{"id":990,"date":"2021-03-22T17:47:08","date_gmt":"2021-03-22T17:47:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=990"},"modified":"2021-03-22T17:47:08","modified_gmt":"2021-03-22T17:47:08","slug":"bauvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=990","title":{"rendered":"Bauvertrag"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 2<br \/>\nBauvertrag<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650a Bauvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag \u00fcber die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks,<!--more--> einer Au\u00dfenanlage oder eines Teils davon. F\u00fcr den Bauvertrag gelten erg\u00e4nzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.<\/p>\n<p>(2) Ein Vertrag \u00fcber die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk f\u00fcr die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650b \u00c4nderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Begehrt der Besteller<\/p>\n<p>1. eine \u00c4nderung des vereinbarten Werkerfolgs (\u00a7 631 Absatz 2) oder<\/p>\n<p>2. eine \u00c4nderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,<\/p>\n<p>streben die Vertragsparteien Einvernehmen \u00fcber die \u00c4nderung und die infolge der \u00c4nderung zu leistende Mehr- oder Minderverg\u00fctung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot \u00fcber die Mehr- oder Minderverg\u00fctung zu erstellen, im Falle einer \u00c4nderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausf\u00fchrung der \u00c4nderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorg\u00e4nge f\u00fcr die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierf\u00fcr. Tr\u00e4gt der Besteller die Verantwortung f\u00fcr die Planung des Bauwerks oder der Au\u00dfenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots \u00fcber die Mehr- oder Minderverg\u00fctung verpflichtet, wenn der Besteller die f\u00fcr die \u00c4nderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine \u00c4nderung, f\u00fcr die dem Unternehmer nach \u00a7 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen \u00fcber die \u00c4nderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des \u00c4nderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die \u00c4nderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausf\u00fchrung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650c Verg\u00fctungsanpassung bei Anordnungen nach \u00a7 650b Absatz 2<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die H\u00f6he des Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr den infolge einer Anordnung des Bestellers nach \u00a7 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tats\u00e4chlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschl\u00e4gen f\u00fcr allgemeine Gesch\u00e4ftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Au\u00dfenanlage, steht diesem im Fall des \u00a7 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr vermehrten Aufwand zu.<\/p>\n<p>(2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Verg\u00fctung f\u00fcr den Nachtrag auf die Ans\u00e4tze in einer vereinbarungsgem\u00e4\u00df hinterlegten Urkalkulation zur\u00fcckgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Verg\u00fctung der Verg\u00fctung nach Absatz 1 entspricht.<\/p>\n<p>(3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gem\u00e4\u00df \u00a7 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach \u00a7 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrverg\u00fctung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht \u00fcber die H\u00f6he geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. W\u00e4hlt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 geschuldete Mehrverg\u00fctung erst nach der Abnahme des Werks f\u00e4llig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 geschuldete Mehrverg\u00fctung \u00fcbersteigen, sind dem Besteller zur\u00fcckzugew\u00e4hren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. \u00a7 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und \u00a7 289 Satz 1 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650d Einstweilige Verf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<p>Zum Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung in Streitigkeiten \u00fcber das Anordnungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 650b oder die Verg\u00fctungsanpassung gem\u00e4\u00df \u00a7 650c ist es nach Beginn der Bauausf\u00fchrung nicht erforderlich, dass der Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer kann f\u00fcr seine Forderungen aus dem Vertrag die Einr\u00e4umung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundst\u00fcck des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einr\u00e4umung der Sicherungshypothek f\u00fcr einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Verg\u00fctung und f\u00fcr die in der Verg\u00fctung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650f Bauhandwerkersicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit f\u00fcr die auch in Zusatzauftr\u00e4gen vereinbarte und noch nicht gezahlte Verg\u00fctung einschlie\u00dflich dazugeh\u00f6riger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Verg\u00fctungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch f\u00fcr Anspr\u00fcche, die an die Stelle der Verg\u00fctung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erf\u00fcllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Anspr\u00fcche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Verg\u00fctung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Verg\u00fctung unber\u00fccksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbeh\u00e4lt, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Bestellers mit Wirkung f\u00fcr Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserkl\u00e4rung noch nicht erbracht hat.<\/p>\n<p>(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Verg\u00fctungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Verg\u00fctung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.<\/p>\n<p>(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die \u00fcblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem H\u00f6chstsatz von 2 Prozent f\u00fcr das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Verg\u00fctungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegr\u00fcndet erweisen.<\/p>\n<p>(4) Soweit der Unternehmer f\u00fcr seinen Verg\u00fctungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Sicherungshypothek nach \u00a7 650e ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag k\u00fcndigen. K\u00fcndigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Verg\u00fctung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder b\u00f6swillig zu erwerben unterl\u00e4sst. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Verg\u00fctung zustehen.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller<\/p>\n<p>1. eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist, \u00fcber deren Verm\u00f6gen ein Insolvenzverfahren unzul\u00e4ssig ist, oder<\/p>\n<p>2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach \u00a7 650i oder um einen Bautr\u00e4gervertrag nach \u00a7 650u handelt.<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verf\u00fcgung \u00fcber die Finanzierungsmittel des Bestellers erm\u00e4chtigten Baubetreuer.<\/p>\n<p>(7) Eine von den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von M\u00e4ngeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverz\u00fcglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.<\/p>\n<p>(4) Die Verg\u00fctung ist zu entrichten, wenn<\/p>\n<p>1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach \u00a7 641 Absatz 2 entbehrlich ist und<\/p>\n<p>2. der Unternehmer dem Besteller eine pr\u00fcff\u00e4hige Schlussrechnung erteilt hat.<\/p>\n<p>Die Schlussrechnung ist pr\u00fcff\u00e4hig, wenn sie eine \u00fcbersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enth\u00e4lt und f\u00fcr den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als pr\u00fcff\u00e4hig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begr\u00fcndete Einwendungen gegen ihre Pr\u00fcff\u00e4higkeit erhoben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650h Schriftform der K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=990\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=990&text=Bauvertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=990&title=Bauvertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=990&description=Bauvertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Bauvertrag \u00a7 650a Bauvertrag (1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag \u00fcber die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=990\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-990","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/990","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=990"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/990\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":991,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/990\/revisions\/991"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=990"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=990"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=990"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}