{"id":94,"date":"2020-12-04T20:38:39","date_gmt":"2020-12-04T20:38:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=94"},"modified":"2020-12-05T11:06:24","modified_gmt":"2020-12-05T11:06:24","slug":"williamson-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=94","title":{"rendered":"WILLIAMSON .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a064496\/17"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a064496\/17<br \/>\nW.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8.\u00a0Januar\u00a02019 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<br \/>\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28.\u00a0August\u00a02017 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, W., ist britischer Staatsangeh\u00f6riger und lebt in K. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn Weiler, Rechtsanwalt in B\u00f6brach, vertreten.<\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgetragene Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer ist ein ehemaliges Mitglied der Bruderschaft Saint Pius\u00a0X., einer internationalen Priestervereinigung, die 1970 von dem inzwischen verstorbenen Erzbischof Marcel Lefebvre haupts\u00e4chlich als Gegenreaktion auf die vom II.\u00a0Vatikanischen Konzil verabschiedeten Kirchenreformen gegr\u00fcndet wurde. Die Beziehungen zwischen der Bruderschaft und dem Heiligen Stuhl gestalten sich seit Jahrzehnten schwierig, insbesondere kam es zu Verwerfungen, als Erzbischof Lefebvre im Jahr\u00a01988 ohne p\u00e4pstlichen Auftrag und ungeachtet einer formellen kanonischen Ermahnung und einer pers\u00f6nlichen Warnung durch Papst Johannes Paul\u00a0II., dass ihm daf\u00fcr die Exkommunikation drohe, die Weihe von vier Bisch\u00f6fen vollzog, zu denen auch der Beschwerdef\u00fchrer z\u00e4hlte. Im Ergebnis wurden die auf diesem Wege geweihten Priester, einschlie\u00dflich des Beschwerdef\u00fchrers, von der Kongregation f\u00fcr die Bisch\u00f6fe f\u00fcr automatisch nach dem katholischen Kirchenrecht exkommuniziert erkl\u00e4rt. Am 21.\u00a0Januar\u00a02009 entschied die Kongregation f\u00fcr die Bisch\u00f6fe, die Exkommunikation des Beschwerdef\u00fchrers und der anderen noch lebenden Bisch\u00f6fe der Bruderschaft St.\u00a0Pius\u00a0X. aufzuheben. Diese Entscheidung fand weltweit gro\u00dfe Beachtung in den Medien. 2012 wurde der Beschwerdef\u00fchrer aus der Piusbruderschaft ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>A. Das Interview des Beschwerdef\u00fchrers mit SVT<\/strong><\/p>\n<p>4. Am 1.\u00a0November\u00a02008 interviewte ein Journalist des schwedischen Fernsehsenders SVT-1 den Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die im Bereich des investigativen Journalismus angesiedelte Sendung \u201eUppdrag granskning\u201c (\u201eAuftrag: \u201eNachforschung\u201c). Das Interview wurde in Deutschland, im Priesterseminar der Piusbruderschaft in U., aufgezeichnet, wo der Beschwerdef\u00fchrer sich vor\u00fcbergehend aufhielt, um einen schwedischen Priester zum Diakon zu weihen. Der Beschwerdef\u00fchrer war zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland wohnhaft.<\/p>\n<p>5. Der Journalist und der Beschwerdef\u00fchrer hatten sich im Vorfeld darauf verst\u00e4ndigt, sich auf religi\u00f6se Fragen zu konzentrieren. Nachdem es bei dem Interview etwa f\u00fcnfundvierzig Minuten lang ausschlie\u00dflich um Glaubensangelegenheiten gegangen war, wechselte der Journalist das Thema und es entspann sich folgender Dialog:<\/p>\n<p>\u201eJournalist: Bischof W., sind das Ihre Worte: `Da ist kein einziger Jude durch Gaskammern get\u00f6tet worden. Es waren alles L\u00fcgen, L\u00fcgen, L\u00fcgen.\u00b4 Sind das Ihre Worte?<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer: (nach einer Pause) Sie beziehen sich auf Kanada, glaube ich, ja, vor vielen Jahren. Ich glaube, dass die historischen Belege, die historischen Belege stark, sehr stark dagegen sprechen, dass sechs Millionen Juden vors\u00e4tzlich in Gaskammern vergast wurden als eine absichtsvolle Politik von Adolf Hitler.<\/p>\n<p>Journalist: Aber Sie sagen, dass nicht ein Jude get\u00f6tet wurde.<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer: In Gaskammern. Ich denke&#8230;<\/p>\n<p>Journalist: Also [gab es] keine Gaskammern?<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer: Ich glaube, dass es keine Gaskammern gab, ja. Ich glaube, soweit ich die Belege studiert habe, ich gehe nicht nach Gef\u00fchlen, ich richte mich nach&#8230; soweit ich die Belege verstanden habe, glaube ich zum Beispiel, dass Leute, die gegen das, was heutzutage weitestgehend \u00fcber `den Holocaust\u00b4 geglaubt wird, ich denke, dass die Leute, diese Leute, schlussfolgern \u2013 die Revisionisten, wie sie genannt werden \u2013 ich glaube, die Seri\u00f6sesten schlussfolgern, dass zwischen zwei- und dreihunderttausend Juden in Nazikonzentrationslagern umgekommen sind, aber nicht einer von ihnen durch Vergasung in einer Gaskammer. Sie haben vielleicht vom Leuchter-Report geh\u00f6rt? Fred Leuchter war ein Experte f\u00fcr Gaskammern. Er entwickelte drei Gaskammern f\u00fcr drei Staaten, drei der f\u00fcnfzig US-Bundesstaaten, f\u00fcr die Hinrichtung von Verbrechern. Er wusste also, worum es ging. Und er untersuchte, was an angeblichen Gaskammern in Deutschland, irgendwann in den achtziger Jahren, was von den angeblichen Gaskammern \u00fcbrig geblieben ist, das Krematorium von Birkenau-Auschwitz zum Beispiel, und seine Schlussfolgerung, seine Experten-Schlussfolgerung war, dass es unm\u00f6glich ist, dass diese jemals daf\u00fcr gedient haben k\u00f6nnen, eine gro\u00dfe Anzahl von Menschen zu vergasen. Weil Blaus\u00e4uregas sehr gef\u00e4hrlich ist. Wenn Sie, mal angenommen, Sie vergasen dreihundert Leute, die Sie in eine Kammer gepfercht haben und Sie vergasen diese, und wenn sie Kleider tragen, also wenn sie zum Beispiel Kleider tragen, so ist es sehr gef\u00e4hrlich, da reinzugehen und die Leichen herauszuziehen. Weil nur eine Spur des Gases, das in der Kleidung gefangen ist, das in der Kleidung bleibt, w\u00fcrde die Person t\u00f6ten. Es ist extrem gef\u00e4hrlich. Um zu&#8230; wenn Sie die Leute vergast haben, muss man es loswerden, muss das Gas herausgelassen werden, damit man die Kammer wieder betreten kann, um sie erneut nutzen zu k\u00f6nnen. Um das Gas herauszulassen, brauchen Sie einen hohen Schornstein. Wenn es ein kurzer Schornstein ist, dann str\u00f6mt das Gas auf den Gehweg und t\u00f6tet jeden, der vorbeikommt. Sie brauchen also einen hohen Schornstein, ja? Ich habe vergessen, wie hoch er seiner Meinung nach sein muss. Wenn Sie&#8230; Wenn dort ein hoher Schornstein gewesen w\u00e4re, dann w\u00e4re der Schatten zu jeder, die meiste Zeit des Tages, auf den Boden gefallen und die alliierten Fliegerfotografen, die \u00fcber die Lager flogen, h\u00e4tten den Schatten des Schornsteins aufgenommen. Es gab aber niemals solche Schatten. Es gab keinen solchen Schornstein. Was gem\u00e4\u00df der Aussage von Fred Leuchter bedeutet, dass es keine Gaskammern gegeben haben kann. Er schaut auf die T\u00fcren und sagt: Die T\u00fcr muss absolut luftdicht sein. Sonst entweicht auch wieder Gas und t\u00f6tet die Menschen drau\u00dfen. Die T\u00fcren der Gaskammern, die sie in Auschwitz den Touristen zeigen, sind absolut nicht luftdicht, absolut nicht!<\/p>\n<p>Journalist: Was Sie jetzt sagen ist, dass der Holocaust niemals stattgefunden hat, nicht in der Weise, wie es die Historiker heute sagen.<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer: Ich sage, ich richte mich danach, was meiner Beurteilung nach die historischen Belege sind entsprechend den Aussagen von Leuten, die diese Belege begutachtet und untersucht haben. Ich glaube, dass ich mich dem, was sie schlussfolgern, anschlie\u00dfe&#8230; wenn sie ihre Schlussfolgerung \u00e4ndern w\u00fcrden, dann m\u00fcsste ich mich auch ihrer Schlussfolgerung anschlie\u00dfen, weil ich glaube, dass sie gem\u00e4\u00df den Belegen urteilen. Ich glaube, dass zwei- bis dreihunderttausend Juden in Nazikonzentrationslagern umgekommen sind. Aber nichts dergleichen&#8230; keiner von ihnen durch eine Gaskammer. Ich wei\u00df nicht, ob Sie wissen&#8230;<\/p>\n<p>Journalist: Wenn das nicht Antisemitismus ist, was ist dann Antisemitismus?<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer: Antisemitismus? Wenn Antisemitismus schlecht ist, dann richtet sich das gegen die Wahrheit. Wenn etwas wahr ist, dann ist es nicht schlecht. Mich interessiert der Begriff `Antisemitismus\u00b4 nicht, ich meine, das Wort ist sehr gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p>Journalist: Der Bischof nennt Sie einen Antisemiten&#8230;<\/p>\n<p>Beschwerdef\u00fchrer: Der Bischof kann mich einen Dinosaurier nennen, er kann mich einen Idioten nennen, er kann mich nennen, wie er will. Das ist keine Frage von Beschimpfungen. Das ist eine Frage der historischen Wahrheit. Historische Wahrheit richtet sich nach Belegen, nicht nach Gef\u00fchlen. Es hat sicherlich eine massive Ausbeutung gegeben. Deutschland hat Milliarden \u00fcber Milliarden Deutsche Mark gezahlt, und jetzt Euros, weil die Deutschen einen Schuldkomplex wegen der von ihnen vergasten sechs Millionen Juden haben. Aber ich glaube nicht, dass sechs Millionen Juden vergast wurden. Jetzt seien Sie vorsichtig, ich bitte Sie, das ist gegen das Gesetz in Deutschland, wenn hier ein deutscher&#8230;, jemand vom deutschen Staat w\u00e4re, dann k\u00f6nnten Sie mich ins Gef\u00e4ngnis werfen lassen, bevor ich Deutschland verlasse. Ich hoffe, das ist nicht Ihre Absicht. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>6. Am 21.\u00a0Januar\u00a02009 strahlte SVT-1 in der Sendung \u201eUppdrag granskning\u201c die Interviewpassage aus. Andere Teile des Interviews mit dem Beschwerdef\u00fchrer wurden nicht gezeigt. Die Sendung war im Internet \u00fcber SVT Play (den Video-on-demand-Dienst auf der SVT-Website) f\u00fcr einen Zeitraum von drei\u00dfig Tagen frei zug\u00e4nglich. Au\u00dferdem wurden die genannten Interviewpassagen am 21.\u00a0Januar\u00a02009 auf dem schwedischen Bezahlsender SVT World gezeigt, der per Satellit in Europa empfangen werden konnte und mehrere Tausend Abonnenten in Deutschland hatte. Sp\u00e4testens ab dem 23.\u00a0Januar\u00a02009 war das Interview mit dem Beschwerdef\u00fchrer auf der Videoplattform YouTube verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>7. Nach der Aufzeichnung des Interviews bot der Journalist, der den Beschwerdef\u00fchrer interviewt hatte, die Aufnahme einem Journalisten des deutschen Magazins \u201eV.\u201c an, der zuvor \u00fcber die Priesterbruderschaft St. Pius\u00a0X. berichtet hatte. Am 19.\u00a0Januar\u00a02009, noch vor der Fernsehausstrahlung des Interviews, ver\u00f6ffentlichte \u201eV.\u201c einen Artikel, in dem die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers zur Existenz von Gaskammern w\u00e4hrend des NS-Regimes wortw\u00f6rtlich zitiert wurden. In der Folge berichteten zahlreiche gro\u00dfe deutsche Tageszeitungen, Fernseh- und Radiosender \u00fcber die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>8. Am 28.\u00a0Januar\u00a02009 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer bei den deutschen Zivilgerichten den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, mit der die Entfernung der Interviewaufzeichnung von der SVT-Website angeordnet, die Nutzung des mit dem Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Interviews f\u00fcr andere Zwecke als die der Ausstrahlung von \u201eUppdrag granskning\u201c auf dem Sender SVT-1 untersagt und SVT verpflichtet werden sollte, die Verbreitung der Interviewaufzeichnung im Internet zu unterlassen. Der Beschwerdef\u00fchrer trug in erster Linie vor, dass seine Einwilligung in die Ausstrahlung des Interviews nur in Verbindung mit der Ausstrahlung der Sendung \u201eUppdrag granskning\u201c im schwedischen Fernsehen erteilt worden sei. Am 6.\u00a0Februar\u00a02009 lehnte das Landgericht A. diesen Antrag ab und befand im Wesentlichen, dass die Verbreitung der in Rede stehenden Interviewpassagen auch \u00fcber das Internet durch die grunds\u00e4tzliche Zustimmung des Beschwerdef\u00fchrers zu dem Interview gedeckt gewesen sei.<\/p>\n<p><strong>B. Das erste strafrechtliche Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>9. Am 22.\u00a0Januar\u00a02009 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet. Am 22.\u00a0Oktober\u00a02009 erlie\u00df das Amtsgericht einen Strafbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer, in dem er wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe in H\u00f6he von 120\u00a0Tagess\u00e4tzen zu je 100\u00a0Euro verurteilt wurde. Auf Einspruch des Beschwerdef\u00fchrers hin hielt das Amtsgericht eine Hauptverhandlung ab und verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer mit Urteil vom 16.\u00a0April\u00a02010 wegen Volksverhetzung zu einer nunmehr herabgesetzten Geldstrafe von 100\u00a0Tagess\u00e4tzen zu je 100\u00a0Euro. Mit Urteil vom 11.\u00a0Juli\u00a02011 hielt das Landgericht B. die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers aufrecht, setzte jedoch die Strafe auf 100\u00a0Tagess\u00e4tze zu je 65\u00a0Euro herab. Am 22.\u00a0Februar\u00a02012 hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und stellte das Verfahren nach \u00a7\u00a0206a\u00a0StPO (siehe Rdnr.\u00a017) ein, und zwar mit der Begr\u00fcndung, dass der Strafbefehl, mit dem das Verfahren seinen Anfang genommen habe, nicht den Erfordernissen entsprochen habe, da in ihm nicht alle relevanten, die Tat im strafprozessualen Sinne darstellenden Sachverhalte beschrieben gewesen seien.<\/p>\n<p><strong>C. Das in Rede stehende strafrechtliche Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>10. Am 2.\u00a0Oktober\u00a02012 erlie\u00df das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer, in dem er wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe in H\u00f6he von 120\u00a0Tagess\u00e4tzen zu je 65\u00a0Euro verurteilt wurde. Auf Einspruch des Beschwerdef\u00fchrers hin hielt das Amtsgericht am 16.\u00a0Januar\u00a02013 eine Hauptverhandlung ab. Mit Urteil vom selben Tage verurteilte es den Beschwerdef\u00fchrer wegen Volksverhetzung nach \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a03\u00a0StGB (siehe Rdnr.\u00a016) zu einer Geldstrafe in H\u00f6he von 90\u00a0Tagess\u00e4tzen zu je 20\u00a0Euro.<\/p>\n<p>11. Nach einem weiteren Rechtsmittel des Angeklagten hielt das Landgericht B. eine zweit\u00e4gige Hauptverhandlung ab und best\u00e4tigte mit Urteil vom 23.\u00a0September\u00a02013 die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers einschlie\u00dflich des Strafma\u00dfes. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte in erster Linie vor, er habe erwartet, dass das Interview nur im schwedischen Fernsehen ausgestrahlt werde. Das Landgericht nahm die Interviewpassage in Augenschein und gab sie wortw\u00f6rtlich im Urteil wieder. Es war der Ansicht, dass die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers, mit der er bestritt, dass es w\u00e4hrend des NS-Regimes Gaskammern gegeben habe und dass in diesen Gaskammern Juden get\u00f6tet worden seien, eine Leugnung der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen V\u00f6lkermordhandlungen dargestellt und seine Aussage, wonach zwei- oder dreihunderttausend Juden in Nazikonzentrationslagern umgekommen seien, solche V\u00f6lkermordhandlungen verharmlost habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe diese \u00c4u\u00dferungen \u201e\u00f6ffentlich\u201c get\u00e4tigt, da die Interviewpassage in Deutschland \u00fcber das Internet (SVT Play und YouTube) sowie auf dem Sender SVT World, der in Deutschland Abonnenten habe (siehe Rdnr.\u00a06), gesehen werden konnte. Seine Leugnung und Verharmlosung des an den Juden begangenen V\u00f6lkermordes habe das Andenken der j\u00fcdischen Opfer verunglimpft und sei geeignet gewesen, den \u00f6ffentlichen Frieden in Deutschland erheblich zu st\u00f6ren.<\/p>\n<p>12. Indem es feststellte, der Beschwerdef\u00fchrer habe seine \u00c4u\u00dferungen \u00f6ffentlich get\u00e4tigt und diesbez\u00fcglich mit bedingtem Vorsatz (Eventualvorsatz, siehe Rdnr.\u00a016) gehandelt, war das Landgericht ferner der Auffassung, dass zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Journalisten keine konkreten Absprachen zu Verwendungs- bzw. Verwertungsbeschr\u00e4nkungen der Interviewaufzeichnung stattgefunden h\u00e4tten, und zwar weder vor dem Interview, noch nachdem der Journalist das Thema gewechselt und eine fr\u00fchere \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers zur Existenz von Gaskammern w\u00e4hrend des NS-Regimes ins Spiel gebracht habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe den Journalisten lediglich gegen Ende des in Rede stehenden Gespr\u00e4chs darum gebeten, \u201evorsichtig\u201c zu sein, und selbst festgestellt, dass die \u00c4u\u00dferungen in Deutschland gegen das Gesetz verstie\u00dfen und er deswegen vor dem Verlassen des Landes inhaftiert werden k\u00f6nne (siehe Rdnr.\u00a05). Nach Auffassung des Landgerichts konnte diese Aussage nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer erkannt habe, dass seine \u00c4u\u00dferungen in Deutschland verbreitet werden k\u00f6nnten, und dass ihm bewusst gewesen sei, dass diese \u00c4u\u00dferungen in Deutschland (anders als in Schweden) strafbar waren. Im Zeitpunkt seiner \u00c4u\u00dferungen sei dem Beschwerdef\u00fchrer bewusst gewesen und er habe in Kauf genommen, dass diese von einem gr\u00f6\u00dferen Personenkreis auch in Deutschland \u00fcber Satellitenfernsehen oder Internet gesehen werden konnten, nicht zuletzt weil er zur ma\u00dfgeblichen Zeit selbst das Internet genutzt habe. Ihm sei klar gewesen, dass seine \u00c4u\u00dferungen weltweit, aufgrund der Vergangenheit des Landes insbesondere jedoch in Deutschland, auf Interesse sto\u00dfen k\u00f6nnen, dies umso mehr, als das Interview in Deutschland stattgefunden habe und zum damaligen Zeitpunkt mit Benedikt\u00a0XVI. ein Deutscher Papst gewesen sei. Sein sp\u00e4terer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor den deutschen Zivilgerichten (siehe Rdnr.\u00a08) k\u00f6nne zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchren.<\/p>\n<p>13. Eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts sei in diesem Fall gegeben, weil die Straftat nach \u00a7\u00a7\u00a03 und 9 Abs.\u00a01 Alternativen 1 und 3\u00a0StGB (siehe Rdnr.\u00a016) in Deutschland begangen worden sei. Die von dem Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen des Interviews get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen, die in Deutschland aufgezeichnet worden seien \u2013 wobei die Aufzeichnung im technischen Sinne f\u00fcr sich gesehen nur eine Vorbereitungshandlung gewesen sei \u2013, h\u00e4tten zur Erf\u00fcllung des Straftatbestands durch den Beschwerdef\u00fchrer gen\u00fcgt und den Schwerpunkt der Tathandlung gebildet. Au\u00dferdem sei der Erfolg der Tathandlung in Deutschland eingetreten, wobei die strafrechtliche Verantwortung des Beschwerdef\u00fchrers sich aus dem Umstand ableite, dass seine \u00c4u\u00dferungen geeignet gewesen seien, den \u00f6ffentlichen Frieden in Deutschland zu st\u00f6ren (abstrakt-konkretes Gef\u00e4hrdungsdelikt).<\/p>\n<p>14. Am 10.\u00a0April\u00a02014 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdef\u00fchrers, da es in dem Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdef\u00fchrers zu erkennen vermochte. Am 24.\u00a0April\u00a02014 wies es eine Geh\u00f6rsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers und eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung ab.<\/p>\n<p>15. Am 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01269\/14).<\/p>\n<p><strong>D. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>16. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03\u00a0Strafgesetzbuch (StGB) gilt deutsches Strafrecht f\u00fcr Taten, die auf deutschem Territorium begangen werden (Inlandstaten). Nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01\u00a0StGB gilt eine Tat als u.\u00a0a. an jedem Ort begangen, an dem der T\u00e4ter gehandelt hat (Alternative\u00a01) oder an dem der zum Tatbestand geh\u00f6rende Erfolg eingetreten ist (Alternative\u00a03). Laut \u00a7\u00a0130\u00a0Abs.\u00a03\u00a0StGB ist das Leugnen oder Verharmlosen von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen V\u00f6lkermordhandlungen, \u00f6ffentlich oder in einer Versammlung, in einer den \u00f6ffentlichen Frieden st\u00f6renden Weise, als Volksverhetzung strafbar. Nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte handelt eine Person, die den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als Ergebnis ihres Handelns ernsthaft f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und in Kauf nimmt, bedingt vors\u00e4tzlich (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. BGH\u00a04\u00a0StR 84\/15, Urteil vom 14.\u00a0Januar\u00a02016).<\/p>\n<p>17. \u00a7\u00a0206a\u00a0Strafprozessordnung (StPO) sieht die M\u00f6glichkeit der Einstellung eines Strafverfahrens vor, wenn sich nach Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Wird das Verfahrenshindernis sp\u00e4ter beseitigt, kann das Strafverfahren fortgesetzt oder ein neues Strafverfahren eingeleitet werden.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a010 der Konvention, dass durch seine strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt worden sei. Er trug insbesondere vor, dass das deutsche Strafrecht auf die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen nicht anwendbar sei, da die Straftat nicht in Deutschland begangen worden sei: Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung habe erst entstehen k\u00f6nnen, als die \u00c4u\u00dferungen \u201e\u00f6ffentlich\u201c geworden seien, also erst, als sie in Schweden \u2013 wo diese \u00c4u\u00dferungen nicht strafbewehrt seien \u2013 ausgestrahlt und als sie ins Internet gestellt worden seien. \u00dcberdies habe er eine Ausstrahlung seiner \u00c4u\u00dferungen in Deutschland nie beabsichtigt und alles in seiner Macht stehende unternommen, um deren Ausstrahlung dort zu verhindern.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>19. Artikel\u00a010 der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>20. Die fr\u00fchere Kommission und der Gerichtshof waren mit zahlreichen Rechtssachen nach Artikel\u00a010 der Konvention befasst, bei denen es um Holocaustleugnung und andere \u00c4u\u00dferungen im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verbrechen ging, wobei diese Beschwerden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurden, weil sie entweder offensichtlich unbegr\u00fcndet oder im Hinblick auf Artikel\u00a017 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar waren (siehe Perin\u00e7ek\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a027510\/08, Rdnrn.\u00a0196 bis 197 und 209 bis 212, ECHR 2015 (Ausz\u00fcge), m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof stellt fest, dass unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles die Beschwerde in jedem Fall unzul\u00e4ssig ist. Soweit sich der Beschwerdef\u00fchrer auf Artikel\u00a010 der Konvention berufen kann, stellte seine strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung zweifelsohne einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung dar. Ein solcher Eingriff ist, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention erf\u00fcllt, eine Konventionsverletzung.<\/p>\n<p>22. Die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers stellt im Kern nicht darauf ab, dass seine \u00c4u\u00dferungen von den deutschen Gerichten (die die Interviewpassage wortw\u00f6rtlich im Urteil wiedergaben, siehe Rdnr.\u00a011) falsch verstanden worden w\u00e4ren, sondern dass diese Gerichte im Hinblick auf den Ort der Tatbegehung, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und die Tatbestandsmerkmale der Volksverhetzung nach \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a03\u00a0StGB f\u00e4lschlicherweise das innerstaatliche Recht angewendet h\u00e4tten. Insbesondere sei die Feststellung, er habe in der Absicht gehandelt, dass die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen in Deutschland ausgestrahlt w\u00fcrden, nicht zutreffend. Folglich sei er in der Aus\u00fcbung seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, die in dem einem Mitgliedstaat rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei, in einem anderen, wo diese nicht rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei, eingeschr\u00e4nkt worden.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in erster Linie die nationalen Beh\u00f6rden, insbesondere die Gerichte, das innerstaatliche Recht auslegen und anwenden m\u00fcssen und dass seine Aufgabe lediglich darin besteht, die von den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel\u00a010 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei muss er sich davon \u00fcberzeugen, dass die nationalen Beh\u00f6rden ihre Entscheidungen auf eine angemessene Beurteilung der erheblichen Tatsachen gest\u00fctzt haben (siehe M\u2019Bala M\u2019Bala\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a025239\/13, Rdnr.\u00a030, ECHR 2015 (Ausz\u00fcge), m.\u00a0w.\u00a0N.).<\/p>\n<p>24. In diesem Zusammenhang ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer eingewilligt hatte, das Interview in Deutschland zu geben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht dort wohnhaft war (siehe Rdnr.\u00a04), wobei ihm bekannt war, dass die \u00c4u\u00dferungen, die er t\u00e4tigte, in Deutschland strafbar waren (siehe Rdnr.\u00a05). Er hat sich w\u00e4hrend des Interviews nicht dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass er darauf bestehe, dass es nicht in Deutschland ausgestrahlt werde, und hat sich mit dem Journalisten oder dem Fernsehsender nicht dar\u00fcber verst\u00e4ndigt, wie die Ver\u00f6ffentlichung des Interviews ablaufen w\u00fcrde. Er hat sich auf einen Hinweis an den Journalisten beschr\u00e4nkt, dieser m\u00f6ge \u201evorsichtig\u201c sein, da die \u00c4u\u00dferungen in Deutschland strafbar seien und vor Verlassen des Landes strafrechtlich geahndet werden k\u00f6nnten (siehe Rdnr.\u00a05). Dem Beschwerdef\u00fchrer muss klar gewesen sein, dass das Interview in Deutschland insbesondere \u00fcber Video-on-demand-Dienste oder \u00fcber ein Abonnement des schwedischen Auslandssenders gesehen werden konnte. Folglich befindet der Gerichtshof, dass das Landgericht die erheblichen Tatsachen angemessen beurteilt hat, insofern die Sachverhaltsfeststellung auf \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Alternative\u00a01\u00a0StGB beruht, d.\u00a0h. dass die Tat in Deutschland begangen wurde, weil der Schwerpunkt der Tathandlung, das Interview, dort stattfand; ferner dass die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers auch im Hinblick auf Deutschland \u201e\u00f6ffentlich\u201c get\u00e4tigt wurden, den diesbez\u00fcglichen bedingten Vorsatz des Beschwerdef\u00fchrers, die Tatbegehung in Deutschland und die Anwendbarkeit des deutschen Rechts (siehe Rdnrn.\u00a012 bis 13 und 16). Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers gesetzlich vorgeschrieben war \u2013 insbesondere von \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a03\u00a0StGB \u2013 und die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts haupts\u00e4chlich auf der Grundlage der \u00a7\u00a7\u00a03 und 9\u00a0Abs.\u00a01\u00a0StGB (siehe Rdnr.\u00a016) vorhersehbar war und dem rechtm\u00e4\u00dfigen Ziel der Verhinderung einer St\u00f6rung des \u00f6ffentlichen Friedens in Deutschland und somit der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verh\u00fctung von Straftaten diente.<\/p>\n<p>25. Folglich muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. Die einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fest etabliert und wurden in Perin\u00e7ek (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0196 bis 197) zusammengefasst.<\/p>\n<p>26. Das Landgericht, das die Interviewpassage in Augenschein nahm und sie wortw\u00f6rtlich im Urteil wiedergab, war der Ansicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer explizit bestritten habe, dass es w\u00e4hrend des NS-Regimes Gaskammern gegeben habe und dass in diesen Gaskammern Juden get\u00f6tet worden seien, und ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt habe, dass nicht mehr als zwei- bis dreihunderttausend Juden in nationalsozialistischen Konzentrationslagern umgekommen seien, womit er folglich die entsprechenden V\u00f6lkermordhandlungen verharmlost habe (siehe Rdnrn.\u00a05 und 11). Es befand, dass sein Leugnen und Verharmlosen des an den Juden begangenen V\u00f6lkermordes das Andenken der j\u00fcdischen Opfer verunglimpft habe und geeignet gewesen sei, den \u00f6ffentlichen Frieden in Deutschland erheblich zu st\u00f6ren. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, dieser Einsch\u00e4tzung zu widersprechen und h\u00e4lt es f\u00fcr bemerkenswert, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich weder vom Inhalt seiner \u00c4u\u00dferungen distanziert, noch eine Fehlinterpretation dieses Inhalts durch die deutschen Gerichten geltend gemacht hat. Er hat lediglich im Nachgang versucht, durch Antrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung (siehe Rdnr.\u00a08) gegen die Ausstrahlung und Verf\u00fcgbarkeit des Interviews in Deutschland vorzugehen, um der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen. Dies legt f\u00fcr den Gerichtshof den Schluss nahe, dass der Beschwerdef\u00fchrer beabsichtigte, sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung zur F\u00f6rderung von Ideengut einzusetzen, das dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderl\u00e4uft. Dies spielt eine gewichtige Rolle bei der Pr\u00fcfung der Notwendigkeit des Eingriffs (siehe Perin\u00e7ek, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0209 bis 212).<\/p>\n<p>27. Das Landgericht befand ferner, dass der Beschwerdef\u00fchrer vors\u00e4tzlich gehandelt habe, da er, obwohl ihm die Strafbarkeit seiner \u00c4u\u00dferungen in Deutschland bekannt gewesen sei, keine konkreten Absprachen zu Verwendungs- bzw. Verwertungsbeschr\u00e4nkungen der Interviewaufzeichnung getroffen habe und ihm demnach bewusst war, dass das Interview in Deutschland verbreitet und angesehen werden konnte (siehe Rdnr.\u00a012). Es stellte fest, ihm sei klar gewesen, dass seine \u00c4u\u00dferungen weltweit, aufgrund der Vergangenheit des Landes insbesondere jedoch in Deutschland, auf Interesse sto\u00dfen k\u00f6nnen, umso mehr, als das Interview in Deutschland stattgefunden habe und zum damaligen Zeitpunkt mit Benedikt\u00a0XVI. ein Deutscher Papst gewesen sei. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Einsch\u00e4tzung abzuweichen und weist erneut darauf hin, dass er bei der Pr\u00fcfung, ob ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis f\u00fcr einen Eingriff in Konventionsrechte besteht, stets den historischen Kontext der Hohen Vertragspartei besonders ber\u00fccksichtigt hat und dass bei Staaten, die die Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten erlebt haben, im Lichte ihrer historischen Rolle und Erfahrung von einer besonderen moralischen Verantwortung ausgegangen werden kann, sich von den massenhaften Gr\u00e4ueltaten der Nationalsozialisten zu distanzieren (siehe Perin\u00e7ek, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0242 bis 243, m.\u00a0w.\u00a0N.; siehe auch N.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a035285\/16, 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018). Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdef\u00fchrer mit 90\u00a0Tagess\u00e4tzen zu je 20\u00a0Euro eine sehr milde Strafe auferlegt wurde, befindet der Gerichtshof, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden, die relevante und hinreichende Gr\u00fcnde angef\u00fchrt haben, ihren Ermessensspielraum folglich nicht \u00fcberschritten haben. Der Eingriff war daher in Bezug auf das rechtm\u00e4\u00dfig verfolgte Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c.<\/p>\n<p>28. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention ist. Sie ist daher nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 31.\u00a0Januar\u00a02019.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=94\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=94&text=WILLIAMSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A064496%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=94&title=WILLIAMSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A064496%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=94&description=WILLIAMSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A064496%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a064496\/17 W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=94\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-94","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/94","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=94"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/94\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":128,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/94\/revisions\/128"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=94"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=94"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=94"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}