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Autor: eurogesetze
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Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
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Strafprozeßordnung (StPO) § 163f Längerfristige Observation (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist,
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§ 163a Vernehmung des Beschuldigten
Strafprozeßordnung (StPO) § 163a Vernehmung des Beschuldigten (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn,
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Strafprozeßordnung (StPO) § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen,