{"id":938,"date":"2021-03-22T12:18:39","date_gmt":"2021-03-22T12:18:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=938"},"modified":"2021-03-22T12:18:39","modified_gmt":"2021-03-22T12:18:39","slug":"begriff-der-schenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=938","title":{"rendered":"Begriff der Schenkung"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 4<br \/>\nSchenkung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 516 Begriff der Schenkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Verm\u00f6gen einen anderen bereichert,<!--more--> ist Schenkung, wenn beide Teile dar\u00fcber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 517 Unterlassen eines Verm\u00f6genserwerbs<\/strong><\/p>\n<p>Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Verm\u00f6genserwerb unterl\u00e4sst oder auf ein angefallenes, noch nicht endg\u00fcltig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Verm\u00e4chtnis ausschl\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 518 Form des Schenkungsversprechens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur G\u00fcltigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den \u00a7\u00a7 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 519 Einrede des Notbedarfs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erf\u00fcllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Ber\u00fccksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au\u00dferstande ist, das Versprechen zu erf\u00fcllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erf\u00fcllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>(2) Treffen die Anspr\u00fcche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der fr\u00fcher entstandene Anspruch vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 520 Erl\u00f6schen eines Rentenversprechens<\/strong><\/p>\n<p>Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterst\u00fctzung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 521 Haftung des Schenkers<\/strong><\/p>\n<p>Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 522 Keine Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 523 Haftung f\u00fcr Rechtsm\u00e4ngel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt geblieben ist. Die f\u00fcr die Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr Rechtsm\u00e4ngel geltenden Vorschriften des \u00a7 433 Abs. 1 und der \u00a7\u00a7 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 524 Haftung f\u00fcr Sachm\u00e4ngel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung verlangen. Auf diese Anspr\u00fcche finden die f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 525 Schenkung unter Auflage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.<\/p>\n<p>(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im \u00f6ffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Vollziehung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage<\/strong><\/p>\n<p>Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die H\u00f6he der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 527 Nichtvollziehung der Auflage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den f\u00fcr das R\u00fccktrittsrecht bei gegenseitigen Vertr\u00e4gen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage h\u00e4tte verwendet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 528 R\u00fcckforderung wegen Verarmung des Schenkers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung au\u00dferstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem fr\u00fcheren Ehegatten oder Lebenspartner gegen\u00fcber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erf\u00fcllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des f\u00fcr den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des \u00a7 760 sowie die f\u00fcr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des \u00a7 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des \u00a7 1615 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der fr\u00fcher Beschenkte nur insoweit, als der sp\u00e4ter Beschenkte nicht verpflichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 529 Ausschluss des R\u00fcckforderungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bed\u00fcrftigkeit vors\u00e4tzlich oder durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit herbeigef\u00fchrt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bed\u00fcrftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Ber\u00fccksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au\u00dferstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesm\u00e4\u00dfiger Unterhalt oder die Erf\u00fcllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 530 Widerruf der Schenkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angeh\u00f6rigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.<\/p>\n<p>(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vors\u00e4tzlich und widerrechtlich den Schenker get\u00f6tet oder am Widerruf gehindert hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 531 Widerrufserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Widerruf erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Beschenkten.<\/p>\n<p>(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 532 Ausschluss des Widerrufs<\/strong><\/p>\n<p>Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 533 Verzicht auf Widerrufsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen<\/strong><\/p>\n<p>Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der R\u00fcckforderung und dem Widerruf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Schenkung \u00a7 516 Begriff der Schenkung (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Verm\u00f6gen einen anderen bereichert,<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=938\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-938","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/938","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=938"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/938\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":939,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/938\/revisions\/939"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=938"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=938"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=938"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}