{"id":917,"date":"2021-03-17T18:12:24","date_gmt":"2021-03-17T18:12:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=917"},"modified":"2021-03-17T18:12:24","modified_gmt":"2021-03-17T18:12:24","slug":"teilzeit-wohnrechtevertraege-vertraege-ueber-langfristige-urlaubsprodukte-vermittlungsvertraege-und-tauschsystemvertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=917","title":{"rendered":"Teilzeit-Wohnrechtevertr\u00e4ge, Vertr\u00e4ge \u00fcber langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsvertr\u00e4ge und Tauschsystemvertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nTeilzeit-Wohnrechtevertr\u00e4ge, Vertr\u00e4ge \u00fcber langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsvertr\u00e4ge und Tauschsystemvertr\u00e4ge<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, f\u00fcr die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngeb\u00e4ude mehrfach f\u00fcr einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu \u00dcbernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind s\u00e4mtliche im Vertrag vorgesehenen Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeiten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft einger\u00e4umt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngeb\u00e4uden ein Wohngeb\u00e4ude zur Nutzung zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>(3) Einem Wohngeb\u00e4ude steht ein Teil eines Wohngeb\u00e4udes gleich, ebenso eine bewegliche, als \u00dcbernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 481a Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag f\u00fcr die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachl\u00e4sse oder sonstige Verg\u00fcnstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. \u00a7 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 481b Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen l\u00e4sst f\u00fcr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder f\u00fcr die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder ver\u00e4u\u00dfert werden sollen.<\/p>\n<p>(2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen l\u00e4sst f\u00fcr den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder f\u00fcr die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder ver\u00e4u\u00dfert werden sollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl\u00e4rung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 \u00a7 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese m\u00fcssen klar und verst\u00e4ndlich sein.<\/p>\n<p>(2) In jeder Werbung f\u00fcr solche Vertr\u00e4ge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erh\u00e4ltlich sind und wo diese angefordert werden k\u00f6nnen. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 482a Widerrufsbelehrung<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschlie\u00dflich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach \u00a7 486 hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu best\u00e4tigen. Die Einzelheiten sind in Artikel 242 \u00a7 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche geregelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 483 Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gew\u00e4hlten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angeh\u00f6riger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angeh\u00f6rt, w\u00e4hlen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr die vorvertraglichen Informationen und f\u00fcr die Widerrufsbelehrung.<\/p>\n<p>(2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die \u00a7\u00a7 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Ma\u00dfgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte \u00dcbersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gew\u00e4hlten Sprache auszuh\u00e4ndigen ist.<\/p>\n<p>(3) Vertr\u00e4ge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 484 Form und Inhalt des Vertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.<\/p>\n<p>(2) Die dem Verbraucher nach \u00a7 482 Absatz 1 zur Verf\u00fcgung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer ge\u00e4ndert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur einseitig \u00e4ndern, um sie an Ver\u00e4nderungen anzupassen, die durch h\u00f6here Gewalt verursacht wurden. Die \u00c4nderungen nach Satz 1 m\u00fcssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von den nach \u00a7 482 Absatz 1 zur Verf\u00fcgung gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen. In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen:<\/p>\n<p>1. die vorvertraglichen Informationen nach \u00a7 482 Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1,<\/p>\n<p>2. die Namen und ladungsf\u00e4higen Anschriften beider Parteien sowie<\/p>\n<p>3. Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p>(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu \u00fcberlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum, in dem sich das Wohngeb\u00e4ude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte \u00dcbersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizuf\u00fcgen, in dem sich das Wohngeb\u00e4ude befindet. Die Pflicht zur Beif\u00fcgung einer beglaubigten \u00dcbersetzung entf\u00e4llt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngeb\u00e4uden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 485 Widerrufsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach \u00a7 355 zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 486 Anzahlungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.<\/p>\n<p>(2) Es d\u00fcrfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erf\u00fcllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 486a Besondere Vorschriften f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber langfristige Urlaubsprodukte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei einem Vertrag \u00fcber ein langfristiges Urlaubsprodukt enth\u00e4lt das in Artikel 242 \u00a7 1 Absatz 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. Der Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalit\u00e4ten nicht abweichen. Er darf den laut Formblatt f\u00e4lligen j\u00e4hrlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen, wenn er den Verbraucher zuvor in Textform zur Zahlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. Die Zahlungsaufforderung muss dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor F\u00e4lligkeit des j\u00e4hrlichen Teilbetrags zugehen.<\/p>\n<p>(2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 f\u00fcr die Zahlung des zweiten Teilbetrags vorgesehen ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum F\u00e4lligkeitstermin gem\u00e4\u00df Absatz 1 k\u00fcndigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 487 Abweichende Vereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Teilzeit-Wohnrechtevertr\u00e4ge, Vertr\u00e4ge \u00fcber langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsvertr\u00e4ge und Tauschsystemvertr\u00e4ge \u00a7 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=917\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-917","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/917","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=917"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/917\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":918,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/917\/revisions\/918"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=917"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=917"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=917"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}