{"id":97,"date":"2020-12-04T20:41:31","date_gmt":"2020-12-04T20:41:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=97"},"modified":"2020-12-05T11:06:14","modified_gmt":"2020-12-05T11:06:14","slug":"bauer-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-5318-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=97","title":{"rendered":"BAUER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 5318\/17"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 5318\/17<br \/>\nB. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Januar 2019 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nund M\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. Januar 2017 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die am 8. Oktober 2018 von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 1957 geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr B., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und lebt in W.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a08 der Konvention, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, die ihm den Umgang mit seiner Tochter verweigerten, seine Rechte aus Artikel\u00a08 der Konvention verletzten.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerde wurde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte die Entscheidungen der deutschen Familiengerichte, die ihm keinen Umgang mit seiner leiblichen Tochter gew\u00e4hrten, sondern lediglich zwei Mal im Jahr eine Auskunftserteilung \u00fcber sie zuerkannten. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention.<\/p>\n<p>6. Nachdem mehrere Versuche, eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 8.\u00a0Oktober\u00a02018 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Sie brachte vor, dass die Entscheidungen der Familiengerichte in der vorliegenden Rechtssache nicht mit einer wenige Monate sp\u00e4ter ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Einklang st\u00fcnden. Daher beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>7. Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>Die Bundesregierung erkennt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch die Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts A. vom 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016, Az.:\u00a050\u00a0F\u00a0608\/13\u00a0UG, und des Oberlandesgerichts A. vom 20.\u00a0Juli\u00a02016, Az.:\u00a06\u00a0UF\u00a098\/16, in seinen Rechten aus Art.\u00a08\u00a0EMRK verletzt wurde.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entsch\u00e4digungsforderungen des Beschwerdef\u00fchrers in H\u00f6he von 8.700,00\u00a0Euro anzuerkennen. Mit diesem Betrag in H\u00f6he von 8.700,00\u00a0Euro w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit der o.\u00a0g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das betreffende Bundesland., insbesondere die Entsch\u00e4digung des Beschwerdef\u00fchrers (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Einen Betrag von 8.700,00\u00a0Euro h\u00e4lt die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren F\u00e4llen f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df Art.\u00a037 Abs.\u00a01c) der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art.\u00a08 EMRK der Konvention sowie der Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von 8.700,00 Euro durch die Bundesregierung stellt einen \u201eanderen Grund\u201c im Sinne dieser Vorschrift dar.\u201c<\/p>\n<p>8. Mit Schreiben vom 24.\u00a0Oktober\u00a02018 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einverstanden sei, weil eine Entscheidung zur Streichung der Beschwerde im Register ihm nicht die M\u00f6glichkeit einer Klage zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Familiengerichten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0580 Abs.\u00a01 Nr.\u00a08 ZPO er\u00f6ffnen w\u00fcrde. Nur ein Urteil des Gerichtshofs w\u00fcrde ihn zu einer Restitutionsklage nach dieser Bestimmung berechtigen. Folglich k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer Streichung der Beschwerde im Register weiterhin keinen Umgang mit seiner Tochter haben, auch wenn die Regierung eine Verletzung des Artikels\u00a08 der Konvention anerkenne.<\/p>\n<p>9. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>10. Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>11. Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung im Lichte der Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026307\/95, Rdnrn.\u00a075-77, ECHR 2003-VI; WAZA Sp\u00f3\u0142ka z o.o.\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a011602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; und Sulwi\u0144ska\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a028953\/03, 18.\u00a0September\u00a02007).<\/p>\n<p>12. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von F\u00e4llen, darunter einige gegen Deutschland, seine Praxis in Bezug auf R\u00fcgen festgelegt, die im Hinblick auf Verletzungen des Rechts eines leiblichen Vaters auf Umgang mit seinen Kindern und die Vereinbarkeit des Entscheidungsfindungsprozesses mit Artikel\u00a08 der Konvention erhoben wurden (siehe z.\u00a0B. F.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a016112\/15, 26.\u00a0Juli\u00a02018; S..\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017080\/07, 15.\u00a0September\u00a02011; und Anayo.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a020578\/07, 21.\u00a0Dezember\u00a02010).<\/p>\n<p>13. Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses und der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssumme \u2013 die dem in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen zugesprochenen Betrag entspricht \u2013 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Pr\u00fcfung dieser Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>14. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema gewiss, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 in fine). In diesem Zusammenhang m\u00f6chte der Gerichtshof hinzuf\u00fcgen, dass er nicht davon \u00fcberzeugt ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine erneute Pr\u00fcfung seines Antrags auf Umgang mit seiner Tochter ausschlie\u00dflich mit Hilfe eines auf einer Verletzung beruhenden Urteils des Gerichtshofs erwirken kann (siehe im Gegensatz dazu und sinngem\u00e4\u00df D.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a035778\/11, Rdnr.\u00a025, 26.\u00a0Juli\u00a02018). Der Beschwerdef\u00fchrer kann jederzeit eine \u00c4nderung der Umgangsentscheidung beantragen oder die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens vorschlagen, da nach deutschem Recht Entscheidungen \u00fcber Kindschaftssachen mit Dauerwirkung, z.\u00a0B. \u00fcber das Umgangsrecht, zwar formell rechtskr\u00e4ftig werden, aber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a061595\/15, Rdnrn.\u00a07, 10 und 17, 25.\u00a0September\u00a02018).<\/p>\n<p>15. Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte der von der Regierung angebotene Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>16. Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a02 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten (Josipovi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a018369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008).<\/p>\n<p>17. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt:<\/p>\n<p>Er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rungen der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel\u00a08 der Konvention zur Kenntnis und ordnet folglich an,<\/p>\n<p>a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung 8.700\u00a0\u20ac (achttausendsiebenhundert Euro) f\u00fcr den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung f\u00fcr den oben genannten Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>er beschlie\u00dft, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 31.\u00a0Januar\u00a02019.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=97\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=97&text=BAUER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+5318%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=97&title=BAUER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+5318%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=97&description=BAUER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+5318%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 5318\/17 B. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=97\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-97","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/97","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=97"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/97\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":127,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/97\/revisions\/127"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=97"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=97"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=97"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}