Autor: eurogesetze

Leibrente. Dauer und Betrag der Rente

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 18 Leibrente § 759 Dauer und Betrag der Rente (1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel FacebookTwitterLinkedInPinterest

Gemeinschaft. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 17 Gemeinschaft § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Einbringung von Sachen bei Gastwirten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten § 701 Haftung des Gastwirts (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Geschäftsführung ohne Auftrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Ausführung von Zahlungsvorgängen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Ausführung von Zahlungsvorgängen § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Zahlungsdienstevertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Zahlungsdienstevertrag § 675f Zahlungsdienstevertrag (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, FacebookTwitterLinkedInPinterest