Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Landpachtvertrag § 585 Begriff des Landpachtvertrags (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) FacebookTwitterLinkedInPinterest
Autor: eurogesetze
Pachtvertrag. Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 4 Pachtvertrag § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Mietverhältnisse über andere Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen § 577 Vorkaufsrecht des Mieters (1) Werden vermietete Wohnräume, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Werkwohnungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 4 Werkwohnungen § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit § 575 Zeitmietvertrag (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. FacebookTwitterLinkedInPinterest
Beendigung des Mietverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 568 Form und Inhalt der Kündigung FacebookTwitterLinkedInPinterest
Wechsel der Vertragsparteien
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Pfandrecht des Vermieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. FacebookTwitterLinkedInPinterest