{"id":99,"date":"2020-12-04T20:44:43","date_gmt":"2020-12-04T20:44:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=99"},"modified":"2020-12-05T11:14:23","modified_gmt":"2020-12-05T11:14:23","slug":"case-of-cabucak-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-18706-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=99","title":{"rendered":"RECHTSSACHE CABUCAK .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 18706\/16"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE C. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 18706\/16)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n20. Dezember 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil ist endg\u00fcltig; wird jedoch gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache C.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nCarlo Ranzoni<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 27. November 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a018706\/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger, C. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 5.\u00a0April\u00a02016 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn G., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K.\u00a0Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerde betrifft die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers, eines in Deutschland geborenen t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen, in die T\u00fcrkei nach dessen strafrechtlichen Verurteilungen, u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln. Am 23. November 2016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>4. Die t\u00fcrkische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel\u00a036 Abs.\u00a01 der Konvention und Artikel\u00a044 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht angezeigt, dieses Recht aus\u00fcben zu wollen.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19.. in N. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger und lebt in S. Er hat eine 2009 geborene Tochter, die deutsche Staatsangeh\u00f6rige ist und bei ihrer Mutter lebt.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Die Eltern des Beschwerdef\u00fchrers kamen als Einwanderer nach Deutschland. 1982 wurde der Beschwerdef\u00fchrer Zeuge der Ermordung seiner Mutter durch seinen Vater. Der Vater floh anschlie\u00dfend in die T\u00fcrkei, wo er zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und wo er seit seiner Haftentlassung lebt.<\/p>\n<p>7. Nach dem Tod seiner Mutter wuchs der Beschwerdef\u00fchrer zusammen mit seiner Schwester bei seinen Gro\u00dfeltern in N. auf. Er war zeitweise teilstation\u00e4r untergebracht und wurde in einer F\u00f6rderschule unterrichtet, aus der er nach einem t\u00e4tlichen Angriff auf eine p\u00e4dagogische Fachkraft vor Erreichen eines Schulabschlusses entlassen wurde.<\/p>\n<p>8. Am 25.\u00a0Januar\u00a01996 erteilte die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde der Stadt N. dem Beschwerdef\u00fchrer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p><strong>B. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>9. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde seit 1996 wiederholt strafrechtlich verurteilt. Am 26. September 1996 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Am 20.\u00a0Juli\u00a02000 verurteilte dasselbe Gericht ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in zwanzig F\u00e4llen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, die wiederum zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Am 2.\u00a0Juli\u00a02001 verurteilte es ihn wegen unerlaubten gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in zw\u00f6lf F\u00e4llen unter Einbeziehung des Urteils vom 20.\u00a0Juli\u00a02000 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Am 10.\u00a0Januar\u00a02002 verurteilte es ihn wegen versuchter schwerer r\u00e4uberischer Erpressung in zwei F\u00e4llen unter Einbeziehung des Urteils vom 2.\u00a0Juli\u00a02001 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren.<\/p>\n<p>10. Am 18.\u00a0Januar\u00a02005 wurde der Beschwerdef\u00fchrer aus der Haft entlassen. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde unter der Bedingung der Aufnahme einer Langzeitdrogentherapie zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt. Anschlie\u00dfend unterzog sich der Beschwerdef\u00fchrer einer ambulanten Drogentherapie und nahm an einem Methadonprogramm teil.<\/p>\n<p>11. An einem nicht genannten Datum im Fr\u00fchjahr\/Sommer\u00a02005 wurde der Beschwerdef\u00fchrer von einem anderen Amtsgericht wegen Bet\u00e4ubungsmittelbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht stellte fest, der Beschwerdef\u00fchrer sei am 7.\u00a0Mai\u00a02005 im Besitz von Heroin angetroffen worden. Am 9.\u00a0Juli\u00a02007 verurteilte das Amtsgericht ihn wegen mehrerer 2005 und 2006 begangener Straftaten, u.\u00a0a. Gewalt- und Verkehrsdelikten sowie unerlaubten Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.<\/p>\n<p>12. Im Juni\u00a02008 wurde die Strafvollstreckung zur\u00fcckgestellt und der Beschwerdef\u00fchrer zur Durchf\u00fchrung einer Drogentherapie in eine Fachklinik aufgenommen. Die Zur\u00fcckstellung wurde zwei Wochen sp\u00e4ter widerrufen, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer aus disziplinarischen Gr\u00fcnden aus der Therapie entlassen worden war. Im August\u00a02008 wurde die Strafvollstreckung erneut zur\u00fcckgestellt und der Beschwerdef\u00fchrer wiederum in eine Fachklinik aufgenommen, um sich dort einer Drogentherapie zu unterziehen. Bei ihm wurden eine Polytoxikomanie, also eine gleichzeitige Abh\u00e4ngigkeit von mehreren Substanzen, sowie eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung diagnostiziert. Im Februar\u00a02009 wurde die Vollstreckung des Restes der mit dem Urteil vom 9.\u00a0Juli\u00a02007 verh\u00e4ngten Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt und der Beschwerdef\u00fchrer aus der Haft entlassen. Er setzte seine Therapie fort.<\/p>\n<p>13. Am 6.\u00a0November\u00a02009 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in Untersuchungshaft genommen. Am 9.\u00a0Dezember\u00a02010 wurde er vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit und Erwerb von Bet\u00e4ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seit August\u00a02009 mit Heroin gehandelt habe, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dfte seine Haftstrafe anfangs in einer Justizvollzugsanstalt und wurde ab August\u00a02011 in eine psychiatrische Haftanstalt verlegt. Es wurde erneut eine Mehrfachabh\u00e4ngigkeit und eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit Symptomen einer narzisstischen und dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung bei ihm festgestellt.<\/p>\n<p>14. Bei der anschlie\u00dfenden Therapie waren nur allm\u00e4hliche Fortschritte zu verzeichnen. Im Mai\u00a02014 stufte die Klinik die Gefahr eines R\u00fcckfalls des Beschwerdef\u00fchrers noch als hoch ein. Erst im November\u00a02014, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer seinen Hauptschulabschluss erworben hatte, \u00e4nderte sich die Einsch\u00e4tzung der Klinik. Am 2.\u00a0Dezember\u00a02014 wurde der Beschwerdef\u00fchrer entlassen und die Restfreiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt.<\/p>\n<p><strong>C. Das erste Ausweisungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>15. Nach der Verurteilung vom 10.\u00a0Januar\u00a02002 (siehe Rdnr.\u00a09) ordnete die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde der Stadt N. am 31.\u00a0Juli\u00a02002 die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers in die T\u00fcrkei an. Dabei wurde insbesondere auf die vorausgegangenen Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers verwiesen. Am 22.\u00a0April\u00a02003 wies der Stadtrechtsausschuss den hiergegen erhobenen Widerspruch zur\u00fcck. Am 18.\u00a0Oktober\u00a02003 wies das Verwaltungsgericht die daraufhin eingelegte Klage ab. Am 14.\u00a0Januar\u00a02005 hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Ausweisungsverf\u00fcgung auf. Es stellte fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer auf ein Aufenthaltsrecht nach Artikel\u00a07 des Beschlusses Nr.\u00a01\/80 des Assoziationsrates EWG\/T\u00fcrkei vom 19.\u00a0September\u00a01980 (siehe Rdnr.\u00a030) berufen k\u00f6nne. Er k\u00f6nne somit nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde ausgewiesen werden, f\u00fcr die es einer gegenw\u00e4rtigen und konkreten Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bed\u00fcrfe. Vor diesem Hintergrund seien die zur Rechtfertigung der Ausweisung vorgebrachten Gr\u00fcnde nicht ausreichend. Das Oberverwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu jenem Zeitpunkt noch keine station\u00e4re Drogentherapie absolviert habe, jedoch zu einer solchen Therapie bereit sei. Au\u00dferdem k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrer, insbesondere aufgrund des gewaltsamen Todes der Mutter, auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Lebensumst\u00e4nde verweisen.<\/p>\n<p><strong>D. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>16. Im Dezember\u00a02007 teilte die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass sie die erneute Anordnung seiner Ausweisung in die T\u00fcrkei beabsichtige. Der Beschwerdef\u00fchrer teilte daraufhin mit, dass er mittlerweile mit der deutschen Staatsangeh\u00f6rigen J. verlobt sei und eine station\u00e4re Drogentherapie anstrebe. Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 ordnete die Beh\u00f6rde dennoch die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers in die T\u00fcrkei an. Sie verwies auf seine zahlreichen fr\u00fcheren Straftaten, insbesondere auf die nach dem 14.\u00a0Januar\u00a02005 begangenen, und zog den Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine hinreichend erhebliche Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle.<\/p>\n<p>17. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Widerspruch gegen diese Entscheidung. Am 4.\u00a0Juni\u00a02009, kurz nachdem der Beschwerdef\u00fchrer die Vaterschaft f\u00fcr das von J. zu diesem Zeitpunkt erwartete Kind anerkannt hatte, setzte der Stadtrechtsausschuss das Verfahren aus.<\/p>\n<p>18. Am 23.\u00a0September\u00a02009 wurde die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers unehelich geboren. Seitdem wurde das Sorgerecht allein von J. ausge\u00fcbt. In den folgenden Wochen Iebte der Beschwerdef\u00fchrer in h\u00e4uslicher Gemeinschaft mit seiner Tochter und J., bis er im November\u00a02009 in Untersuchungshaft genommen wurde (siehe Rdnr.\u00a013).<\/p>\n<p>19. Am 19.\u00a0September\u00a02013 nahm der Stadtrechtsausschuss das ausgesetzte Verfahren wieder auf und h\u00f6rte den Beschwerdef\u00fchrer und J., die 2011 ein weiteres Kind von einem anderen Vater zur Welt gebracht hatte, m\u00fcndlich an. Mit Bescheid vom 24.\u00a0September\u00a02013 wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass von dem Beschwerdef\u00fchrer gegenw\u00e4rtig eine konkrete Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit ausgehe, da es wahrscheinlich sei, dass er weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Er sei ein Intensivt\u00e4ter mit hohem Aggressionspotential. Im Hinblick auf die durch Artikel\u00a08 der Konvention gesch\u00fctzten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers stelle die Ausweisungsverf\u00fcgung einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff dar.<\/p>\n<p>20. Am 22.\u00a0Mai\u00a02014 ordnete das Verwaltungsgericht an, die Dauer des Wiedereinreiseverbots auf f\u00fcnf Jahre zu befristen, und wies die Klage des Beschwerdef\u00fchrers im \u00dcbrigen ab. Es befand, dass die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 14.\u00a0Januar\u00a02005 (siehe Rdnr.\u00a015) dem Erlass der Ausweisungsverf\u00fcgung nicht entgegenstehe, da sie im Wesentlichen auf nach diesem Urteil datierenden Gegebenheiten beruhe, insbesondere auf dem Urteil des Amtsgerichts vom 9.\u00a0Juli\u00a02007 (siehe Rdnr.\u00a011) und dem Urteil des Landgerichts vom 9.\u00a0Dezember\u00a02010 (siehe Rdnr.\u00a013). Rechtsgrundlage der Ausweisungsverf\u00fcgung seien \u00a7\u00a055 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a056 Abs.\u00a01\u00a0AufenthG i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a014 des Beschlusses Nr.\u00a01\/80 des Assoziationsrates EWG\/T\u00fcrkei vom 19.\u00a0September\u00a01980 (siehe Rdnr.\u00a030). Die Beh\u00f6rde habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegenw\u00e4rtig eine konkrete Gefahr f\u00fcr die Grundinteressen Deutschlands darstelle und dass seine Ausweisung f\u00fcr die Wahrung dieser Interessen unerl\u00e4sslich sei.<\/p>\n<p>21. Das Verwaltungsgericht st\u00fctzte seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen auf die Schwere, die H\u00e4ufigkeit und den Drogenbezug der Straftaten sowie auf die Erwartung, dass der Beschwerdef\u00fchrer wahrscheinlich erneut \u00e4hnliche Straftaten begehen werde. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf seine zahlreichen Verurteilungen wegen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten und das h\u00e4ufige Scheitern seiner Drogentherapien. Nicht einmal g\u00fcnstige Umst\u00e4nde wie die Drogentherapie ab August\u00a02008, die Strafrestaussetzung, weitere Therapien, die bevorstehende Vaterschaft und schlie\u00dflich die Geburt seines Kindes h\u00e4tten zu einer Wende im Leben des Beschwerdef\u00fchrers gef\u00fchrt. Au\u00dferdem habe zu diesem Zeitpunkt die behandelnde Klinik die Gefahr eines R\u00fcckfalls des Beschwerdef\u00fchrers als hoch eingestuft.<\/p>\n<p>22. Die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Tochter stehe unter dem Schutz von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention. Diese Beziehung habe sich aber aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdef\u00fchrers nur wenige Monate nach der Geburt seiner Tochter nicht tiefergehend weiterentwickeln k\u00f6nnen. Dasselbe gelte f\u00fcr die Beziehung zu seiner Herkunftsfamilie, insbesondere zu seiner Schwester. Auch habe er den aktuellen Status seiner Beziehung zu J. nicht darlegen k\u00f6nnen. Nach anf\u00e4nglich h\u00e4ufigen Haftbesuchen durch J. und die gemeinsame Tochter sei dieser Kontakt, nachdem J. ein zweites Kind von einem anderen Vater zur Welt gebracht habe, eher selten geworden. Der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer kurz vor dem Hauptschulabschluss stehe (siehe Rdnr.\u00a014), w\u00fcrde keine positivere Prognose rechtfertigen. Da es ihm an der erforderlichen Berufsausbildung fehle, seien seine Aussichten, eine Arbeit zu finden, weiterhin eher sp\u00e4rlich. Die Beh\u00f6rden h\u00e4tten die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers sowie den Umstand, dass er in Deutschland geboren sei und Familie in Deutschland habe, insbesondere seine Tochter und seine Schwester, in nicht zu beanstandender Weise ber\u00fccksichtigt. Unter expliziter Bezugnahme auf Artikel\u00a08 der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Argumente, die der Ausweisungsverf\u00fcgung zugrunde l\u00e4gen, zu ihrer Rechtfertigung geeignet seien, auch wenn die Ausweisung eine H\u00e4rte f\u00fcr die nicht mit dem Beschwerdef\u00fchrer in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebende Tochter darstelle. Den Interessen des Beschwerdef\u00fchrers werde durch eine Befristung des Wiedereinreiseverbots hinreichend Rechnung getragen, zudem k\u00f6nne er einen Antrag auf weitere Verk\u00fcrzung dieser Frist stellen, wenn sich die f\u00fcr ihre Festsetzung ma\u00dfgebenden Tatsachen \u00e4ndern sollten.<\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer sei au\u00dferdem in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht mangelhaft integriert. Er sei nie einer Arbeit nachgegangen und habe weitgehend von Sozialleistungen gelebt. Was die Schwierigkeiten anbelange, denen sich der Beschwerdef\u00fchrer in der T\u00fcrkei gegen\u00fcbersehen k\u00f6nne, so seien diese \u00fcberwindbar. Im Hinblick auf seine Behauptung, des T\u00fcrkischen nicht m\u00e4chtig zu sein, habe sich bei den polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Straftaten gezeigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei den Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ften m\u00fchelos in der Lage gewesen sei, zwischen der deutschen und der t\u00fcrkischen Sprache hin- und herzuwechseln. Ferner sei festgestellt worden, dass er auch sonst m\u00fcndlich auf T\u00fcrkisch kommuniziert habe, beispielsweise als er zweimal aus dem Gef\u00e4ngnis heraus mit seinem Vater telefoniert habe. In der m\u00fcndlichen Verhandlung habe er au\u00dferdem einger\u00e4umt, dass seine sprachlichen F\u00e4higkeiten sich seit 2005 verbessert h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus sei der Beschwerdef\u00fchrer mit den t\u00fcrkischen Lebensverh\u00e4ltnissen vertraut, da er als Kind zweimal die T\u00fcrkei besucht habe. Sein Gro\u00dfvater habe eine eher traditionelle Haltung vertreten und er habe zur Verbesserung seiner T\u00fcrkischkenntnisse seit 2005 viel Zeit mit seiner Familie verbracht. Er w\u00fcrde in der T\u00fcrkei nicht ohne Unterst\u00fctzung dastehen, auch wenn das Verh\u00e4ltnis zu seinem Vater m\u00f6glicherweise angespannt sei und andere Kontakte lediglich \u00fcber seine Schwester herzustellen sein w\u00fcrden.<\/p>\n<p>24.\u00a0Mit Beschluss vom 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Zulassung der Berufung ab, wobei es sich den Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts anschloss, aber auch auf die Entwicklungen einging, die sich seither ergeben hatten.<\/p>\n<p>25. Am 7.\u00a0Oktober\u00a02015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0826\/15).<\/p>\n<p><strong>E. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>26. Der am 9.\u00a0Oktober\u00a02015 unternommene Versuch einer Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers blieb erfolglos, weil der Beschwerdef\u00fchrer nicht im Besitz eines g\u00fcltigen Passes war.<\/p>\n<p>27. Am 17.\u00a0Dezember\u00a02015 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Asylantrag und machte als Abschiebehindernis die Gefahr einer Retraumatisierung geltend. F\u00fcr das Asylverfahren erhielt er eine vor\u00fcbergehende Aufenthaltsgestattung. Dem Gerichtshof wurden keine Informationen zum gegenw\u00e4rtigen Stand dieses Verfahrens vorgelegt.<\/p>\n<p>28. Am 17.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 wies die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf weitere Reduzierung der Dauer des Wiedereinreiseverbots zur\u00fcck. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdef\u00fchrer Widerspruch beim Verwaltungsgericht ein. Es wurden keine Informationen zum gegenw\u00e4rtigen Stand dieses Verfahrens \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>29. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht f\u00fcr Ausl\u00e4nder ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Nach \u00a7\u00a055 Abs.\u00a01 AufenthG in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung kann ein Ausl\u00e4nder ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintr\u00e4chtigt. Nach \u00a7\u00a056 Abs.\u00a01 AufenthG kann ein Ausl\u00e4nder, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig in Deutschland aufh\u00e4lt, nur aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese Anforderung gilt in der Regel in F\u00e4llen nach \u00a7\u00a053\u00a0AufenthG als erf\u00fcllt, d.\u00a0h. wenn der Ausl\u00e4nder rechtskr\u00e4ftig wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten innerhalb von f\u00fcnf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren oder wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.<\/p>\n<p>30. Ein paralleler und zus\u00e4tzlicher Schutz vor Abschiebung kann aus Beschluss Nr.\u00a01\/80 des Assoziationsrates EWG\/T\u00fcrkei vom 19.\u00a0September\u00a01980 (ARB 1\/80) abgeleitet werden. Nach Artikel\u00a07 Satz\u00a01 Spiegelstrich\u00a02\u00a0ARB\u00a01\/80 haben die Familienangeh\u00f6rigen eines dem regul\u00e4ren Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angeh\u00f6renden t\u00fcrkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gew\u00e4hlten Besch\u00e4ftigung im Lohn- oder Gehaltsverh\u00e4ltnis, wenn sie dort seit mindestens f\u00fcnf Jahren ihren ordnungsgem\u00e4\u00dfen Wohnsitz haben. Nach Artikel\u00a014\u00a0ARB\u00a01\/80 gilt Artikel\u00a07 vorbehaltlich der Beschr\u00e4nkungen, die aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union leiten die deutschen Gerichte aus diesen Vorschriften im Wesentlichen ab, dass eine nach Artikel\u00a07\u00a0ARB assoziationsberechtigte Person nur unter der Bedingung ausgewiesen werden kann, dass ihr Verhalten gegenw\u00e4rtig eine konkrete Gefahr f\u00fcr ein Grundinteresse Deutschlands darstellt und die Ausweisung f\u00fcr die Wahrung dieses Interesses unerl\u00e4sslich ist (vgl.\u00a0BVerwG 1\u00a0VR\u00a03\/18, Beschluss vom 22.\u00a0Mai\u00a02018).<\/p>\n<p>31. \u00a7\u00a011\u00a0AufenthG in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung sieht vor, dass ein Ausl\u00e4nder, der ausgewiesen worden ist, weder erneut nach Deutschland einreisen noch sich in Deutschland aufhalten darf. Ihm darf keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auf Antrag k\u00f6nnen diese Rechtsfolgen der Ausweisung zeitlich befristet werden. Bei der Fristsetzung sind die Umst\u00e4nde des Falles eingehend zu pr\u00fcfen; die Frist darf nur dann f\u00fcnf Jahre \u00fcberschreiten, wenn der Ausl\u00e4nder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder wenn er die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gef\u00e4hrdet. Sie soll zehn Jahre nicht \u00fcberschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise des Ausl\u00e4nders. Vor Ablauf dieser Frist kann dem Ausl\u00e4nder ausnahmsweise erlaubt werden, f\u00fcr einen kurzen Zeitraum nach Deutschland einzureisen, wenn diese Zeit aus zwingenden Gr\u00fcnden ben\u00f6tigt wird oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>32. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass seine Ausweisung ihn in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel\u00a08 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>33. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>I. ZUL\u00c4SSIGKEIT<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>II. BEGR\u00dcNDETHEIT<\/p>\n<p><strong>A. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass seine Ausweisung nicht nur einen Eingriff in sein \u201ePrivatleben\u201c, sondern auch in sein \u201eFamilienleben\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention darstelle, da er eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter habe. Er machte geltend, dass es sich nicht um einen nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigten Eingriff handele, da der Eingriff unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Er sei mehrfachabh\u00e4ngig gewesen, als er die Straftaten zur Finanzierung seiner Sucht begangen habe. Durch die Art seiner Straftaten sei niemandem schwerwiegender Schaden entstanden. Seit 2009 sei er nicht mehr straff\u00e4llig geworden. Er habe seitdem vielmehr seinen Schulabschluss gemacht (siehe Rdnr.\u00a014) und erfolgreich gegen seine Mehrfachabh\u00e4ngigkeit angek\u00e4mpft.<\/p>\n<p>36. Er habe sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht und verf\u00fcge \u00fcber stabile soziale, wirtschaftliche und famili\u00e4re Bindungen an Deutschland. Er habe mit einer Deutschen eine Familie gegr\u00fcndet und spreche flie\u00dfend Deutsch. Das \u00fcberwiegende Interesse seiner Tochter sei nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden. Sie w\u00fcrde unter seiner Abschiebung erheblich leiden. Er habe stets eine wichtige Rolle in ihrem Leben gespielt, sei von Geburt an in ihre Erziehung eingebunden gewesen und habe sich seit seiner Entlassung fast t\u00e4glich um sie gek\u00fcmmert. Der Umgang mit seiner Tochter sei insbesondere seit Oktober\u00a02016 schwierig geworden, weil die Mutter grundlos versucht habe, den Kontakt zu unterbinden. Deswegen habe er beim Amtsgericht zur Durchsetzung seines Umgangsrechts Klage eingereicht und Umgangskontakte anf\u00e4nglich einmal w\u00f6chentlich, sp\u00e4ter zweimal w\u00f6chentlich und an jedem zweiten Wochenende sowie die gemeinsame elterliche Sorge beantragt.<\/p>\n<p>37. Demgegen\u00fcber fehle es ihm v\u00f6llig an Bindungen an die T\u00fcrkei. Er beherrsche die Sprache nicht gut und habe keinerlei soziale Verbindungen in das Land. Sein psychischer Gesundheitszustand sei fragil, bed\u00fcrfe kontinuierlicher Behandlung und w\u00fcrde durch seine Abschiebung in die T\u00fcrkei nachteilig beeinflusst werden; dort w\u00fcrde er einem erh\u00f6hten Risiko weiterer Traumatisierung ausgesetzt sein, da sein Vater, zu dem er keinen Kontakt habe und der seine Mutter get\u00f6tet habe, dort lebe.<\/p>\n<p><em>2. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>38. Die Regierung erkannte an, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers einen Eingriff in sein \u201ePrivatleben\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention darstellt, und f\u00fchrte aus, dass es dabei dahinstehen k\u00f6nne, ob das Verh\u00e4ltnis des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Tochter als \u201eFamilienleben\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention zu betrachten sei. Es handele sich in jedem Fall um einen nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigten Eingriff. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten die private und famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers vollumf\u00e4nglich ber\u00fccksichtigt und die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers sorgf\u00e4ltig gegen die Interessen des Staates abgewogen.<\/p>\n<p>39. Die von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftaten w\u00f6gen aufgrund seiner Bet\u00e4tigung im Drogengesch\u00e4ft und seines Hanges zu Gewalttaten, der hohen Anzahl an Straftaten sowie der starken Auspr\u00e4gung und langen Dauer seines kriminellen Lebenswandels wie auch wegen seines wiederholten Unverm\u00f6gens, nach den strafrechtlichen Verurteilungen und nach einer Drogentherapie sein Verhalten zu \u00e4ndern, schwer. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne sich nicht auf seine Mehrfachabh\u00e4ngigkeit berufen, um seine Straftaten zu relativieren, denn diese Abh\u00e4ngigkeit sei von den Strafgerichten bei der Strafzumessung bereits ber\u00fccksichtigt worden. Die Verwaltungsgerichte seien nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine R\u00fcckfallgefahr bestehe.<\/p>\n<p>40. Die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner deutschen Tochter und das Wohl des Kindes seien hinreichend ber\u00fccksichtigt worden. Es best\u00fcnden Zweifel an der Intensit\u00e4t dieser Beziehung, da der Beschwerdef\u00fchrer und seine Tochter nur f\u00fcr sehr kurze Zeit zusammengelebt und sich anschlie\u00dfend nur gelegentlich gesehen h\u00e4tten. Seine Behauptung, er spiele eine wesentliche Rolle im Leben seiner Tochter, habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert dargelegt. Was die Unterbindung des Umgangs durch die Mutter des Kindes anbelange, so habe diese gegen\u00fcber dem Jugendamt ernstliche Zweifel an der F\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers zur Betreuung des Kindes zum Ausdruck gebracht. Die zentrale Rolle im Leben seiner Tochter spiele offensichtlich ihre Mutter. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne durch Briefe oder verschiedene elektronische Kommunikationsformen Kontakt zu seiner Tochter halten und das f\u00fcr ihn geltende Wiedereinreiseverbot sei auf f\u00fcnf Jahre befristet. \u00dcberdies sei die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers bereits zum Zeitpunkt der Familiengr\u00fcndung absehbar gewesen.<\/p>\n<p>41. Auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, habe er keine starken sozialen, kulturellen oder famili\u00e4ren Bindungen an das Land. Er sei nicht in die deutsche Gesellschaft integriert, sei arbeitslos, verf\u00fcge nicht \u00fcber eine Berufsausbildung und habe keine Aussicht darauf, auf dem Arbeitsmarkt Fu\u00df zu fassen. Sein soziales Netzwerk beschr\u00e4nke sich auf die unmittelbaren Familienbande und das kriminelle Milieu. Zwar verf\u00fcge er auch nicht \u00fcber ausgepr\u00e4gte Verbindungen in die T\u00fcrkei, aber er sei bei seinen traditionell orientierten Gro\u00dfeltern aufgewachsen, die ihn mit der t\u00fcrkischen Kultur vertraut gemacht h\u00e4tten. Er beherrsche die t\u00fcrkische Sprache gut. Seine M\u00f6glichkeiten, dort Arbeit zu finden, seien nicht schlechter als in Deutschland. Er k\u00f6nne seine medizinische Behandlung in der T\u00fcrkei fortsetzen und es l\u00e4gen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Lebensumst\u00e4nde in der T\u00fcrkei sich konkret negativ auf seinen Gesundheitszustand auswirken w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>B. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>42. Die ma\u00dfgeblichen allgemeinen Grunds\u00e4tze wurden j\u00fcngst in der Rechtssache Krasniqi\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a041697\/12, Rdnrn.\u00a046 bis 49, 25.\u00a0April\u00a02017) zusammengefasst.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof merkt an, dass zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich auf den Begriff des \u201ePrivatlebens\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention berufen kann und dass die gegen ihn erlassene Ausweisungsverf\u00fcgung einen Eingriff in dieses Recht darstellte. Streitig ist allerdings, inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer sich auf den Begriff des \u201eFamilienlebens\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention beziehen kann. Diesbez\u00fcglich darf nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass diese Frage in Anbetracht der Situation zu dem Zeitpunkt bestimmt werden muss, als die Ausweisung rechtskr\u00e4ftig wurde, was gem\u00e4\u00df innerstaatlichem Recht (vgl. K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a031753\/02, Rdnr.\u00a057, 28.\u00a0Juni\u00a02007) am 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 eintrat, als das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung ablehnte. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinreichend belegt hat, dass er eine Beziehung zu seiner Tochter unterhielt, die Familienleben im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention darstellte (vgl. Paradiso und\u00a0Campanelli\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025358\/12, Rdnr.\u00a0140, 24.\u00a0Januar\u00a02017), indem er insbesondere dargetan hat, dass er in den vergangenen Jahren \u2013 obwohl er in diesem Zeitraum auch l\u00e4nger inhaftiert war \u2013 regelm\u00e4\u00dfig Kontakt zu ihr gehabt hat.<\/p>\n<p>44. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Privat- und Familienleben stellt eine Konventionsverletzung dar, wenn er die Voraussetzungen von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 nicht erf\u00fcllt. Es gilt somit zu pr\u00fcfen, ob er \u201egesetzlich vorgesehen\u201c, durch eines oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele gerechtfertigt und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. Nicht streitig ist, dass die Entscheidung zur Anordnung der Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers auf den ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes beruhte und Ziele verfolgte, die vollumf\u00e4nglich mit der Konvention vereinbar waren , namentlich den Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verh\u00fctung von Straftaten.<\/p>\n<p>45. Es bleibt somit zu beurteilen, ob der Entzug der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c waren, d.\u00a0h., ob diese Ma\u00dfnahmen durch ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis begr\u00fcndet waren und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den verfolgten rechtm\u00e4\u00dfigen Zielen standen.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer von 1996 bis 2010 wiederholt wegen zahlreicher schwerer Straftaten \u2013 insbesondere im Zusammenhang mit Bet\u00e4ubungsmittelhandel und zum Teil unter Einsatz von Gewalt \u2013 verurteilt wurde (siehe Rdnrn.\u00a09 bis 13). Der Schweregrad dieser Straftaten l\u00e4sst sich an den Haftstrafen ablesen. Der Gerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf das Leben von Menschen nachvollziehen kann, warum die Beh\u00f6rden mit gro\u00dfer Entschlossenheit gegen diejenigen vorgehen, die aktiv zur Verbreitung dieses \u00dcbels beitragen (siehe u.\u00a0a. Salem\u00a0.\/.\u00a0D\u00e4nemark, Individualbeschwerde Nr.\u00a077036\/11, Rdnr.\u00a066, 1.\u00a0Dezember\u00a02016; S.\u00a0\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a045971\/08, Rdnr.\u00a027, 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013). Der Beschwerdef\u00fchrer hat zumindest einen erheblichen Teil seiner Straftaten als strafm\u00fcndiger Erwachsener begangen. Deshalb und aufgrund der Art und Schwere der Taten ist es ausgeschlossen, diese lediglich als typische Jugendverfehlungen einzustufen (K.\u00a0.\/\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a031753\/02, Rdnr.\u00a062, 28.\u00a0Juni\u00a02007). Und schlie\u00dflich muss ber\u00fccksichtigt werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin Straftaten beging, obwohl bereits 2002 zum ersten Mal seine Ausweisung verf\u00fcgt worden und die diesbez\u00fcgliche Entscheidung erst am 14.\u00a0Januar\u00a02005 vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden war (vgl. T.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a041548\/06, Rdnr.\u00a058, 13.\u00a0Oktober\u00a02011). Vor diesem Hintergrund kann der von den innerstaatlichen Stellen gezogene Schluss, die Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers seien besonders schwerwiegend, nicht infrage gestellt werden.<\/p>\n<p>47. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in Deutschland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer 1980 in Deutschland geboren wurde und sein gesamtes Leben dort verbracht hat. Sein Aufenthalt in Deutschland war demnach von erheblicher Dauer.<\/p>\n<p>48. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers stellt der Gerichtshof fest, dass dieser im Jahr 2009 zum letzten Mal straff\u00e4llig geworden ist und Ende\u00a02014 aus der Haft entlassen wurde. Zwar ist er seitdem nicht erneut straff\u00e4llig geworden, aber es muss angemerkt werden, dass er einen erheblichen Teil dieser Zeitspanne in Haft verbracht hat. Die innerstaatlichen Stellen waren der Ansicht, dem Beschwerdef\u00fchrer seien bereits mehrfach Chancen zur \u00c4nderung seines Verhaltens einger\u00e4umt worden und er habe es vers\u00e4umt, diese zu nutzen, selbst wenn g\u00fcnstige Umst\u00e4nde wie eine Beziehung und die Geburt seiner Tochter Anlass zu einer Wende h\u00e4tten geben k\u00f6nnen, und dass sich in seinem Leben eine Abfolge von Straftaten, Sanktionen, Resozialisierung und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeitspannen mit gebessertem Verhalten vor dem Begehen weiterer Straftaten verstetigt habe. Sie gelangten zu dem Ergebnis, dass sein Verhalten seit 2009, einschlie\u00dflich des erlangten Hauptschulabschlusses und der Auseinandersetzung mit seinen psychischen Problemen und seiner Mehrfachabh\u00e4ngigkeit, nicht den Schluss zulie\u00df, dass keine Gefahr mehr bestehe, dass er weitere Straftaten begehen werde. Der Gerichtshof h\u00e4lt diese Schlussfolgerung nicht f\u00fcr unangemessen.<\/p>\n<p>49. Im Hinblick auf die famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers und das Wohl des Kindes ist anzumerken, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mit dem Kind und der Kindesmutter, die beide deutsche Staatsangeh\u00f6rige sind, in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebt, und dass ein solches Zusammenleben nur f\u00fcr einen kurzen, etwa zweimonatigen Zeitraum zwischen der Geburt des Kindes im September\u00a02009 und seiner Inhaftierung im November\u00a02009 stattgefunden hat. In der Zeit der Haft und Therapie des Beschwerdef\u00fchrers war ihre Beziehung eingeschr\u00e4nkt. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden waren der Auffassung, dass die Tochter bei ihrer Mutter lebt, die seit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht ausge\u00fcbt hat, und zogen den Schluss, dass die Mutter die zentrale Rolle im Leben des Kindes spiele. Zwar ist der Beschwerdef\u00fchrer in ihre Erziehung eingebunden und seine Abschiebung aus Deutschland h\u00e4tte mit Sicherheit Auswirkungen auf seine Tochter, es spricht jedoch nichts dagegen, dass der Beschwerdef\u00fchrer und seine Tochter ihre Beziehung \u00fcber verschiedene Kommunikationsmittel fortsetzen k\u00f6nnen, und der Beschwerdef\u00fchrer hat auch nicht dargetan, dass es unm\u00f6glich w\u00e4re, dass seine Tochter ihn, zumindest in Begleitung ihrer Mutter, in der T\u00fcrkei besuche. Er hat ferner auch nicht dargelegt, dass die Belange des Kindes durch seine Ausweisung anderweitig nachteilig ber\u00fchrt w\u00fcrden. Au\u00dferdem ist das Wiedereinreiseverbot auf f\u00fcnf Jahre befristetet und er kann bei Vorliegen \u00fcberzeugender Gr\u00fcnde eine Einreiseerlaubnis f\u00fcr einen kurze Zeitspanne beantragen (siehe Rdnr.\u00a031).<\/p>\n<p>50. Im Hinblick auf die Stabilit\u00e4t seiner sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen zum Gastland haben die innerstaatlichen Gerichte ber\u00fccksichtigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland geboren wurde und zeit seines Lebens in Deutschland gelebt hat. Insofern bezweifelt der Gerichtshof nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer starke Bindungen an Deutschland hat (K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a064). Die innerstaatlichen Stellen haben aber auch betont, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinem Gastland nicht nachhaltig integriert sei, insbesondere angesichts der fehlenden Berufsausbildung, des Umstands, dass er nie gearbeitet und im Wesentlichen von Sozialleistungen gelebt habe sowie der wahrscheinlich geringen Aussichten, k\u00fcnftig eine Arbeit zu finden. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass nicht einmal ein an sich bestehendes Einb\u00fcrgerungsrecht einer Abschiebung entgegensteht (ebda).<\/p>\n<p>51. Im Hinblick auf die Stabilit\u00e4t der sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen an die T\u00fcrkei haben die innerstaatlichen Gerichte geschlossen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Sprache gut beherrsche und mit den t\u00fcrkischen Lebensverh\u00e4ltnissen vertraut sei, da er von seinen Gro\u00dfeltern in einem eher traditionellen Umfeld erzogen worden sei. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Einsch\u00e4tzung zwar an, nimmt jedoch zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer die T\u00fcrkei nur zwei Mal als Kind besucht hat. Was die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer R\u00fcckkehr in sein Heimatland anbelangt, die bei der Abw\u00e4gung seines Privatlebens ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. Bensaid\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a044599\/98, Rdnr.\u00a048, ECHR\u00a02001\u2011I), erkennt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdef\u00fchrer traumatisiert ist und eine kontinuierliche Behandlung in einem vertrauten Umfeld bevorzugt. Er hat allerdings vers\u00e4umt, genauer darzulegen, warum er seine Behandlung nicht in der T\u00fcrkei fortsetzen kann bzw. warum die Ausweisung das Risiko einer weiteren Traumatisierung erheblich erh\u00f6hen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>52. Nach alledem erkennt der Gerichtshof an, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen sorgf\u00e4ltig gegeneinander abgewogen und explizit die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien ber\u00fccksichtigt haben. Unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere der von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Bet\u00e4ubungsmitteldelikte und angesichts der Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle und Regelung des Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern in ihrem Hoheitsgebiet ist der Gerichtshof \u00fcberdies der Auffassung, dass es relevante und ausreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr den Eingriff gab und dieser verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war, da ein gerechter Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen Seite und der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten auf der anderen Seite geschaffen wurde. Unter diesen Umst\u00e4nden gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention gesch\u00fctzte Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Privat- und Familienleben nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>53. Folglich liegt keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a08 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. Dezember 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=99\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=99&text=RECHTSSACHE+CABUCAK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18706%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=99&title=RECHTSSACHE+CABUCAK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18706%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=99&description=RECHTSSACHE+CABUCAK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18706%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE C. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 18706\/16) URTEIL STRASSBURG 20. 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