Autor: eurogesetze

Landpachtvertrag. Begriff des Landpachtvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 5 Landpachtvertrag § 585 Begriff des Landpachtvertrags (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) FacebookTwitterLinkedInPinterest

Mietverhältnisse über andere Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Werkwohnungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 4 Werkwohnungen § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit § 575 Zeitmietvertrag (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Beendigung des Mietverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 568 Form und Inhalt der Kündigung FacebookTwitterLinkedInPinterest

Wechsel der Vertragsparteien

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Pfandrecht des Vermieters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. FacebookTwitterLinkedInPinterest