Autor: eurogesetze

§ 118 Verfahren bei der Haftprüfung

Strafprozeßordnung (StPO) § 118 Verfahren bei der Haftprüfung (1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Verhaftung und vorläufige Festnahme

Strafprozeßordnung (StPO) Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden,

§ 111p Notveräußerung

Strafprozeßordnung (StPO) § 111p Notveräußerung (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden,

§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen

Strafprozeßordnung (StPO) § 111n Herausgabe beweglicher Sachen (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist,

§ 111l Mitteilungen

Strafprozeßordnung (StPO) § 111l Mitteilungen (1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes dem Verletzten mit.