Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Landpachtvertrag § 585 Begriff des Landpachtvertrags (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb)
Autor: eurogesetze
Pachtvertrag. Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Pachtvertrag § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet,
Mietverhältnisse über andere Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550,
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen § 577 Vorkaufsrecht des Mieters (1) Werden vermietete Wohnräume,
Werkwohnungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 4 Werkwohnungen § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet,
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit § 575 Zeitmietvertrag (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden,
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Beendigung des Mietverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 568 Form und Inhalt der Kündigung
Wechsel der Vertragsparteien
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt,
Pfandrecht des Vermieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.