{"id":921,"date":"2021-03-17T18:22:11","date_gmt":"2021-03-17T18:22:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=921"},"modified":"2021-03-17T18:22:11","modified_gmt":"2021-03-17T18:22:11","slug":"darlehensvertrag-allgemeine-vorschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=921","title":{"rendered":"Darlehensvertrag. Allgemeine Vorschriften"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 1<br \/>\nDarlehensvertrag<br \/>\nKapitel 1<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten H\u00f6he zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei F\u00e4lligkeit das zur Verf\u00fcgung gestellte Darlehen zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zur\u00fcckzuzahlen ist, bei der R\u00fcckzahlung zu entrichten.<\/p>\n<p>(3) Ist f\u00fcr die R\u00fcckzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so h\u00e4ngt die F\u00e4lligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer k\u00fcndigt. Die K\u00fcndigungsfrist betr\u00e4gt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne K\u00fcndigung zur R\u00fcckzahlung berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 489 Ordentliches K\u00fcndigungsrecht des Darlehensnehmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise k\u00fcndigen,<\/p>\n<p>1. wenn die Sollzinsbindung vor der f\u00fcr die R\u00fcckzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung \u00fcber den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von einem Monat fr\u00fchestens f\u00fcr den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeitr\u00e4umen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur f\u00fcr den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, k\u00fcndigen;<\/p>\n<p>2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollst\u00e4ndigen Empfang unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung \u00fcber die Zeit der R\u00fcckzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.<\/p>\n<p>(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit ver\u00e4nderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(3) Eine K\u00fcndigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der K\u00fcndigung zur\u00fcckzahlt.<\/p>\n<p>(4) Das K\u00fcndigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sonderverm\u00f6gen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder ausl\u00e4ndische Gebietsk\u00f6rperschaften.<\/p>\n<p>(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder ver\u00e4nderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn f\u00fcr die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinss\u00e4tze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedr\u00fcckt werden. Ist f\u00fcr die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur f\u00fcr diejenigen Zeitr\u00e4ume als gebunden, f\u00fcr die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 489: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 10 Abs. 5 KredWG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 490 Au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn in den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer f\u00fcr das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die R\u00fcckzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gef\u00e4hrdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des \u00a7 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig k\u00fcndigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollst\u00e4ndigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bed\u00fcrfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen K\u00fcndigung entsteht (Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung).<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 313 und 314 bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 490: Zur Nichtanwendung vgl. \u00a7 10 Abs. 5 KredWG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 1 Darlehensvertrag Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften \u00a7 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=921\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-921","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/921","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=921"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/921\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":922,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/921\/revisions\/922"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=921"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=921"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=921"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}