Strafprozeßordnung (StPO) § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist,
Autor: eurogesetze
§ 118 Verfahren bei der Haftprüfung
Strafprozeßordnung (StPO) § 118 Verfahren bei der Haftprüfung (1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
§ 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
Strafprozeßordnung (StPO) § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls (1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus,
§ 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
Strafprozeßordnung (StPO) § 114d Mitteilungen an die Vollzugsanstalt (1) Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls.
§ 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
Strafprozeßordnung (StPO) § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend,
Verhaftung und vorläufige Festnahme
Strafprozeßordnung (StPO) Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden,
§ 111q Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
Strafprozeßordnung (StPO) § 111q Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen (1) Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)
§ 111p Notveräußerung
Strafprozeßordnung (StPO) § 111p Notveräußerung (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden,
§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen
Strafprozeßordnung (StPO) § 111n Herausgabe beweglicher Sachen (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist,
§ 111l Mitteilungen
Strafprozeßordnung (StPO) § 111l Mitteilungen (1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes dem Verletzten mit.