Strafprozeßordnung (StPO) § 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet.
Autor: eurogesetze
§ 111i Insolvenzverfahren
Strafprozeßordnung (StPO) § 111i Insolvenzverfahren (1) Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen
§ 111f Vollziehung des Vermögensarrestes
Strafprozeßordnung (StPO) § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes (1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht,
§ 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
Strafprozeßordnung (StPO) § 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen (1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136
§ 111c Vollziehung der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung (StPO) § 111c Vollziehung der Beschlagnahme (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird.
§ 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Strafprozeßordnung (StPO) § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches),
§ 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
Strafprozeßordnung (StPO) § 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten.
§ 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
Strafprozeßordnung (StPO) § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.
§ 110a Verdeckter Ermittler
Strafprozeßordnung (StPO) § 110a Verdeckter Ermittler (1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
§ 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände
Strafprozeßordnung (StPO) § 108 Beschlagnahme anderer Gegenstände (1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen,