Autor: eurogesetze

Besitz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1 Besitz § 854 Erwerb des Besitzes (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Ungerechtfertigte Bereicherung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund FacebookTwitterLinkedInPinterest

Schuldverschreibung auf den Inhaber

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis § 780 Schuldversprechen Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Bürgschaft. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 20 Bürgschaft § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, FacebookTwitterLinkedInPinterest