258 Bestellung der Sonderprüfer (1) Besteht Anlaß für die Annahme, daß
Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Zweiter Abschnitt Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses § 256 Nichtigkeit (1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des
Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse (Aktiengesetz)
Aktiengesetz (AktG) Zweiter Unterabschnitt Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch