Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Achtzehnter Abschnitt Überleitungs- und Übergangsvorschriften Erster Unterabschnitt Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts § 99 Arzneimittelgesetz 1961 FacebookTwitterLinkedInPinterest
Autor: eurogesetze
Straf- und Bußgeldvorschriften. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Siebzehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 95 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer FacebookTwitterLinkedInPinterest
Haftung für Arzneimittelschäden
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden § 84 Gefährdungshaftung (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Fünfzehnter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen § 77 Zuständige Bundesoberbehörde FacebookTwitterLinkedInPinterest
Informationsbeauftragter, Pharmaberater
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Vierzehnter Abschnitt Informationsbeauftragter, Pharmaberater § 74a Informationsbeauftragter (1) Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Einfuhr und Ausfuhr. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Dreizehnter Abschnitt Einfuhr und Ausfuhr § 72 Einfuhrerlaubnis (1) Wer 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Zwölfter Abschnitt Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz § 70 Anwendung und Vollzug des Gesetzes FacebookTwitterLinkedInPinterest
Überwachung. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Elfter Abschnitt Überwachung § 64 Durchführung der Überwachung (1) Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, FacebookTwitterLinkedInPinterest
Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Zehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken § 62 Organisation FacebookTwitterLinkedInPinterest
Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Neunter Abschnitt Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden § 56 Fütterungsarzneimittel (1) Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von § 47 Abs. 1, FacebookTwitterLinkedInPinterest