{"id":984,"date":"2021-03-22T15:49:47","date_gmt":"2021-03-22T15:49:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=984"},"modified":"2021-03-22T15:49:47","modified_gmt":"2021-03-22T15:49:47","slug":"dienstvertrag-vertragstypische-pflichten-beim-dienstvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=984","title":{"rendered":"Dienstvertrag. Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 1<br \/>\nDienstvertrag<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt,<!--more--> zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gew\u00e4hrung der vereinbarten Verg\u00fctung verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Gegenstand des Dienstvertrags k\u00f6nnen Dienste jeder Art sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 611a Arbeitsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchf\u00fchrung, Zeit und Ort der T\u00e4tigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine T\u00e4tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit h\u00e4ngt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen T\u00e4tigkeit ab. F\u00fcr die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umst\u00e4nde vorzunehmen. Zeigt die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Vertragsverh\u00e4ltnisses, dass es sich um ein Arbeitsverh\u00e4ltnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Verg\u00fctung verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 611b (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 612 Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Verg\u00fctung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umst\u00e4nden nach nur gegen eine Verg\u00fctung zu erwarten ist.<\/p>\n<p>(2) Ist die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxm\u00e4\u00dfige Verg\u00fctung, in Ermangelung einer Taxe die \u00fcbliche Verg\u00fctung als vereinbart anzusehen.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 612a Ma\u00dfregelungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Ma\u00dfnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zul\u00e4ssiger Weise seine Rechte aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>\u00a7 613 Un\u00fcbertragbarkeit<\/p>\n<p>Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 613a Rechte und Pflichten bei Betriebs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgesch\u00e4ft auf einen anderen Inhaber \u00fcber, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und d\u00fcrfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des \u00dcbergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers ge\u00e4ndert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 k\u00f6nnen die Rechte und Pflichten ge\u00e4ndert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.<\/p>\n<p>(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber f\u00fcr Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des \u00dcbergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt f\u00e4llig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des \u00dcbergangs f\u00e4llig, so haftet der bisherige Arbeitgeber f\u00fcr sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des \u00dcbergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.<\/p>\n<p>(4) Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des \u00dcbergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aus anderen Gr\u00fcnden bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem \u00dcbergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem \u00dcbergang in Textform zu unterrichten \u00fcber:<\/p>\n<p>1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des \u00dcbergangs,<\/p>\n<p>2. den Grund f\u00fcr den \u00dcbergang,<\/p>\n<p>3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des \u00dcbergangs f\u00fcr die Arbeitnehmer und<\/p>\n<p>4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>(6) Der Arbeitnehmer kann dem \u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegen\u00fcber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erkl\u00e4rt werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 613a: Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl. BGBEG Art. 232 \u00a7 5 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 614 F\u00e4lligkeit der Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Verg\u00fctung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 615 Verg\u00fctung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko<\/strong><\/p>\n<p>Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete f\u00fcr die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Verg\u00fctung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend in den F\u00e4llen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls tr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 616 Vor\u00fcbergehende Verhinderung<\/strong><\/p>\n<p>Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Verg\u00fctung nicht dadurch verlustig, dass er f\u00fcr eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm f\u00fcr die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 617 Pflicht zur Krankenf\u00fcrsorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist bei einem dauernden Dienstverh\u00e4ltnis, welches die Erwerbst\u00e4tigkeit des Verpflichteten vollst\u00e4ndig oder haupts\u00e4chlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die h\u00e4usliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und \u00e4rztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht \u00fcber die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses hinaus, zu gew\u00e4hren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vors\u00e4tzlich oder durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit herbeigef\u00fchrt worden ist. Die Verpflegung und \u00e4rztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gew\u00e4hrt werden. Die Kosten k\u00f6nnen auf die f\u00fcr die Zeit der Erkrankung geschuldete Verg\u00fctung angerechnet werden. Wird das Dienstverh\u00e4ltnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach \u00a7 626 gek\u00fcndigt, so bleibt die dadurch herbeigef\u00fchrte Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn f\u00fcr die Verpflegung und \u00e4rztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der \u00f6ffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 618 Pflicht zu Schutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Dienstberechtigte hat R\u00e4ume, Vorrichtungen oder Ger\u00e4tschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr f\u00fcr Leben und Gesundheit soweit gesch\u00fctzt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.<\/p>\n<p>(2) Ist der Verpflichtete in die h\u00e4usliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit R\u00fccksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Erf\u00fcllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die f\u00fcr unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 842 bis 846 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 619 Unabdingbarkeit der F\u00fcrsorgepflichten<\/strong><\/p>\n<p>Die dem Dienstberechtigten nach den \u00a7\u00a7 617, 618 obliegenden Verpflichtungen k\u00f6nnen nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz f\u00fcr den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 620 Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Dienstverh\u00e4ltnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, f\u00fcr die es eingegangen ist.<\/p>\n<p>(2) Ist die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverh\u00e4ltnis nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 621 bis 623 k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Arbeitsvertr\u00e4ge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 621 K\u00fcndigungsfristen bei Dienstverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem Dienstverh\u00e4ltnis, das kein Arbeitsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 622 ist, ist die K\u00fcndigung zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p>1. wenn die Verg\u00fctung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag f\u00fcr den Ablauf des folgenden Tages;<\/p>\n<p>2. wenn die Verg\u00fctung nach Wochen bemessen ist, sp\u00e4testens am ersten Werktag einer Woche f\u00fcr den Ablauf des folgenden Sonnabends;<\/p>\n<p>3. wenn die Verg\u00fctung nach Monaten bemessen ist, sp\u00e4testens am 15. eines Monats f\u00fcr den Schluss des Kalendermonats;<\/p>\n<p>4. wenn die Verg\u00fctung nach Vierteljahren oder l\u00e4ngeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von sechs Wochen f\u00fcr den Schluss eines Kalendervierteljahrs;<\/p>\n<p>5. wenn die Verg\u00fctung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbst\u00e4tigkeit des Verpflichteten vollst\u00e4ndig oder haupts\u00e4chlich in Anspruch nehmenden Dienstverh\u00e4ltnis ist jedoch eine K\u00fcndigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 622 K\u00fcndigungsfristen bei Arbeitsverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Arbeitsverh\u00e4ltnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum F\u00fcnfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr eine K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber betr\u00e4gt die K\u00fcndigungsfrist, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis in dem Betrieb oder Unternehmen<\/p>\n<p>1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,<\/p>\n<p>2. f\u00fcnf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,<\/p>\n<p>3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,<\/p>\n<p>4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,<\/p>\n<p>5. zw\u00f6lf Jahre bestanden hat, f\u00fcnf Monate zum Ende eines Kalendermonats,<\/p>\n<p>6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,<\/p>\n<p>7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.<\/p>\n<p>(3) W\u00e4hrend einer vereinbarten Probezeit, l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Frist von zwei Wochen gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>(4) Von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 abweichende Regelungen k\u00f6nnen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.<\/p>\n<p>(5) Einzelvertraglich kann eine k\u00fcrzere als die in Absatz 1 genannte K\u00fcndigungsfrist nur vereinbart werden,<\/p>\n<p>1. wenn ein Arbeitnehmer zur vor\u00fcbergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;<\/p>\n<p>2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschlie\u00dflich der zu ihrer Berufsbildung Besch\u00e4ftigten besch\u00e4ftigt und die K\u00fcndigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.<\/p>\n<p>Bei der Feststellung der Zahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu ber\u00fccksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung l\u00e4ngerer als der in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten K\u00fcndigungsfristen bleibt hiervon unber\u00fchrt.<br \/>\n(6) F\u00fcr die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Arbeitnehmer darf keine l\u00e4ngere Frist vereinbart werden als f\u00fcr die K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 623 Schriftform der K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen durch K\u00fcndigung oder Aufl\u00f6sungsvertrag bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 624 K\u00fcndigungsfrist bei Vertr\u00e4gen \u00fcber mehr als f\u00fcnf Jahre<\/strong><\/p>\n<p>Ist das Dienstverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Lebenszeit einer Person oder f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit als f\u00fcnf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von f\u00fcnf Jahren gek\u00fcndigt werden. Die K\u00fcndigungsfrist betr\u00e4gt sechs Monate.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 625 Stillschweigende Verl\u00e4ngerung<\/strong><\/p>\n<p>Wird das Dienstverh\u00e4ltnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verl\u00e4ngert, sofern nicht der andere Teil unverz\u00fcglich widerspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 626 Fristlose K\u00fcndigung aus wichtigem Grund<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Dienstverh\u00e4ltnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist gek\u00fcndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem K\u00fcndigenden unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverh\u00e4ltnisses bis zum Ablauf der K\u00fcndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>(2) Die K\u00fcndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der K\u00fcndigungsberechtigte von den f\u00fcr die K\u00fcndigung ma\u00dfgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der K\u00fcndigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den K\u00fcndigungsgrund unverz\u00fcglich schriftlich mitteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 627 Fristlose K\u00fcndigung bei Vertrauensstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei einem Dienstverh\u00e4ltnis, das kein Arbeitsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 622 ist, ist die K\u00fcndigung auch ohne die in \u00a7 626 bezeichnete Voraussetzung zul\u00e4ssig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverh\u00e4ltnis mit festen Bez\u00fcgen zu stehen, Dienste h\u00f6herer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens \u00fcbertragen zu werden pflegen.<\/p>\n<p>(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art k\u00fcndigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund f\u00fcr die unzeitige K\u00fcndigung vorliegt. K\u00fcndigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 628 Teilverg\u00fctung und Schadensersatz bei fristloser K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverh\u00e4ltnis auf Grund des \u00a7 626 oder des \u00a7 627 gek\u00fcndigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Verg\u00fctung verlangen. K\u00fcndigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die K\u00fcndigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Verg\u00fctung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der K\u00fcndigung f\u00fcr den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Verg\u00fctung f\u00fcr eine sp\u00e4tere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 346 oder, wenn die K\u00fcndigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur\u00fcckzuerstatten.<\/p>\n<p>(2) Wird die K\u00fcndigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverh\u00e4ltnisses entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 629 Freizeit zur Stellungssuche<\/strong><\/p>\n<p>Nach der K\u00fcndigung eines dauernden Dienstverh\u00e4ltnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverh\u00e4ltnisses zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 630 Pflicht zur Zeugniserteilung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverh\u00e4ltnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis \u00fcber das Dienstverh\u00e4ltnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die F\u00fchrung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet \u00a7 109 der Gewerbeordnung Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 1 Dienstvertrag \u00a7 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt,<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=984\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-984","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/984","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=984"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/984\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":985,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/984\/revisions\/985"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=984"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=984"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=984"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}