{"id":924,"date":"2021-03-17T19:09:19","date_gmt":"2021-03-17T19:09:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=924"},"modified":"2021-03-17T19:09:19","modified_gmt":"2021-03-17T19:09:19","slug":"besondere-vorschriften-fuer-verbraucherdarlehensvertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=924","title":{"rendered":"Besondere Vorschriften f\u00fcr Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 2<br \/>\nBesondere Vorschriften f\u00fcr Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 491 Verbraucherdarlehensvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten f\u00fcr Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge,<!--more--> soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge sind entgeltliche Darlehensvertr\u00e4ge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge sind Vertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 \u00a7 3 Abs. 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand \u00fcbergebene Sache beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zur\u00fcckzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,<\/p>\n<p>4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem markt\u00fcblichen effektiven Jahreszins (\u00a7 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,<\/p>\n<p>5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in \u00f6ffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag f\u00fcr den Darlehensnehmer g\u00fcnstigere als markt\u00fcbliche Bedingungen und h\u00f6chstens der markt\u00fcbliche Sollzinssatz vereinbart sind,<\/p>\n<p>6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge oder Immobilienverzehrkreditvertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Absatz 3 handelt.<\/p>\n<p>(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge sind entgeltliche Darlehensvertr\u00e4ge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die<\/p>\n<p>1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundst\u00fccken, an bestehenden oder zu errichtenden Geb\u00e4uden oder f\u00fcr den Erwerb oder die Erhaltung von grundst\u00fccksgleichen Rechten bestimmt sind.<\/p>\n<p>Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge sind Vertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur \u00a7 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge sind Immobilienverzehrkreditvertr\u00e4ge, bei denen der Kreditgeber<\/p>\n<p>1. pauschale oder regelm\u00e4\u00dfige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem k\u00fcnftigen Erl\u00f6s des Verkaufs einer Wohnimmobilie erh\u00e4lt oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und<\/p>\n<p>2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine R\u00fcckzahlung fordert, au\u00dfer der Verbraucher verst\u00f6\u00dft gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 358 Abs. 2 und 4 sowie die \u00a7\u00a7 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensvertr\u00e4ge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss \u00fcber das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Ma\u00dfgabe des Artikels 247 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren.<\/p>\n<p>(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag f\u00fcr bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuh\u00e4ndigen oder zu \u00fcbermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach \u00a7 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuh\u00e4ndigen oder zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erl\u00e4uterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gem\u00e4\u00df Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Vertr\u00e4ge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschlie\u00dflich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erl\u00e4utern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erl\u00e4utert werden, ob sie gesondert gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen und welche Folgen die K\u00fcndigung hat.<br \/>\n(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend \u00a7 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl\u00e4rung auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger \u00fcber die Merkmale gem\u00e4\u00df den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 \u00a7 1 Absatz 2 Satz 6 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 492 Schriftform, Vertragsinhalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschlie\u00dfen. Der Schriftform ist gen\u00fcgt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erkl\u00e4rt werden. Die Erkl\u00e4rung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.<\/p>\n<p>(2) Der Vertrag muss die f\u00fcr den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 \u00a7\u00a7 6 bis 13 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche enthalten.<\/p>\n<p>(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verf\u00fcgung. Ist ein Zeitpunkt f\u00fcr die R\u00fcckzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 \u00a7 14 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche verlangen.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.<\/p>\n<p>(5) Erkl\u00e4rungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegen\u00fcber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, m\u00fcssen auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger erfolgen.<\/p>\n<p>(6) Enth\u00e4lt der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollst\u00e4ndig, k\u00f6nnen sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den F\u00e4llen des \u00a7 494 Absatz 2 Satz 1 nach G\u00fcltigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu \u00c4nderungen der Vertragsbedingungen gem\u00e4\u00df \u00a7 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 gef\u00fchrt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach \u00a7 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erh\u00e4lt. In den sonstigen F\u00e4llen muss der Darlehensnehmer sp\u00e4testens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in \u00a7 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.<\/p>\n<p>(7) Die Vereinbarung eines ver\u00e4nderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und f\u00fcr Darlehensgeber und Darlehensnehmer verf\u00fcgbar und \u00fcberpr\u00fcfbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 492a Kopplungsgesch\u00e4fte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des \u00a7 492b nicht davon abh\u00e4ngig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgesch\u00e4ft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgesch\u00e4ft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen f\u00fcr den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.<\/p>\n<p>(2) Soweit ein Kopplungsgesch\u00e4ft unzul\u00e4ssig ist, sind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Gesch\u00e4fte nichtig; die Wirksamkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 492b Zul\u00e4ssige Kopplungsgesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Kopplungsgesch\u00e4ft ist zul\u00e4ssig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abh\u00e4ngig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangeh\u00f6riger des Darlehensnehmers oder beide zusammen<\/p>\n<p>1. ein Zahlungs- oder ein Sparkonto er\u00f6ffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um<\/p>\n<p>a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zur\u00fcckzuzahlen oder zu bedienen,<\/p>\n<p>b) die erforderlichen Mittel f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Darlehens bereitzustellen oder<\/p>\n<p>c) als zus\u00e4tzliche Sicherheit f\u00fcr den Darlehensgeber f\u00fcr den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen;<\/p>\n<p>2. ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder behalten, das<\/p>\n<p>a) in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und<\/p>\n<p>b) bei Zahlungsausfall als zus\u00e4tzliche Sicherheit f\u00fcr den Darlehensgeber dient oder das der Ansammlung von Kapital dient, um damit das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zur\u00fcckzuzahlen oder zu bedienen oder um damit die erforderlichen Mittel f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Darlehens bereitzustellen;<\/p>\n<p>3. einen weiteren Darlehensvertrag abschlie\u00dfen, bei dem das zur\u00fcckzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der R\u00fcckzahlung oder R\u00fcckzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung) hat.<\/p>\n<p>(2) Ein Kopplungsgesch\u00e4ft ist zul\u00e4ssig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abh\u00e4ngig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschl\u00e4gige Versicherung abschlie\u00dft und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(3) Ein Kopplungsgesch\u00e4ft ist zul\u00e4ssig, wenn die f\u00fcr den Darlehensgeber zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach \u00a7 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 493 Informationen w\u00e4hrend des Vertragsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der f\u00fcr die R\u00fcckzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer sp\u00e4testens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung dar\u00fcber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erkl\u00e4rt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.<\/p>\n<p>(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer sp\u00e4testens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags dar\u00fcber, ob er zur Fortf\u00fchrung des Darlehensverh\u00e4ltnisses bereit ist. Erkl\u00e4rt sich der Darlehensgeber zur Fortf\u00fchrung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung g\u00fcltigen Pflichtangaben gem\u00e4\u00df \u00a7 491a Abs. 1 enthalten.<\/p>\n<p>(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit ver\u00e4nderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer \u00fcber die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 \u00a7 15 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinbarungen \u00fcber die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 \u00a7 15 Absatz 2 und 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(4) Bei einem Vertrag \u00fcber ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdw\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverz\u00fcglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelm\u00e4\u00dfigen Raten in der Landesw\u00e4hrung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegen\u00fcber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben w\u00e4re. Die Information<\/p>\n<p>1. ist auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zu \u00fcbermitteln,<\/p>\n<p>2. hat die Angabe \u00fcber die Ver\u00e4nderung des Restbetrags in der Landesw\u00e4hrung des Darlehensnehmers zu enthalten,<\/p>\n<p>3. hat den Hinweis auf die M\u00f6glichkeit einer W\u00e4hrungsumstellung aufgrund des \u00a7 503 und die hierf\u00fcr geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erl\u00e4uterung weiterer M\u00f6glichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und<\/p>\n<p>4. ist so lange in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.<\/p>\n<p>Die S\u00e4tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der W\u00e4hrung des Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der ma\u00dfgeblichen Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung in einer anderen W\u00e4hrung \u00fcberwiegend sein Einkommen bezieht oder Verm\u00f6genswerte h\u00e4lt, aus denen das Darlehen zur\u00fcckgezahlt werden soll.<\/p>\n<p>(5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige R\u00fcckzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverz\u00fcglich die f\u00fcr die Pr\u00fcfung dieser M\u00f6glichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zu \u00fcbermitteln. Diese Informationen m\u00fcssen insbesondere folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. Auskunft \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der vorzeitigen R\u00fcckzahlung,<\/p>\n<p>2. im Fall der Zul\u00e4ssigkeit die H\u00f6he des zur\u00fcckzuzahlenden Betrags und<\/p>\n<p>3. gegebenenfalls die H\u00f6he einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Soweit sich die Informationen auf Annahmen st\u00fctzen, m\u00fcssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegen\u00fcber offengelegt werden.<\/p>\n<p>(6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 auch den neuen Gl\u00e4ubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gl\u00e4ubiger vereinbart hat, dass im Verh\u00e4ltnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 494 Rechtsfolgen von Formm\u00e4ngeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 \u00a7\u00a7 6 und 10 bis 13 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche f\u00fcr den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.<\/p>\n<p>(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag g\u00fcltig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empf\u00e4ngt oder in Anspruch nimmt. Jedoch erm\u00e4\u00dfigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.<\/p>\n<p>(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.<\/p>\n<p>(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden k\u00f6nnen, so entf\u00e4llt die M\u00f6glichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.<\/p>\n<p>(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren H\u00f6he vom Darlehensgeber unter Ber\u00fccksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.<\/p>\n<p>(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum K\u00fcndigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur K\u00fcndigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so k\u00f6nnen Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro \u00fcbersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdw\u00e4hrung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verf\u00fcgung, in der die Vertrags\u00e4nderungen ber\u00fccksichtigt sind, die sich aus den Abs\u00e4tzen 2 bis 6 ergeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach \u00a7 355 zu.<\/p>\n<p>(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen K\u00fcndigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch R\u00fcckzahlungsvereinbarungen erg\u00e4nzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 \u00a7 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des urspr\u00fcnglichen Vertrags,<\/p>\n<p>2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar best\u00e4tigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den \u00a7\u00a7 491a und 492 gewahrt sind, oder<\/p>\n<p>3. die \u00a7 504 Abs. 2 oder \u00a7 505 entsprechen.<\/p>\n<p>(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen ist dem Darlehensnehmer in den F\u00e4llen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzur\u00e4umen. W\u00e4hrend des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aush\u00e4ndigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegen\u00fcber dem Darlehensgeber zustehen, gem\u00e4\u00df \u00a7 404 einem Abtretungsgl\u00e4ubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gem\u00e4\u00df \u00a7 406 auch dem Abtretungsgl\u00e4ubiger gegen\u00fcber aufzurechnen, ist unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverz\u00fcglich dar\u00fcber sowie \u00fcber die Kontaktdaten des neuen Gl\u00e4ubigers nach Artikel 246b \u00a7 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gl\u00e4ubiger vereinbart hat, dass im Verh\u00e4ltnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverz\u00fcglich nachzuholen.<\/p>\n<p>(3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, f\u00fcr die Anspr\u00fcche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Anspr\u00fcche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet f\u00fcr jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 497 Verzug des Darlehensnehmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach \u00a7 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen h\u00f6heren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.<\/p>\n<p>(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und d\u00fcrfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt \u00a7 289 Satz 2 mit der Ma\u00dfgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur H\u00f6he des gesetzlichen Zinssatzes (\u00a7 246) verlangen kann.<\/p>\n<p>(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten f\u00e4lligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von \u00a7 367 Abs. 1 zun\u00e4chst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den \u00fcbrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zur\u00fcckweisen. Die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche auf Darlehensr\u00fcckzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht l\u00e4nger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Anspr\u00fcche auf Zinsen findet \u00a7 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die S\u00e4tze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.<\/p>\n<p>(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen betr\u00e4gt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 f\u00fcr das Jahr 2,5 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 498 Gesamtf\u00e4lligstellung bei Teilzahlungsdarlehen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann k\u00fcndigen, wenn<\/p>\n<p>1. der Darlehensnehmer<\/p>\n<p>a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,<\/p>\n<p>b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und<\/p>\n<p>2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiw\u00f6chige Frist zur Zahlung des r\u00fcckst\u00e4ndigen Betrags mit der Erkl\u00e4rung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.<\/p>\n<p>Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer sp\u00e4testens mit der Fristsetzung ein Gespr\u00e4ch \u00fcber die M\u00f6glichkeiten einer einverst\u00e4ndlichen Regelung anbieten.<\/p>\n<p>(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 499 K\u00fcndigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung \u00fcber ein K\u00fcndigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die K\u00fcndigungsfrist zwei Monate unterschreitet.<\/p>\n<p>(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit f\u00fcr die R\u00fcckzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszu\u00fcben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverz\u00fcglich mitzuteilen und ihn \u00fcber die Gr\u00fcnde m\u00f6glichst vor, sp\u00e4testens jedoch unverz\u00fcglich nach der Rechtsaus\u00fcbung zu unterrichten. Die Unterrichtung \u00fcber die Gr\u00fcnde unterbleibt, soweit hierdurch die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb k\u00fcndigen, auf andere Weise beenden oder seine \u00c4nderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollst\u00e4ndig waren oder weil die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber f\u00fcr die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gef\u00e4lscht hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 500 K\u00fcndigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige R\u00fcckzahlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit f\u00fcr die R\u00fcckzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise k\u00fcndigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung \u00fcber eine K\u00fcndigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erf\u00fcllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, f\u00fcr den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erf\u00fcllen, wenn hierf\u00fcr ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 501 Kostenerm\u00e4\u00dfigung<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erf\u00fcllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch K\u00fcndigung f\u00e4llig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (\u00a7 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabh\u00e4ngigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der F\u00e4lligkeit oder Erf\u00fcllung entfallen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 502 Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen R\u00fcckzahlung eine angemessene Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr den unmittelbar mit der vorzeitigen R\u00fcckzahlung zusammenh\u00e4ngenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der R\u00fcckzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch auf Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ist ausgeschlossen, wenn<\/p>\n<p>1. die R\u00fcckzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die R\u00fcckzahlung zu sichern, oder<\/p>\n<p>2. im Vertrag die Angaben \u00fcber die Laufzeit des Vertrags, das K\u00fcndigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung unzureichend sind.<\/p>\n<p>(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen darf die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung folgende Betr\u00e4ge jeweils nicht \u00fcberschreiten:<\/p>\n<p>1. 1 Prozent des vorzeitig zur\u00fcckgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten R\u00fcckzahlung ein Jahr nicht \u00fcberschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zur\u00fcckgezahlten Betrags,<\/p>\n<p>2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten R\u00fcckzahlung entrichtet h\u00e4tte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdw\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei einem nicht auf die W\u00e4hrung des Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landesw\u00e4hrung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdw\u00e4hrung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landesw\u00e4hrung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelm\u00e4\u00dfigen Raten in der Landesw\u00e4hrung des Darlehensnehmers auf Grund der \u00c4nderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent \u00fcber dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben w\u00e4re. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landesw\u00e4hrung des Darlehensnehmers ausschlie\u00dflich oder erg\u00e4nzend die W\u00e4hrung ist, in der er zum Zeitpunkt der ma\u00dfgeblichen Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung \u00fcberwiegend sein Einkommen bezieht oder Verm\u00f6genswerte h\u00e4lt, aus denen das Darlehen zur\u00fcckgezahlt werden soll.<\/p>\n<p>(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 504 Einger\u00e4umte \u00dcberziehungsm\u00f6glichkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gew\u00e4hrt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverh\u00e4ltnis \u00fcber ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einr\u00e4umt, sein Konto in bestimmter H\u00f6he zu \u00fcberziehen (\u00dcberziehungsm\u00f6glichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden \u00fcber die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 \u00a7 16 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung aus \u00a7 502 ist ausgeschlossen. \u00a7 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erh\u00f6hung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erh\u00f6hung der vereinbarten sonstigen Kosten. \u00a7 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Ist in einer \u00dcberziehungsm\u00f6glichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit h\u00f6chstens drei Monate betr\u00e4gt oder der Darlehensgeber k\u00fcndigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind \u00a7 491a Abs. 3, die \u00a7\u00a7 495, 499 Abs. 2 und \u00a7 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. \u00a7 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn au\u00dfer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in k\u00fcrzeren Zeitr\u00e4umen als drei Monaten f\u00e4llig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt sp\u00e4testens unverz\u00fcglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger mitteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 504a Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der \u00dcberziehungsm\u00f6glichkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gem\u00e4\u00df Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm einger\u00e4umte \u00dcberziehungsm\u00f6glichkeit ununterbrochen \u00fcber einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in H\u00f6he eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten H\u00f6chstbetrags \u00fcbersteigt. Wenn der Rechnungsabschluss f\u00fcr das laufende Konto viertelj\u00e4hrlich erfolgt, ist der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der f\u00fcr den Kontakt mit dem Darlehensnehmer \u00fcblicherweise genutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu m\u00f6glichen kosteng\u00fcnstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der \u00dcberziehungsm\u00f6glichkeit und zu m\u00f6glichen Konsequenzen einer weiteren \u00dcberziehung des laufenden Kontos durchzuf\u00fchren sowie gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung hat in Form eines pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chs zu erfolgen. F\u00fcr dieses k\u00f6nnen auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des Beratungsgespr\u00e4chs sind zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag \u00fcber ein geeignetes kosteng\u00fcnstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 505 Geduldete \u00dcberziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher \u00fcber ein laufendes Konto ohne einger\u00e4umte \u00dcberziehungsm\u00f6glichkeit ein Entgelt f\u00fcr den Fall, dass er eine \u00dcberziehung des Kontos duldet, m\u00fcssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 \u00a7 17 Abs. 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger enthalten sein und dem Verbraucher in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag \u00fcber ein laufendes Konto mit einger\u00e4umter \u00dcberziehungsm\u00f6glichkeit ein Entgelt f\u00fcr den Fall vereinbart, dass er eine \u00dcberziehung des Kontos \u00fcber die vertraglich bestimmte H\u00f6he hinaus duldet.<\/p>\n<p>(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen \u00dcberziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverz\u00fcglich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger \u00fcber die sich aus Artikel 247 \u00a7 17 Abs. 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen \u00dcberziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche \u00dcberziehungsbetrag die H\u00e4lfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto \u00fcbersteigt, so gilt \u00a7 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss f\u00fcr das laufende Konto viertelj\u00e4hrlich erfolgt, ist der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.<\/p>\n<p>(3) Verst\u00f6\u00dft der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber \u00fcber die R\u00fcckzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.<\/p>\n<p>(4) Die \u00a7\u00a7 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 505a Pflicht zur Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditw\u00fcrdigkeit des Darlehensnehmers zu pr\u00fcfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschlie\u00dfen, wenn aus der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgem\u00e4\u00df nachkommen wird.<\/p>\n<p>(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erh\u00f6ht, so ist die Kreditw\u00fcrdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu pr\u00fcfen, es sei denn, der Erh\u00f6hungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die urspr\u00fcngliche Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung einbezogen.<\/p>\n<p>(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen, die<\/p>\n<p>1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes einr\u00e4umen oder<\/p>\n<p>2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von K\u00fcndigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder erg\u00e4nzen,<\/p>\n<p>bedarf es einer erneuten Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschlie\u00dfen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verst\u00f6\u00dfen gilt \u00a7 505d entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 505b Grundlage der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen k\u00f6nnen Grundlage f\u00fcr die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung Ausk\u00fcnfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Ausk\u00fcnfte von Stellen sein, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditw\u00fcrdigkeit von Verbrauchern genutzt werden d\u00fcrfen, zum Zweck der \u00dcbermittlung erheben, speichern, ver\u00e4ndern oder nutzen.<\/p>\n<p>(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen hat der Darlehensgeber die Kreditw\u00fcrdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umst\u00e4nden des Darlehensnehmers eingehend zu pr\u00fcfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung darf sich nicht haupts\u00e4chlich darauf st\u00fctzen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag \u00fcbersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.<\/p>\n<p>(3) Der Darlehensgeber ermittelt die gem\u00e4\u00df Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschl\u00e4gigen internen oder externen Quellen, wozu auch Ausk\u00fcnfte des Darlehensnehmers geh\u00f6ren. Der Darlehensgeber ber\u00fccksichtigt auch die Ausk\u00fcnfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu \u00fcberpr\u00fcfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabh\u00e4ngig nachpr\u00fcfbare Unterlagen.<\/p>\n<p>(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung st\u00fctzt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.<\/p>\n<p>(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben<\/p>\n<p>1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverl\u00e4ssige Standards anzuwenden und<\/p>\n<p>2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen f\u00fcr sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabh\u00e4ngig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen k\u00f6nnen, und<\/p>\n<p>3. Bewertungen f\u00fcr Immobilien, die als Sicherheit f\u00fcr Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zu dokumentieren und aufzubewahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 505d Versto\u00df gegen die Pflicht zur Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung versto\u00dfen, so erm\u00e4\u00dfigt sich<\/p>\n<p>1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den markt\u00fcblichen Zinssatz am Kapitalmarkt f\u00fcr Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und \u00f6ffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und<\/p>\n<p>2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter ver\u00e4nderlicher Sollzins auf den markt\u00fcblichen Zinssatz, zu dem europ\u00e4ische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Bestimmung des markt\u00fcblichen Zinssatzes gem\u00e4\u00df Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos k\u00fcndigen; ein Anspruch auf eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verf\u00fcgung, in der die Vertrags\u00e4nderungen ber\u00fccksichtigt sind, die sich aus den S\u00e4tzen 1 bis 3 ergeben. Die S\u00e4tze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung der Darlehensvertrag h\u00e4tte geschlossen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen, so kann der Darlehensgeber keine Anspr\u00fcche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass der Darlehensvertrag nicht h\u00e4tte geschlossen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig Informationen im Sinne des \u00a7 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 505e Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz werden erm\u00e4chtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen nach den \u00a7\u00a7 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung k\u00f6nnen insbesondere Leitlinien festgelegt werden<\/p>\n<p>1. zu den Faktoren, die f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,<\/p>\n<p>2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Pr\u00fcfung von Informationen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Besondere Vorschriften f\u00fcr Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge \u00a7 491 Verbraucherdarlehensvertrag (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten f\u00fcr Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge,<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=924\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-924","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/924","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=924"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/924\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":925,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/924\/revisions\/925"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=924"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=924"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=924"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}