Strafprozeßordnung (StPO) § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft
Autor: eurogesetze
Öffentliche Klage
Strafprozeßordnung (StPO) Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug Erster Abschnitt Öffentliche Klage § 151 Anklagegrundsatz Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Verteidigung
Strafprozeßordnung (StPO) Elfter Abschnitt Verteidigung § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Vernehmung des Beschuldigten
Strafprozeßordnung (StPO) Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten § 133 Ladung (1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
§ 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
Strafprozeßordnung (StPO) Abschnitt 9b Vorläufiges Berufsverbot § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Strafprozeßordnung (StPO) Abschnitt 9a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung § 131 Ausschreibung zur Festnahme (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können
§ 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
Strafprozeßordnung (StPO) § 127a Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme (1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt
§ 124 Verfall der geleisteten Sicherheit
Strafprozeßordnung (StPO) § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit (1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt
§ 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
Strafprozeßordnung (StPO) § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht (1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht
§ 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
Strafprozeßordnung (StPO) § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde (1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.