Autor: eurogesetze

Ansprüche aus dem Eigentum

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum § 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Ersitzung / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Ersitzung § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). FacebookTwitterLinkedInPinterest

Inhalt des Eigentums

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Eigentum Titel 1 Inhalt des Eigentums § 903 Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, FacebookTwitterLinkedInPinterest