Autor: eurogesetze

§ 105 Verfahren bei der Durchsuchung

Strafprozeßordnung (StPO) § 105 Verfahren bei der Durchsuchung (1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen

§ 102 Durchsuchung bei Beschuldigten

Strafprozeßordnung (StPO) § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist,

§ 100j Bestandsdatenauskunft

Strafprozeßordnung (StPO) § 100j Bestandsdatenauskunft (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und…