Autor: eurogesetze

§ 118 Verfahren bei der Haftprüfung

Strafprozeßordnung (StPO) § 118 Verfahren bei der Haftprüfung (1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. FacebookTwitterLinkedInPinterest

§ 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt

Strafprozeßordnung (StPO) § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt (1) Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. FacebookTwitterLinkedInPinterest

§ 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

Strafprozeßordnung (StPO) § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, FacebookTwitterLinkedInPinterest

Verhaftung und vorläufige Festnahme

Strafprozeßordnung (StPO) Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest

§ 111p Notveräußerung

Strafprozeßordnung (StPO) § 111p Notveräußerung (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest

§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen

Strafprozeßordnung (StPO) § 111n Herausgabe beweglicher Sachen (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest

§ 111l Mitteilungen

Strafprozeßordnung (StPO) § 111l Mitteilungen (1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes dem Verletzten mit. FacebookTwitterLinkedInPinterest