Autor: eurogesetze

Erbunwürdigkeit. Gründe für Erbunwürdigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit (1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Erbvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Erbvertrag § 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Gemeinschaftliches Testament

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 8 Gemeinschaftliches Testament § 2265 Errichtung durch Ehegatten Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Testamentsvollstrecker (Testament)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 6 Testamentsvollstrecker § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Auflage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Auflage § 2192 Anzuwendende Vorschriften Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Vermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Vermächtnis § 2147 Beschwerter Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. FacebookTwitterLinkedInPinterest

Einsetzung eines Nacherben (Testament)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Einsetzung eines Nacherben § 2100 Nacherbe Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). FacebookTwitterLinkedInPinterest

Erbeinsetzung (Testament)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Erbeinsetzung § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, FacebookTwitterLinkedInPinterest