{"id":926,"date":"2021-03-17T19:21:20","date_gmt":"2021-03-17T19:21:20","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=926"},"modified":"2021-03-17T19:29:48","modified_gmt":"2021-03-17T19:29:48","slug":"finanzierungshilfen-zwischen-einem-unternehmer-und-einem-verbraucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=926","title":{"rendered":"Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 2<br \/>\nFinanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Die f\u00fcr Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des \u00a7 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Abs\u00e4tze 3 und 4 auf Vertr\u00e4ge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gew\u00e4hrt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundst\u00fccken, an bestehenden oder zu errichtenden Geb\u00e4uden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundst\u00fccksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die f\u00fcr Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie \u00a7 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gem\u00e4\u00df Satz 2, wenn er davon abh\u00e4ngig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.<\/p>\n<p>(2) Vertr\u00e4ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher \u00fcber die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass<\/p>\n<p>1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,<\/p>\n<p>2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder<\/p>\n<p>3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags f\u00fcr einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.<\/p>\n<p>Auf Vertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Satz 1 Nr. 3 sind \u00a7 500 Abs. 2 und \u00a7 502 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Vertr\u00e4ge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgesch\u00e4fte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zus\u00e4tzlich die in den \u00a7\u00a7 507 und 508 geregelten Besonderheiten.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in \u00a7 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (\u00a7 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand f\u00fcr den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 507 Teilzahlungsgesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgesch\u00e4fte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbetr\u00e4ge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch \u00a7 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt sp\u00e4testens unverz\u00fcglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger mitteilt.<\/p>\n<p>(2) Das Teilzahlungsgesch\u00e4ft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des \u00a7 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 \u00a7\u00a7 6, 12 und 13 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgesch\u00e4ft g\u00fcltig, wenn dem Verbraucher die Sache \u00fcbergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis h\u00f6chstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von den \u00a7\u00a7 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 \u00a7\u00a7 3, 6 und 12 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche m\u00fcssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des \u00a7 501 ist der Berechnung der Kostenerm\u00e4\u00dfigung der gesetzliche Zinssatz (\u00a7 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 508 R\u00fccktritt bei Teilzahlungsgesch\u00e4ften<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgesch\u00e4ft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in \u00a7 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zur\u00fccktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Verg\u00fctung von Nutzungen einer zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung R\u00fccksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgesch\u00e4fts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gew\u00f6hnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu verg\u00fcten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag \u00fcber die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (\u00a7 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des R\u00fccktritts bestimmt sich das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den S\u00e4tzen 3 und 4.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 509\u00a0(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher \u00a7 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=926\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-926","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/926","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=926"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/926\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":928,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/926\/revisions\/928"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=926"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=926"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=926"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}