{"id":92,"date":"2020-12-04T20:35:35","date_gmt":"2020-12-04T20:35:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=92"},"modified":"2020-12-05T11:14:42","modified_gmt":"2020-12-05T11:14:42","slug":"case-of-wunderlich-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-18925-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=92","title":{"rendered":"RECHTSSACHE WUNDERLICH .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a018925\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE W.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr.\u00a018925\/15)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n10.\u00a0Januar\u00a02019<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44\u00a0Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 27.\u00a0November\u00a02018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a018925\/15) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangeh\u00f6rige, W. und W. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 16.\u00a0April\u00a02015 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrer wurden von Herrn. C., Rechtsanwalt aus W., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen vor, dass die deutschen Beh\u00f6rden mit dem Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts, darunter auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts, durch die \u00dcbertragung dieser Teile auf das Jugendamt und durch die Vollstreckung des Entzugs in Form der zwangsweisen Trennung der Kinder von den Beschwerdef\u00fchrern und ihrer Heimunterbringung f\u00fcr die Dauer von drei Wochen ihre Rechte aus Artikel\u00a08 der Konvention verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>4. Am 30.\u00a0August\u00a02016 wurde die Regierung \u00fcber die R\u00fcge nach Artikel\u00a08 der Konvention erstens hinsichtlich der Entscheidung \u00fcber den Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts und zweitens hinsichtlich der zwangsweise herbeigef\u00fchrten beh\u00f6rdlichen Inobhutnahme der Kinder der Beschwerdef\u00fchrer im August\u00a02013 in Kenntnis gesetzt. Im \u00dcbrigen wurde die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Es gingen schriftliche Stellungnahmen des European Centre for Law and Justice und des Ordo Iuris \u2013 Institute for Legal Culture ein, die vom Vizepr\u00e4sidenten erm\u00e4chtigt worden waren, sich als Drittbeteiligte am Verfahren zu beteiligen (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Die 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrerin W. und der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer W. sind Eheleute.<\/p>\n<p>7. Die Beschwerdef\u00fchrer sind die Eltern von vier Kindern: M. (geboren 19..), J. (geboren\u00a020..), H. (geboren 20..) und S. (geboren\u00a020..).<\/p>\n<p>8. Die Beschwerdef\u00fchrer lehnen das staatliche Schulwesen und die Schulpflicht ab und wollen ihre Kinder selbst zu Hause unterrichten. Im Jahr 2005 wurde die \u00e4lteste Tochter M. schulpflichtig. Die Beschwerdef\u00fchrer lehnten die Anmeldung an einer Schule ab. Gegen die Beschwerdef\u00fchrer wurden mehrere Bu\u00dfgeld- und Strafverfahren wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften zur Schulpflicht gef\u00fchrt. Die Beschwerdef\u00fchrer akzeptierten die Entscheidungen und zahlten die Bu\u00dfgelder und Geldstrafen, \u00e4nderten ihr Verhalten aber nicht.<\/p>\n<p>9. Von 2008 bis 2011 befanden sich die Beschwerdef\u00fchrer mit ihren Kindern im Ausland. 2011 kehrten sie dauerhaft nach Deutschland zur\u00fcck, meldeten ihre Kinder aber in keiner Schule an.<\/p>\n<p><strong>B. Die in Rede stehenden Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>10. Mit Schreiben vom 13.\u00a0Juli\u00a02012 teilte das Staatliche Schulamt dem zust\u00e4ndigen Familiengericht mit, dass die Beschwerdef\u00fchrer den Schulbesuch ihrer Kinder gezielt und beharrlich verweigern w\u00fcrden, und \u00fcbersandte eine chronologische Auflistung bisheriger Bu\u00dfgeldbescheide und strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Beschwerdef\u00fchrer, u.\u00a0a. wegen des Schlagens einer der T\u00f6chter, sowie weiterer Vorf\u00e4lle seit 2005. Das Staatliche Schulamt gelangte zu dem Schluss, die Kinder w\u00fcchsen fern jeglicher sozialer Kontakte zu Gleichaltrigen in einer \u201eParallelwelt\u201c auf und erhielten keinerlei Zuwendung, die es ihnen erm\u00f6glichen w\u00fcrde, am gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilzuhaben. Es regte daher eine gerichtliche Ma\u00dfnahme nach \u00a7\u00a01666\u00a0BGB (siehe Rdnr.\u00a025) an und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass das Wohl der Kinder durch die systematische Verhinderung der M\u00f6glichkeit einer Teilhabe am \u201enormalen\u201c Leben gef\u00e4hrdet sei. Das Jugendamt unterst\u00fctzte den Antrag des Staatlichen Schulamts. Nach Auffassung des Jugendamts gef\u00e4hrdete die beharrliche Weigerung der Beschwerdef\u00fchrer das Wohl der Kinder.<\/p>\n<p>11. Das Familiengericht leitete ein Verfahren ein und h\u00f6rte die Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder und das Jugendamt an. Weiterhin bestellte das Gericht einen Verfahrensbeistand f\u00fcr die Kinder. In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 6.\u00a0September\u00a02012 erkl\u00e4rten die Beschwerdef\u00fchrer, sie h\u00e4tten die wegen Verletzung der Schulpflicht verh\u00e4ngten Bu\u00dfgeldbescheide beglichen und w\u00fcrden trotz staatlicher Sanktionen die Kinder weiter zu Hause unterrichten. Bereits in einer fr\u00fcheren schriftlichen Stellungnahme hatten die Beschwerdef\u00fchrer bekr\u00e4ftigt, sie wollten ihre Kinder nicht zur Schule schicken, und erkl\u00e4rt, die Beh\u00f6rden m\u00fcssten die Kinder aus der Familie herausrei\u00dfen und ihnen v\u00f6llig wegnehmen, wenn sie jemals die \u00f6ffentliche Schule besuchen sollten. Die Kinder erkl\u00e4rten in der Sitzung, dass der Unterricht \u00fcberwiegend durch die Mutter f\u00fcr alle vier Kinder erfolge; der Unterricht beginne \u00fcblicherweise um 10:00\u00a0Uhr und ende um 15:00\u00a0Uhr, dazwischen gebe es eine Pause f\u00fcr das Mittagessen, das von der Mutter zubereitet werde.<\/p>\n<p>12. Am 6.\u00a0September\u00a02012 entzog das Familiengericht den Beschwerdef\u00fchrern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten sowie das Recht zur Antragstellung bei \u00c4mtern und Beh\u00f6rden f\u00fcr ihre Kinder und \u00fcbertrug diese Rechte auf das Jugendamt. Au\u00dferdem gab es den Beschwerdef\u00fchrern die Herausgabe der Kinder an das Jugendamt zur Durchsetzung der Schulpflicht auf und erm\u00e4chtigte das Jugendamt zur Anwendung von Gewalt, sofern erforderlich. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht aus, dass die beharrliche Weigerung der Kindeseltern, ihre Kinder der \u00f6ffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuf\u00fchren, nicht nur \u00a7\u00a067 des Schulgesetzes des betroffenen Bundeslandes (siehe Rdnr.\u00a031) verletze, sondern auch einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstelle, der das Wohl der Kinder nachhaltig gef\u00e4hrde. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Hausunterricht der Kinder eine hinreichende Wissensvermittlung gew\u00e4hrleiste, hindere der fehlende Schulbesuch die Kinder daran, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen und soziale Fertigkeiten wie Toleranz, Durchsetzungsverm\u00f6gen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden \u00dcberzeugung zu erlernen. Zum Erwerb dieser Fertigkeiten sei es notwendig, die Kinder auch anderen Einfl\u00fcssen als denen des Elternhauses auszusetzen. Mildere Mittel, schloss das Gericht, st\u00fcnden nicht zur Verf\u00fcgung. Aufgrund der beharrlichen Weigerung der Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder zur Schule zu schicken, k\u00f6nne nur durch den Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts der durchgehende Schulbesuch der Kinder gew\u00e4hrleistet und Schaden durch den Heimunterricht von ihnen abgewendet werden.<\/p>\n<p>13. Die Beschwerdef\u00fchrer legten gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.<\/p>\n<p>14. Mit Schreiben vom 15.\u00a0November\u00a02012 k\u00fcndigte das Jugendamt den Beschwerdef\u00fchrern an, am 22.\u00a0November\u00a02012 eine Lernstandserhebung durchf\u00fchren zu wollen, und bat die Beschwerdef\u00fchrer, die Kinder am selbigen Tag zur Abholung bereit zu halten. Am 22.\u00a0November\u00a02012 versuchte ein Mitarbeiter des Jugendamts als Vormund der Kinder diese dem Staatlichen Schulamt zur Leistungs\u00fcberpr\u00fcfung zuzuf\u00fchren. Die Kinder weigerten sich mitzukommen. Auch ein weiterer Versuch am selben Tag, die Kinder mit zwei Mitarbeitern des Ordnungsamts und einer Polizeistreife einer Lernstandserhebung zuzuf\u00fchren, scheiterte an der Weigerung der Kinder. Mit Schreiben vom 10.\u00a0Dezember\u00a02012 wurden den Beschwerdef\u00fchrern zwei Termine (19.\u00a0Dezember\u00a02012 und 17.\u00a0Januar\u00a02013) f\u00fcr eine Lernstandserhebung der Kinder im Haus der Familie mitgeteilt. Die Beschwerdef\u00fchrer legten dem Staatlichen Schulamt Erkl\u00e4rungen vor, nach denen die Kinder sich an der Lernstandserhebung nicht beteiligen wollten. Mit Schreiben vom 20.\u00a0Dezember\u00a02012 teilte das Staatliche Schulamt dem Rechtsanwalt der Beschwerdef\u00fchrer mit, dass zur Sicherstellung des Schulbesuchs der Kinder unter anderem im Vorfeld eine Lernstandserhebung notwendig sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchf\u00fchrung einer solchen Lernstandserhebung am 19.\u00a0Dezember\u00a02012 verzichtet worden sei, aber der Termin am 17.\u00a0Januar\u00a02013 aufrecht erhalten bliebe. Zum Termin im Januar\u00a02013 wurden die Mitarbeiter des Staatlichen Schulamts jedoch nicht ins Haus gelassen. Der Vater sprach mit den Mitarbeitern und erl\u00e4uterte, dass er die Entscheidung des Familiengerichts f\u00fcr rechtswidrig halte und lediglich er selbst die Befugnis habe, \u00fcber den Schulbesuch seiner Kinder zu entscheiden.<\/p>\n<p>15. Am 25.\u00a0April\u00a02013 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde der Kindeseltern zur\u00fcck, pr\u00e4zisierte aber, dass die Beschwerdef\u00fchrer das Aufenthaltsbestimmungsrecht f\u00fcr die Kinder f\u00fcr die Zeit der Schulferien in dem betroffenen Bundesland behielten. Das Oberlandesgericht stellte zun\u00e4chst fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Schulbesuch der Kinder erfolgt sei, obwohl die Vollziehung des Beschlusses nicht ausgesetzt worden sei. Au\u00dferdem stellte es fest, dass s\u00e4mtliche Versuche, eine Lernstandserhebung durchzuf\u00fchren, am Widerstand der Kinder und der Eltern gescheitert seien. Zur Rechtslage f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus, dass der Beschluss des Teilentzugs der elterlichen Sorge nach \u00a7\u00a7\u00a01666 und 1666a\u00a0BGB (siehe Rdnrn.\u00a025 und 26) voraussetze, dass eine erhebliche Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls vorliege und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage seien, diese Gefahr abzuwenden. Ob eine Gef\u00e4hrdung vorliege, sei im Rahmen eines Abw\u00e4gungsprozesses zu pr\u00fcfen, in dem die Rechte und Interessen der Kinder und der Eltern sowie das Interesse der Gesellschaft zu ber\u00fccksichtigen seien. Insbesondere sei der Entzug der elterlichen Sorge nicht damit begr\u00fcndbar, den Kindern solle bestm\u00f6gliche Bildung zukommen, sondern lediglich damit, dass eine Gef\u00e4hrdung der Kinder verhindert werden solle. Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache schloss das Oberlandesgericht, dass die beharrliche Weigerung der Beschwerdef\u00fchrer, f\u00fcr den Schulbesuch ihrer Kinder Sorge zu tragen, das Kindeswohl gef\u00e4hrde. Die konkrete Kindeswohlgef\u00e4hrdung liege in dem Festhalten der Kinder in einem \u201esymbiotischen\u201c Familiensystem und der Versagung einer Form von Bildung, die den anerkannten und f\u00fcr den weiteren Werdegang innerhalb der Gesellschaft grundlegenden Standards entspreche. Der von den Beschwerdef\u00fchrern erteilte Unterricht k\u00f6nne den fehlenden Schulbesuch nicht ausgleichen. Ein einschlie\u00dflich der Mittagspause f\u00fcnfst\u00fcndiger Hausunterricht, der f\u00fcr alle vier Kinder gleichzeitig durchgef\u00fchrt werde, k\u00f6nne nicht ausreichend sein, um jedem Kind ein seinem Alter entsprechendes Bildungsangebot zu offerieren. Zudem w\u00fcrden die Kinder keinen Sportverein, keine Musikschule und auch keine \u00e4hnliche Einrichtung besuchen, wo weitere, f\u00fcr die Kinder wichtige Kompetenzen erlernt werden k\u00f6nnten. Aus dem gesamten Vortrag der Beschwerdef\u00fchrer ergebe sich au\u00dferdem, dass es diesen vornehmlich um eine starke Bindung der Kinder an die Eltern unter Ausschluss Dritter gehe. Weiterhin w\u00fcrden sie mit ihrer beharrlichen Weigerung ihren Kindern vermitteln, unliebsame Regelungen des Gemeinschaftslebens m\u00fcssten nicht beachtet werden. Mildere Ma\u00dfnahmen, schloss das Oberlandesgericht, st\u00fcnden nicht zur Verf\u00fcgung, denn aus dem bisherigen Verhalten und den Stellungnahmen der Beschwerdef\u00fchrer ergebe sich, dass der Erlass von blo\u00dfen Geboten unwirksam gewesen w\u00e4re. Folglich sei der Teilentzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht korrekt gewesen.<\/p>\n<p>16. Am 9.\u00a0Oktober\u00a02014 lehnte das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde den Beschwerdef\u00fchrern am 16.\u00a0Oktober\u00a02014 zugestellt.<\/p>\n<p>17. In einem sp\u00e4teren Verfahren (siehe Rdnr.\u00a023) \u00fcbertrug das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15.\u00a0August\u00a02014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>C. Die Herausnahme der Kinder aus der Familie<\/strong><\/p>\n<p>18. F\u00fcr den 26.\u00a0August\u00a02013 lud das Jugendamt zu einem Gespr\u00e4ch zwischen den Beschwerdef\u00fchrern, ihrem Anwalt, dem Jugendamt und dem Staatlichen Schulamt. In dem Gespr\u00e4ch machten die Beschwerdef\u00fchrer deutlich, dass sie eine Beschulung der Kinder au\u00dferhalb der Familie grunds\u00e4tzlich ablehnten. Au\u00dferdem erkl\u00e4rte Herr W. unter anderem, er betrachte Kinder als \u201eEigentum\u201c ihrer Eltern.<\/p>\n<p>19. Am 29.\u00a0August\u00a02013 wurden die Kinder der Beschwerdef\u00fchrer aus der Familie herausgenommen und in einem Kinderheim untergebracht. Sie mussten jeweils einzeln mit Hilfe der Polizei aus dem Haus getragen werden, nachdem sie den durch den Gerichtsvollzieher erfolgten Aufforderungen, freiwillig mitzukommen, nicht gefolgt waren.<\/p>\n<p>20. Am 12.\u00a0und am 16.\u00a0September\u00a02013 wurden w\u00e4hrend zwei Schulterminen jeweils neunzigmin\u00fctige Lernstandserhebungen durchgef\u00fchrt, um den Schul- und Unterrichtsbedarf der Kinder zu bestimmen.<\/p>\n<p>21. In ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 10.\u00a0September\u00a02013 zu einem anderen Verfahren vor dem Familiengericht stimmten die Beschwerdef\u00fchrer der Beschulung der Kinder zu. Am 19.\u00a0September\u00a02013 h\u00f6rte das Familiengericht die Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder und eine Mitarbeiterin des Staatlichen Schulamts an. In der Folge wurden die Kinder am selben Tag wieder an die Beschwerdef\u00fchrer herausgegeben, da die Beschwerdef\u00fchrer sich nunmehr gewillt zeigten, ihre Kinder beschulen zu lassen.<\/p>\n<p><strong>D. Weiterer Fortgang<\/strong><\/p>\n<p>22. Nach ihrer R\u00fcckf\u00fchrung am 19.\u00a0September\u00a02013 wurden die Kinder im Schuljahr 2013\/2014 beschult. Am 16.\u00a0Mai\u00a02014 erstattete das Staatliche Schulamt Strafanzeige gegen die Beschwerdef\u00fchrer wegen Nichteinhaltung der Vorschriften zur Schulpflicht. Am 25.\u00a0Juni\u00a02014 meldeten die Beschwerdef\u00fchrer ihre Kinder wieder von der Schule ab.<\/p>\n<p>23. In einem Parallelverfahren \u00fcbertrug das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15.\u00a0August\u00a02014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck. Entsprechend seinen Ausf\u00fchrungen im Beschluss vom 25.\u00a0April\u00a02013 (siehe Rdnr.\u00a015) befand das Oberlandesgericht, dass die beharrliche Weigerung der Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder zur Schule zu schicken, eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung darstelle und dass weder der zeitweilige Schulbesuch noch die durchgef\u00fchrte Lernstandserhebung zu einer anders lautenden Schlussfolgerung gef\u00fchrt h\u00e4tten. Jedoch h\u00e4tten sich die Gegebenheiten im Vergleich zum August\u00a02013 ge\u00e4ndert. Damals h\u00e4tten laut Informationen des Jugendamts verschiedene Faktoren zur Herausnahme der Kinder aus der Familie gef\u00fchrt: eine Gef\u00e4hrdung der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit der Kinder durch den Kindesvater habe nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen; das Scheitern der Versuche, die Kinder unter Einbeziehung der Polizei der Schule zuzuf\u00fchren, habe die Gefahr geborgen, dass die Kinder verinnerlichten, Gesetze h\u00e4tten f\u00fcr sie keine G\u00fcltigkeit; Versuche, eine Lernstandserhebung durchzuf\u00fchren, seien am Widerstand der Beschwerdef\u00fchrer gescheitert; und es habe nach damaligem Kenntnisstand Grund zur Bef\u00fcrchtung bestanden, dass die Kinder au\u00dferhalb der Familie keinerlei Kontakt zu anderen Personen hatten. Anhand der seit der Herausnahme der Kinder durch das Jugendamt erhobenen Informationen sei nun auszuschlie\u00dfen, dass den Kindern durch die Eltern eine Gef\u00e4hrdung ihrer k\u00f6rperlichen Unversehrtheit drohe. Die Lernstandserhebung habe zudem ergeben, dass der Wissensstand der Kinder nicht besorgniserregend sei und dass die Kinder nicht gegen ihren Willen vom Schulbesuch abgehalten w\u00fcrden. Da eine dauerhafte Fremdunterbringung der Kinder die einzige M\u00f6glichkeit w\u00e4re, eine fortdauernde Beschulung der Kinder sicherzustellen, sei eine solche Ma\u00dfnahme nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die Folgen f\u00fcr die Kinder schwerer wiegen w\u00fcrden als der Heimunterricht durch die Kindeseltern. Das Oberlandesgericht betonte allerdings, dass aus dieser Entscheidung nicht der Schluss zu ziehen sei, dass den Beschwerdef\u00fchrern der Heimunterricht der Kinder gestattet sei. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass das Staatliche Schulamt bereits Strafanzeige gegen die Beschwerdef\u00fchrer wegen Nichteinhaltung der Vorschriften zur Schulpflicht erstattet habe, was zu einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten Dauer f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Grundgesetz (GG)<\/strong><\/p>\n<p>24. Artikel\u00a06\u00a0GG lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.<\/p>\n<p>(2)\u00a0Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht. \u00dcber ihre Bet\u00e4tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<\/p>\n<p>(3)\u00a0Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten d\u00fcrfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gr\u00fcnden zu verwahrlosen drohen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/strong><\/p>\n<p>25. \u00a7\u00a01666\u00a0BGB lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Wird das k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Verm\u00f6gen gef\u00e4hrdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3)\u00a0Zu den gerichtlichen Ma\u00dfnahmen nach Absatz\u00a01 geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>1.\u00a0Gebote, \u00f6ffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsf\u00fcrsorge in Anspruch zu nehmen,<\/p>\n<p>2.\u00a0Gebote, f\u00fcr die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,<\/p>\n<p>3.\u00a0Verbote, vor\u00fcbergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelm\u00e4\u00dfig aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>4.\u00a0Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuf\u00fchren,<\/p>\n<p>5.\u00a0die Ersetzung von Erkl\u00e4rungen des Inhabers der elterlichen Sorge,<\/p>\n<p>6.\u00a0die teilweise oder vollst\u00e4ndige Entziehung der elterlichen Sorge.\u201c<\/p>\n<p>26. \u00a7\u00a01666a\u00a0BGB lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Ma\u00dfnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zul\u00e4ssig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch \u00f6ffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2)\u00a0Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Ma\u00dfnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.\u201c<\/p>\n<p>27. \u00a7\u00a01696\u00a0BGB lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(2)\u00a0Eine Ma\u00dfnahme nach den \u00a7\u00a7\u00a01666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Ma\u00dfnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr f\u00fcr das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Ma\u00dfnahme entfallen ist.\u201c<\/p>\n<p>28. Nach einem fr\u00fcheren Beschluss des Bundesgerichtshofs (XII ZB 42\/07, 17.\u00a0Oktober\u00a02007) stellt die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der \u00f6ffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuf\u00fchren, einen Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das Wohl der betroffenen Kinder gef\u00e4hrdet und Ma\u00dfnahmen des Familiengerichts nach \u00a7\u00a7\u00a01666 und 1666a BGB erfordert. Der teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Anordnung einer Pflegschaft seien im Grundsatz geeignet, einem solchen Missbrauch der elterlichen Sorge entgegenzuwirken. Der Bundesgerichtshof gelangte ferner zu dem Schluss, unter Umst\u00e4nden k\u00f6nne es angemessen sein, einen Pfleger zu erm\u00e4chtigen, die Herausgabe der Kinder notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der elterlichen Wohnung sowie unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen.<\/p>\n<p><strong>C. Schulgesetz des betroffenen Bundeslandes<\/strong><\/p>\n<p>29. \u00a7\u00a056\u00a0des Schulgesetzes lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Schulpflicht besteht f\u00fcr alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande X. ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsst\u00e4tte haben.<\/p>\n<p>(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erf\u00fcllen. Ausl\u00e4ndische Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler k\u00f6nnen die Schulpflicht auch an als Erg\u00e4nzungsschulen staatlich anerkannten Schulen in freier Tr\u00e4gerschaft erf\u00fcllen, die auf das Internationale Baccalaureat oder Abschl\u00fcsse eines Mitgliedsstaates der Europ\u00e4ischen Union vorbereiten. \u00dcber Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbeh\u00f6rde. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>30. \u00a7\u00a060\u00a0des Schulgesetzes lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch einer \u00f6ffentlichen Schule der Grund- und Mittelstufe (Primar- und Sekundarstufe\u00a0I) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(2) Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erf\u00fcllt werden. Anderweitiger Unterricht au\u00dferhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gr\u00fcnden von der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde gestattet werden.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>31. Die ma\u00dfgeblichen Teile des \u00a7\u00a067 des Schulgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Eltern sind daf\u00fcr verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelm\u00e4\u00dfig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zust\u00e4ndigen Schule an- und abzumelden, erforderlichenfalls zur Entscheidung \u00fcber die Schulaufnahme vorzustellen und sie f\u00fcr den Schulbesuch angemessen auszustatten.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>32. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass die deutschen Beh\u00f6rden mit dem Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts, darunter auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts, durch die \u00dcbertragung dieser Teile auf das Jugendamt und durch die Vollstreckung des Entzugs in Form der zwangsweisen Trennung der Kinder von den Beschwerdef\u00fchrern und ihrer Heimunterbringung f\u00fcr die Dauer von drei Wochen ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention verletzt h\u00e4tten. Artikel\u00a08 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [&#8230;] Familienlebens [&#8230;].<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>33. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>34. Die Regierung trug vor, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidung des Jugendamts, die Kinder, in Aus\u00fcbung des ihm \u00fcbertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts, vom 29.\u00a0August bis zum 19.\u00a0September\u00a02013 in Obhut zu nehmen, unzul\u00e4ssig sei. Die im April\u00a02015 beim Gerichtshof eingegangene Beschwerde sei nach Ablauf der in Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention festgesetzten Sechsmonatsfrist eingegangen, die mit der Heimunterbringung der Kinder zwischen dem 29.\u00a0August und dem 19.\u00a0September\u00a02013 begonnen habe.<\/p>\n<p>35. Die Beschwerdef\u00fchrer traten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Sechsmonatsfrist nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 die zeitliche Grenze f\u00fcr die Pr\u00fcfung durch den Gerichtshof zieht und Privatpersonen und Beh\u00f6rden auf die Frist hinweist, nach deren Ablauf eine solche Pr\u00fcfung nicht mehr m\u00f6glich ist. Das Bestehen einer solchen Frist begr\u00fcndet sich im Willen der Hohen Vertragsparteien, zu verhindern, dass fr\u00fchere Urteile st\u00e4ndig in Frage gestellt werden, und ist Ausdruck des berechtigten Bem\u00fchens um Ordnung, Stabilit\u00e4t und Rechtsfrieden (siehe Sabri G\u00fcne\u015f\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a027396\/06, Rdnr.\u00a040, 29.\u00a0Juni\u00a02012, m.\u00a0w.\u00a0N.). Artikel\u00a047 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt das Datum der Beschwerdeerhebung n\u00e4her und lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung in der Regel das Datum anzusehen, zu dem ein Beschwerdeformular beim Gerichtshof eingereicht worden ist, das den Erfordernissen nach diesem Artikel entspricht. Als Absendetag gilt das Datum des Poststempels.\u201c<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Herausnahme der Kinder aus der Familie die Vollstreckung des Beschlusses des Familiengerichts vom 6.\u00a0September\u00a02012 darstellte und folglich untrennbar mit diesem verbunden ist. Die Beschwerdef\u00fchrer legten gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und ersch\u00f6pften die innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde den Beschwerdef\u00fchrern am 16.\u00a0Oktober\u00a02014 (siehe Rdnr.\u00a016) zugestellt. Das ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fcllte Beschwerdeformular der Beschwerdef\u00fchrer mit Kopien aller relevanten Unterlagen wurde am 16.\u00a0April\u00a02015 an den Gerichtshof gesandt. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer innerhalb der Sechsmonatsfrist eingereicht worden ist.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die R\u00fcge nicht im Sinne des Artikels\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet oder aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>39. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen vor, die deutschen Beh\u00f6rden h\u00e4tten in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung des Familienlebens nicht nur durch den Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts und deren \u00dcbertragung auf das Jugendamt, sondern auch durch die Vollstreckung des Beschlusses und die Heimunterbringung der Kinder f\u00fcr die Dauer von drei Wochen eingegriffen. Das Ziel dieser Eingriffe sei nicht legitim gewesen \u2013 insbesondere h\u00e4tten sie nicht den Schutz der Gesundheit, der Rechte und der Freiheiten der Kinder zum Ziel gehabt \u2013, da die Kinder Unterricht erhalten h\u00e4tten und die Herausnahme der Kinder aus dem Elternhaus sie nicht gesch\u00fctzt, sondern gesch\u00e4digt habe. Auch seien diese Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Erstens h\u00e4tten keine hinreichenden Belege f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung der Kinder, geschweige denn relevante und hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Herausnahme der Kinder und den Entzug des elterlichen Sorgerechts vorgelegen. Zweitens h\u00e4tten die Beh\u00f6rden nicht im Sinne des Kindeswohls gehandelt, sondern lediglich zur Verhinderung von Heimunterricht und Durchsetzung der Vorschriften zur Schulpflicht. Drittens h\u00e4tten die Beh\u00f6rden keine milderen Mittel bem\u00fcht, nicht auf eine Wiedervereinigung der Familie hingewirkt und die Elternrechte nicht zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt auf die Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck\u00fcbertragen. Schlussendlich seien die Entscheidungen der Beh\u00f6rden auf der Grundlage von falschen Vorstellungen \u00fcber den Heimunterricht und der f\u00e4lschlichen Annahme, dieser w\u00fcrde zu sozialer Isolation und Bildungsdefiziten f\u00fchren, getroffen worden. Diese Annahmen h\u00e4tten aber nicht auf Tatsachen beruht.<\/p>\n<p>40. Die Regierung erkannte an, dass die Entscheidung \u00fcber den Entzug u.\u00a0a. des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die sp\u00e4ter erfolgte zwangsweise Trennung der Kinder von ihren Eltern Eingriffe in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens dargestellt hatten. Die Eingriffe seien aber gesetzlich vorgesehen gewesen und h\u00e4tten das legitime Ziel verfolgt, die Gesundheit, die Rechte und die Freiheiten der Kinder der Beschwerdef\u00fchrer zu sch\u00fctzen. Zudem seien die Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Die deutschen Beh\u00f6rden h\u00e4tten auf Grundlage der zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Informationen festgestellt, dass das Kindeswohl gef\u00e4hrdet und daher der teilweise Entzug des elterlichen Sorgerechts geboten gewesen sei. Die Kinder h\u00e4tten seit Jahren trotz der in Deutschland bestehenden Schulpflicht keine \u00f6ffentliche Schule besucht. Der Unterricht insbesondere durch die Mutter habe als unzureichend angesehen werden m\u00fcssen, da die Kinder pro Tag lediglich f\u00fcnf Stunden Unterricht, unterbrochen von einer Mittagspause, erhalten h\u00e4tten und trotz ihres unterschiedlichen Alters mit dem gleichen Lernstoff gemeinsam unterrichtet worden seien. Zudem habe es ihnen an regelm\u00e4\u00dfigem Umgang mit der Gesellschaft gefehlt und sie h\u00e4tten kaum Gelegenheit zum Kontakt mit Gleichaltrigen, etwa beim Musikunterricht oder in einem Sportverein, oder zum Erlernen sozialer Kompetenzen gehabt. Folglich seien sie isoliert in ihrer eigenen Familienenklave aufgewachsen, wo die Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr eine starke Bindung der Kinder an ihre Person unter Ausschluss Dritter gesorgt h\u00e4tten. Die Gerichte seien daher zutreffend davon ausgegangen, dass ein \u201esymbiotisches\u201c Familiensystem entstanden sei. Weitere Informationen h\u00e4tten den Beh\u00f6rden nicht vorgelegen, da die Beschwerdef\u00fchrer sich einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung des Zustands der Kinder durch das Jugendamt oder das Staatliche Schulamt beharrlich widersetzt h\u00e4tten. Die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht, h\u00e4tten die zutreffenden und hinreichenden Gr\u00fcnde in ihren Entscheidungen umfassend ausgef\u00fchrt. Die Gerichte h\u00e4tten auch gepr\u00fcft, ob mildere Mittel zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, seien aber zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrer und ihrer beharrlichen Ablehnung aush\u00e4usiger Beschulung, auf die nicht einmal Strafen eingewirkt h\u00e4tten, keine anderweitigen Mittel zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Ferner seien die Kinder nach der Durchf\u00fchrung der Lernstandserhebung und der erfolgten Zustimmung der Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder einer \u00f6ffentlichen Schule zuzuf\u00fchren, wieder an ihre Eltern herausgegeben worden.<\/p>\n<p>41. Der Drittbeteiligte Ordo Iuris trug vor, dass nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sich jeder Eingriff in das Recht auf Familienleben und insbesondere in das Zusammensein von Elternteil und Kind am Kindeswohl ausrichten m\u00fcsse. Auf Verfahrensebene m\u00fcssten Entscheidungen auf relevanten und hinreichenden Gr\u00fcnden beruhen, die Eltern m\u00fcssten in das Verfahren eingebunden werden und die Trennung der Kinder von den Eltern sollte nur als letztes Mittel und f\u00fcr die k\u00fcrzest m\u00f6gliche Dauer erfolgen. Ordo Iuris trug weiterhin vor, durch den Heimunterricht als solchen sei die Herausnahme der Kinder aus dem Elternhaus nicht zu rechtfertigen, und nahm ausf\u00fchrlich Stellung zum Schutz eines Rechts auf Heimunterricht gem\u00e4\u00df der Konvention, insbesondere unter Bezugnahme auf Artikel\u00a02 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention. Der Drittbeteiligte European Centre for Law and Justice trug ebenso vor, dass Heimunterricht unter dem Schutz von Artikel\u00a02 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention stehen sollte.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>42. Unter Ber\u00fccksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und Drittbeteiligten h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr erforderlich, zun\u00e4chst den Umfang der Individualbeschwerde klarzustellen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit eines zeitweisen Entzugs von Teilen des elterlichen Sorgerechts sowie der Vollstreckung dieses Beschlusses mit Artikel\u00a08 der Konvention betrifft. Zwar liegt der R\u00fcge das in Deutschland geltende Verbot von Heimunterricht zugrunde, der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass er \u00fcber die Frage der Vereinbarkeit dieses Verbots mit der Konvention, insbesondere mit Artikel\u00a08 sowie Artikel\u00a02 des Ersten Zusatzprotokolls, bereits entscheiden hat (siehe u.\u00a0a. K.\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a035504\/03, 11.\u00a0September\u00a02006; D.\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a0319\/08, 2455\/08, 7908\/10, 8152\/10 und\u00a08155\/10, 13.\u00a0September\u00a02011; und L.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a019844\/92, Entscheidung der Kommission vom 9.\u00a0Juli\u00a01992) und dass der diesbez\u00fcgliche Teil der Beschwerde bereits f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde (siehe Rdnr.\u00a04).<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Parteien sich einig sind, dass der Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts, deren \u00dcbertragung auf das Jugendamt und die Vollstreckung des Beschlusses durch die Herausnahme der Kinder aus dem Elternhaus und durch ihre Heimunterbringung f\u00fcr die Dauer von drei Wochen Eingriffe in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention darstellten. Ferner ist unstrittig, dass diese Eingriffe auf \u00a7\u00a7\u00a01666 und 1666a\u00a0BGB beruhten (siehe Rdnrn.\u00a025 und 26). Der Gerichtshof schlie\u00dft sich den Schlussfolgerungen an.<\/p>\n<p>44. Derartige Eingriffe stellen eine Verletzung von Artikel\u00a08 dar, es sei denn, sie verfolgen ein legitimes Ziel und k\u00f6nnen als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c angesehen werden. In diesem Zusammenhang trugen die Beschwerdef\u00fchrer vor, die Ziele der Eingriffe seien nicht legitim gewesen, da die Inobhutnahme der Kinder diese nicht gesch\u00fctzt, sondern gesch\u00e4digt habe. Die Regierung trug hingegen vor, dass die beh\u00f6rdlichen Entscheidungen den Schutz der Gesundheit, der Rechte und der Freiheiten der Kinder der Beschwerdef\u00fchrer zum Ziel gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof stellt fest, dass \u00a7\u00a7\u00a01666 und 1666a\u00a0BGB (siehe Rdnrn.\u00a025 und 26) den Schutz des k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes zum Ziel haben. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in der vorliegenden Rechtssache zu einem anderen Zweck angewandt wurden. Folglich ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass das Handeln der Beh\u00f6rden auf die legitimen Ziele ausgerichtet war, die \u201eGesundheit oder Moral\u201c und die \u201eRechte und Freiheiten anderer\u201c zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>46. Bei der Frage, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, ist zu pr\u00fcfen, ob in Anbetracht der Rechtssache in ihrer Gesamtheit die zur Rechtfertigung der Ma\u00dfnahme angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201erelevant und hinreichend\u201c waren. Nach Artikel\u00a08 muss zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils ein gerechter Ausgleich herbeigef\u00fchrt werden und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beigemessen werden (siehe E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025735\/94, Rdnrn.\u00a048, 50, ECHR 2000\u2011VIII; T.\u00a0P. und K.\u00a0M.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028945\/95, Rdnr.\u00a070, ECHR 2001\u2011V (Ausz\u00fcge); H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028422\/95, Rdnrn.\u00a048, 49, 5.\u00a0Dezember\u00a02002; und W.\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a068125\/14 und 72204\/14, Rdnr.\u00a068, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018).<\/p>\n<p>47. Bei der Pr\u00fcfung der zur Rechtfertigung der betreffenden Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof geb\u00fchrlich den Ermessensspielraum, der den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rden einger\u00e4umt wird, die insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten hatten, oftmals zum eigentlichen Zeitpunkt, zu dem F\u00fcrsorgema\u00dfnahmen in Betracht gezogen wurden, oder unmittelbar nach deren Durchf\u00fchrung (siehe K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a046544\/99, Rdnr.\u00a066, ECHR\u00a02002\u2011I). Der Ermessensspielraum unterscheidet sich je nach Art der streitigen Fragen und dem Gewicht der betroffenen Interessen, wie einerseits der Bedeutung, die dem Schutz eines Kindes in einer Situation zukommen muss, in der eine ernsthafte Gef\u00e4hrdung seiner Gesundheit oder Entwicklung zu erwarten ist, und andererseits dem Ziel, die Familie zusammenzuf\u00fchren, sobald die Umst\u00e4nde dies erlauben (K. und T.\u00a0.\/.\u00a0Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025702\/94, Rdnr.\u00a0155, ECHR 2001\u2011VII; Mohamed Hasan\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a027496\/15, Rdnr.\u00a0145, 26. April\u00a02018). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass den Beh\u00f6rden bei der Beurteilung der Notwendigkeit, ein Kind in Obhut zu nehmen, ein gro\u00dfer Ermessensspielraum zusteht (siehe K. und T.\u00a0.\/.\u00a0Finnland, a.a.O., Rdnr.\u00a0155). Zudem tr\u00e4gt der Gerichtshof der Tatsache Rechnung, dass zwischen den Vertragsstaaten in Abh\u00e4ngigkeit von verschiedenen Aspekten, etwa den Traditionen in Bezug auf die Rolle der Familie und staatliche Eingriffe in Familienangelegenheiten sowie den verf\u00fcgbaren Mitteln f\u00fcr staatliche Ma\u00dfnahmen in diesem Bereich, unterschiedliche Vorstellungen \u00fcber die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit staatlicher Eingriffe in die Kindessorge bestehen. Dem Wohl des Kindes kommt jedoch in jedem Fall eine entscheidende Bedeutung zu (siehe K., a.a.O., Rdnr.\u00a066).<\/p>\n<p>48. In der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Kind in einem f\u00fcr seine Erziehung g\u00fcnstigeren Umfeld untergebracht werden k\u00f6nnte, an sich nicht rechtfertigen kann, es im Wege einer Zwangsma\u00dfnahme der Betreuung durch seine biologischen Eltern zu entziehen; es m\u00fcssen andere Umst\u00e4nde vorliegen, die auf die \u201eNotwendigkeit\u201c eines derartigen Eingriffs in das Recht von Eltern auf Familienleben mit ihrem Kind aus Artikel\u00a08 der Konvention schlie\u00dfen lassen (siehe K. und T.\u00a0.\/.\u00a0Finnland, a.a.O., Rdnr.\u00a0173).<\/p>\n<p>49. Er stellt ferner fest, dass die deutschen Gerichte den Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts mit dem Verweis auf eine Gef\u00e4hrdung der Kinder rechtfertigten. Die Gerichte bewerteten die Gef\u00e4hrdungslage auf Grundlage der beharrlichen Weigerung der Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder einer Schule zuzuf\u00fchren, die ihnen nicht nur den Erwerb von Wissen, sondern auch von sozialen Kompetenzen, etwa Toleranz und Durchsetzungsverm\u00f6gen, und den Kontakt zu Menschen au\u00dferhalb der Familie, insbesondere Gleichaltrigen, erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Das Oberlandesgericht befand weiter, die Kinder der Beschwerdef\u00fchrer w\u00fcrden in einem \u201esymbiotischen\u201c Familiensystem festgehalten.<\/p>\n<p>50. Ferner weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er sich mit Rechtssachen zur Schulpflicht und dem Ausschluss von Heimunterricht im deutschen Bildungssystem bereits befasst hat. Er hat festgestellt, dass der Staat mit der Einf\u00fchrung eines solchen Systems die Integration von Kindern in die Gesellschaft sicherstellen und der Entstehung von Parallelgesellschaften vorbeugen wollte und dass diese Erw\u00e4gungen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung des Pluralismus f\u00fcr die Demokratie \u00fcbereinstimmen und in den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten bei der Schaffung und Auslegung von Regeln f\u00fcr ihre Bildungssysteme fallen (siehe K.\u00a0u.\u00a0a.; D.\u00a0u.\u00a0a.; und L.; alle a.a.O.).<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof befindet, dass die Durchsetzung der Schulpflicht zur Vermeidung der sozialen Isolation der Kinder der Beschwerdef\u00fchrer und zur Sicherstellung ihrer Integration in die Gesellschaft einen relevanten Grund zur Rechtfertigung des Entzugs von Teilen des elterlichen Sorgerechts darstellte. Ferner befindet er, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen davon ausgehen konnten, dass die Kinder seitens der Beschwerdef\u00fchrer einer Gef\u00e4hrdung durch den ausbleibenden Schulbesuch und durch das Festhalten in einem \u201esymbiotischen\u201c Familiensystem ausgesetzt waren.<\/p>\n<p>52. Soweit die Beschwerdef\u00fchrer vortrugen, dass aus der Lernstandserhebung hervorgegangen sei, dass die Kinder einen ausreichenden Wissensstand, soziale Kompetenzen und einen liebevollen Umgang mit ihren Eltern h\u00e4tten, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Informationen dem Jugendamt und den Gerichten zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den zeitweisen Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts und die Inobhutnahme nicht vorlagen. Demgegen\u00fcber konnten die Beh\u00f6rden unter Ber\u00fccksichtigung der vorliegenden Aussagen insbesondere von Herrn W., etwa seiner \u00c4u\u00dferung, Kinder seien das \u201eEigentum\u201c ihrer Eltern, nach damaligem Kenntnisstand davon ausgehen, dass die Kinder isoliert lebten, keinen Kontakt zu Menschen au\u00dferhalb der Familie hatten und eine Gefahr f\u00fcr ihre k\u00f6rperliche Unversehrtheit bestand (siehe Rdnrn.\u00a010, 18 und 23). Au\u00dferdem weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Fehlurteile oder -einsch\u00e4tzungen von Fachkr\u00e4ften nicht per se dazu f\u00fchren, dass Ma\u00dfnahmen betreffend die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes mit den Erfordernissen aus Artikel\u00a08 unvereinbar sind. Gesundheits- und Sozialbeh\u00f6rden sind zum Schutz von Kindern verpflichtet und k\u00f6nnen nicht jedes Mal verantwortlich gemacht werden, wenn sich echte und nachvollziehbare Sorgen hinsichtlich der Sicherheit von Kindern gegen\u00fcber Mitgliedern ihrer Familie im Nachhinein als fehlgeleitet herausstellen (siehe R.\u00a0K. und A.\u00a0K.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a038000\/05, Rdnr.\u00a036, 30.\u00a0September\u00a02008). Ferner m\u00f6chte der Gerichtshof hinzuf\u00fcgen, dass die Nichtverf\u00fcgbarkeit der entsprechenden Informationen auf den Widerstand zur\u00fcckzuf\u00fchren war, den die Beschwerdef\u00fchrer vor der Herausnahme der Kinder gegen\u00fcber der Durchf\u00fchrung einer Lernstandserhebung zeigten.<\/p>\n<p>53. Zur Pr\u00fcfung, ob die von den innerstaatlichen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde auch im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 hinreichend waren, muss der Gerichtshof feststellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes den Beschwerdef\u00fchrern den erforderlichen Schutz ihrer Interessen gew\u00e4hrleistet hat (siehe u.\u00a0a. T.\u00a0P. und K.\u00a0M.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, a.a.O., Rdnr.\u00a072, und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a040324\/98, Rdnr.\u00a089, 10.\u00a0November\u00a02005). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Familiengericht die Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder und das Jugendamt anh\u00f6rte und einen Verfahrensbeistand f\u00fcr die Kinder zur Vertretung ihrer Interessen bestellte. Zudem legten die Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Gerichten ausf\u00fchrliche Schrifts\u00e4tze vor. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit hatten, alle ihre Argumente gegen den zeitweisen Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts vorzubringen, und dass die sich aus Artikel\u00a08 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>54. Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof zu pr\u00fcfen, ob die Beschl\u00fcsse, Teile des elterlichen Sorgerechts zu entziehen und die Kinder in Obhut zu nehmen, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren. Die innerstaatlichen Gerichte begr\u00fcndeten ausf\u00fchrlich, warum mildere Ma\u00dfnahmen als die Inobhutnahme der Kinder nicht zur Verf\u00fcgung standen. Die Gerichte befanden insbesondere, dass das bisherige Verhalten der Beschwerdef\u00fchrer und ihr beharrlicher Widerstand gegen\u00fcber verschiedenen Ma\u00dfnahmen gezeigt h\u00e4tten, dass der Erlass von blo\u00dfen Geboten unwirksam gewesen w\u00e4re. Der Gerichtshof stellt fest, dass nicht einmal zuvor angeordnete Ordnungsgelder sich auf die Weigerung der Beschwerdef\u00fchrer ausgewirkt hatten, ihre Kinder einer Schule zuzuf\u00fchren. Er h\u00e4lt daher unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte f\u00fcr vertretbar.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof m\u00f6chte ferner erneut darauf hinweisen, dass angesichts der Schwere von Ma\u00dfnahmen, bei denen Eltern und Kinder getrennt werden, sichergestellt werden sollte, dass sie nicht l\u00e4nger dauern, als die Kindesrechte dies erforderlich machen, und dass der Staat, wo immer m\u00f6glich, Ma\u00dfnahmen zur Zusammenf\u00fchrung der Kinder und Eltern treffen sollte (siehe T.\u00a0P. und K.\u00a0M.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, a.a.O., Rdnr.\u00a078, m.\u00a0w.\u00a0N.). Diesbez\u00fcglich stellt er fest, dass die Kinder nach der Durchf\u00fchrung der Lernstandserhebung und der Zustimmung der Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder einer Schule zuzuf\u00fchren, wieder an ihre Eltern herausgegeben wurden. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die tats\u00e4chliche Fremdunterbringung der Kinder nicht l\u00e4nger als f\u00fcr das Kindeswohl erforderlich andauerte und auch nicht auf besonders harte oder ungew\u00f6hnliche Weise durchgesetzt wurde (siehe K. und T.\u00a0.\/.\u00a0Finnland, a.a.O., Rdnr.\u00a0173). Diesbez\u00fcglich stellt der Gerichtshof au\u00dferdem fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht die Unterbringung ihrer Kinder in einer bestimmten Einrichtung oder die Behandlung ihrer Kinder w\u00e4hrend der Inobhutnahme ger\u00fcgt haben.<\/p>\n<p>56. Soweit die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass der Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts erst im August\u00a02014 wieder aufgehoben wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass nach der ersten Lernstandserhebung die Entwicklung der Kinder \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum gr\u00fcndlicher beurteilt werden musste und hierf\u00fcr ihr durchgehender Schulbesuch erforderlich war. Weiterhin befindet der Gerichtshof, dass durch den bestehenden, aber nicht vollstreckten Beschluss keine erkennbare tats\u00e4chliche Beeintr\u00e4chtigung entstanden ist (vgl.\u00a0R.\u00a0K. und A.\u00a0K.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, a.a.O., Rdnr.\u00a038).<\/p>\n<p>57. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass \u201erelevante und hinreichende\u201c Gr\u00fcnde f\u00fcr den Entzug von Teilen des elterlichen Sorgerechts und die Herausnahme der Kinder aus der Familie vorlagen. Die innerstaatlichen Gerichte haben einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgleich zwischen dem Wohl der Kinder und den Interessen der Beschwerdef\u00fchrer herbeigef\u00fchrt, ohne dabei den Ermessensspielraum, der den innerstaatlichen Stellen zusteht, zu \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>58. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a08 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a08 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 10.\u00a0Januar\u00a02019 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=92\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=92&text=RECHTSSACHE+WUNDERLICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A018925%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=92&title=RECHTSSACHE+WUNDERLICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A018925%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=92&description=RECHTSSACHE+WUNDERLICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A018925%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE W.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr.\u00a018925\/15) URTEIL STRASSBURG 10.\u00a0Januar\u00a02019 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=92\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-92","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/92","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=92"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/92\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":136,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/92\/revisions\/136"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=92"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=92"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=92"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}