Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 510 Ratenlieferungsverträge
Autor: eurogesetze
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge § 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge,
Darlehensvertrag. Allgemeine Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 1 Darlehensvertrag Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *) *) Amtlicher Hinweis:
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge § 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Verbrauchsgüterkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf § 474 Verbrauchsgüterkauf (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Vorkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Vorkauf § 463 Voraussetzungen der Ausübung Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist,
Wiederkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Wiederkauf § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten,
Kauf auf Probe. Besondere Arten des Kaufs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs Kapitel 1 Kauf auf Probe § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften