{"id":988,"date":"2021-03-22T17:42:14","date_gmt":"2021-03-22T17:42:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=988"},"modified":"2021-03-22T17:42:14","modified_gmt":"2021-03-22T17:42:14","slug":"vertragstypische-pflichten-beim-werkvertrag-werkvertrag-und-aehnliche-vertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=988","title":{"rendered":"Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag. Werkvertrag und \u00e4hnliche Vertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 9<br \/>\nWerkvertrag und \u00e4hnliche Vertr\u00e4ge<br \/>\nUntertitel 1<br \/>\nWerkvertrag<br \/>\nKapitel 1<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Verg\u00fctung verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Ver\u00e4nderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuf\u00fchrender Erfolg sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 632 Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Verg\u00fctung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umst\u00e4nden nach nur gegen eine Verg\u00fctung zu erwarten ist.<\/p>\n<p>(2) Ist die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxm\u00e4\u00dfige Verg\u00fctung, in Ermangelung einer Taxe die \u00fcbliche Verg\u00fctung als vereinbart anzusehen.<\/p>\n<p>(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 632a Abschlagszahlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in H\u00f6he des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgem\u00e4\u00df, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00dfe Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. \u00a7 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen erm\u00f6glichen muss. Die S\u00e4tze 1 bis 5 gelten auch f\u00fcr erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen \u00fcbertragen oder entsprechende Sicherheit hierf\u00fcr geleistet wird.<\/p>\n<p>(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 633 Sach- und Rechtsmangel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln zu verschaffen.<\/p>\n<p>(2) Das Werk ist frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachm\u00e4ngeln,<\/p>\n<p>1. wenn es sich f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art \u00fcblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.<\/p>\n<p>Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.<\/p>\n<p>(3) Das Werk ist frei von Rechtsm\u00e4ngeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag \u00fcbernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 634 Rechte des Bestellers bei M\u00e4ngeln<\/strong><\/p>\n<p>Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 635 Nacherf\u00fcllung verlangen,<\/p>\n<p>2. nach \u00a7 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,<\/p>\n<p>3. nach den \u00a7\u00a7 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zur\u00fccktreten oder nach \u00a7 638 die Verg\u00fctung mindern und<\/p>\n<p>4. nach den \u00a7\u00a7 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach \u00a7 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 634a Verj\u00e4hrung der M\u00e4ngelanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in \u00a7 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Anspr\u00fcche verj\u00e4hren<\/p>\n<p>1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Ver\u00e4nderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder \u00dcberwachungsleistungen hierf\u00fcr besteht,<\/p>\n<p>2. in f\u00fcnf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder \u00dcberwachungsleistungen hierf\u00fcr besteht, und<\/p>\n<p>3. im \u00dcbrigen in der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrung beginnt in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche in der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verj\u00e4hrung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr das in \u00a7 634 bezeichnete R\u00fccktrittsrecht gilt \u00a7 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des R\u00fccktritts nach \u00a7 218 Abs. 1 die Zahlung der Verg\u00fctung insoweit verweigern, als er auf Grund des R\u00fccktritts dazu berechtigt sein w\u00fcrde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>(5) Auf das in \u00a7 634 bezeichnete Minderungsrecht finden \u00a7 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 635 Nacherf\u00fcllung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verlangt der Besteller Nacherf\u00fcllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.<\/p>\n<p>(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.<br \/>\n(3) Der Unternehmer kann die Nacherf\u00fcllung unbeschadet des \u00a7 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller R\u00fcckgew\u00e4hr des mangelhaften Werkes nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 346 bis 348 verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 636 Besondere Bestimmungen f\u00fcr R\u00fccktritt und Schadensersatz<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dfer in den F\u00e4llen der \u00a7 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherf\u00fcllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 637 Selbstvornahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherf\u00fcllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherf\u00fcllung zu Recht verweigert.<br \/>\n(2) \u00a7 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherf\u00fcllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.<\/p>\n<p>(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer f\u00fcr die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 638 Minderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Statt zur\u00fcckzutreten, kann der Besteller die Verg\u00fctung durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des \u00a7 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>(3) Bei der Minderung ist die Verg\u00fctung in dem Verh\u00e4ltnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben w\u00fcrde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln.<\/p>\n<p>(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Verg\u00fctung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. \u00a7 346 Abs. 1 und \u00a7 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 639 Haftungsausschluss<\/strong><\/p>\n<p>Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit des Werkes \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 640 Abnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsm\u00e4\u00dfig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher M\u00e4ngel kann die Abnahme nicht verweigert werden.<\/p>\n<p>(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erkl\u00e4rten oder ohne Angabe von M\u00e4ngeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.<\/p>\n<p>(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in \u00a7 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbeh\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 641 F\u00e4lligkeit der Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verg\u00fctung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Verg\u00fctung f\u00fcr die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Verg\u00fctung f\u00fcr jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.<\/p>\n<p>(2) Die Verg\u00fctung des Unternehmers f\u00fcr ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird sp\u00e4testens f\u00e4llig,<\/p>\n<p>1. soweit der Besteller von dem Dritten f\u00fcr das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Verg\u00fctung oder Teile davon erhalten hat,<\/p>\n<p>2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder<\/p>\n<p>3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft \u00fcber die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umst\u00e4nde bestimmt hat.<\/p>\n<p>Hat der Besteller dem Dritten wegen m\u00f6glicher M\u00e4ngel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.<\/p>\n<p>(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der F\u00e4lligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Verg\u00fctung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der f\u00fcr die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.<\/p>\n<p>(4) Eine in Geld festgesetzte Verg\u00fctung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Verg\u00fctung gestundet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 641a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">&#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 642 Mitwirkung des Bestellers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen.<\/p>\n<p>(2) Die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der H\u00f6he der vereinbarten Verg\u00fctung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.<\/p>\n<p>\u00a7 643 K\u00fcndigung bei unterlassener Mitwirkung<\/p>\n<p>Der Unternehmer ist im Falle des \u00a7 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erkl\u00e4rung zu bestimmen, dass er den Vertrag k\u00fcndige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 644 Gefahrtragung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer tr\u00e4gt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn \u00fcber. F\u00fcr den zuf\u00e4lligen Untergang und eine zuf\u00e4llige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.<\/p>\n<p>(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erf\u00fcllungsort, so finden die f\u00fcr den Kauf geltenden Vorschriften des \u00a7 447 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 645 Verantwortlichkeit des Bestellers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller f\u00fcr die Ausf\u00fchrung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausf\u00fchrbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Verg\u00fctung und Ersatz der in der Verg\u00fctung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gem\u00e4\u00dfheit des \u00a7 643 aufgehoben wird.<\/p>\n<p>(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 646 Vollendung statt Abnahme<\/strong><\/p>\n<p>Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den F\u00e4llen des \u00a7 634a Abs. 2 und der \u00a7\u00a7 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 647 Unternehmerpfandrecht<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer hat f\u00fcr seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft<\/strong><\/p>\n<p>Der Inhaber einer Schiffswerft kann f\u00fcr seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einr\u00e4umung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einr\u00e4umung der Schiffshypothek f\u00fcr einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Verg\u00fctung und f\u00fcr die in der Verg\u00fctung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. \u00a7 647 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 648 K\u00fcndigungsrecht des Bestellers<\/strong><\/p>\n<p>Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag k\u00fcndigen. K\u00fcndigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Verg\u00fctung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Verg\u00fctung zustehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 648a K\u00fcndigung aus wichtigem Grund<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beide Vertragsparteien k\u00f6nnen den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>(2) Eine Teilk\u00fcndigung ist m\u00f6glich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Nach der K\u00fcndigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast f\u00fcr den Leistungsstand zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverz\u00fcglich mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>(5) K\u00fcndigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Verg\u00fctung zu verlangen, die auf den bis zur K\u00fcndigung erbrachten Teil des Werks entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die K\u00fcndigung nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 649 Kostenanschlag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gew\u00e4hr f\u00fcr die Richtigkeit des Anschlags \u00fcbernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche \u00dcberschreitung des Anschlags ausf\u00fchrbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund k\u00fcndigt, nur der im \u00a7 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.<\/p>\n<p>(2) Ist eine solche \u00dcberschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverz\u00fcglich Anzeige zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 650 Anwendung des Kaufrechts<\/strong><\/p>\n<p>Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften \u00fcber den Kauf Anwendung. \u00a7 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Vertr\u00e4gen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die \u00a7\u00a7 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den \u00a7\u00a7 446 und 447 ma\u00dfgebliche Zeitpunkt tritt.<\/p>\n<p>*) Amtlicher Hinweis:<br \/>\nDiese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg\u00fcterkaufs und der Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=988\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=988&text=Vertragstypische+Pflichten+beim+Werkvertrag.+Werkvertrag+und+%C3%A4hnliche+Vertr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=988&title=Vertragstypische+Pflichten+beim+Werkvertrag.+Werkvertrag+und+%C3%A4hnliche+Vertr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=988&description=Vertragstypische+Pflichten+beim+Werkvertrag.+Werkvertrag+und+%C3%A4hnliche+Vertr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 9 Werkvertrag und \u00e4hnliche Vertr\u00e4ge Untertitel 1 Werkvertrag Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften \u00a7 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=988\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-988","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/988","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=988"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/988\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":989,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/988\/revisions\/989"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}