Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist,
Autor: eurogesetze
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *) Amtlicher Hinweis:
Verzug des Gläubigers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Verzug des Gläubigers § 293 Annahmeverzug Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Verpflichtung zur Leistung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt,
Sicherheitsleistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 7 Sicherheitsleistung § 232 Arten (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe § 226 Schikaneverbot Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann,
Rechtsfolgen der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung § 214 Wirkung der Verjährung (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen
Gegenstand und Dauer der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 Verjährung Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung § 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch),