Autor: eurogesetze

Verzug des Gläubigers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Verzug des Gläubigers § 293 Annahmeverzug Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Verpflichtung zur Leistung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Sicherheitsleistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 7 Sicherheitsleistung § 232 Arten (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Rechtsfolgen der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung § 214 Wirkung der Verjährung (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Gegenstand und Dauer der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 Verjährung Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung § 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), FacebookTwitterLinkedInPinterest