{"id":904,"date":"2021-03-17T17:32:36","date_gmt":"2021-03-17T17:32:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=904"},"modified":"2021-03-17T17:32:36","modified_gmt":"2021-03-17T17:32:36","slug":"einzelne-schuldverhaeltnisse-kauf-tausch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=904","title":{"rendered":"Einzelne Schuldverh\u00e4ltnisse. Kauf, Tausch"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 8<br \/>\nEinzelne Schuldverh\u00e4ltnisse<br \/>\nTitel 1<br \/>\nKauf, Tausch<\/p>\n<p>*)<br \/>\n*) Amtlicher Hinweis:<br \/>\nDieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999\/44\/EG<!--more--> des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg\u00fcterkaufs und der Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 1<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verk\u00e4ufer einer Sache verpflichtet, dem K\u00e4ufer die Sache zu \u00fcbergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verk\u00e4ufer hat dem K\u00e4ufer die Sache frei von Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln zu verschaffen.<\/p>\n<p>(2) Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, dem Verk\u00e4ufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 434 Sachmangel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Sache ist frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie bei Gefahr\u00fcbergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachm\u00e4ngeln,<\/p>\n<p>1. wenn sie sich f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<\/p>\n<p>2. wenn sie sich f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art \u00fcblich ist und die der K\u00e4ufer nach der Art der Sache erwarten kann.<\/p>\n<p>Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 geh\u00f6ren auch Eigenschaften, die der K\u00e4ufer nach den \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferungen des Verk\u00e4ufers, des Herstellers (\u00a7 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung \u00fcber bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verk\u00e4ufer die \u00c4u\u00dferung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.<\/p>\n<p>(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verk\u00e4ufer oder dessen Erf\u00fcllungsgehilfen unsachgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.<\/p>\n<p>(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verk\u00e4ufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 435 Rechtsmangel<\/strong><\/p>\n<p>Die Sache ist frei von Rechtsm\u00e4ngeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag \u00fcbernommenen Rechte gegen den K\u00e4ufer geltend machen k\u00f6nnen. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 436 \u00d6ffentliche Lasten von Grundst\u00fccken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verk\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks verpflichtet, Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge und sonstige Anliegerbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.<\/p>\n<p>(2) Der Verk\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks haftet nicht f\u00fcr die Freiheit des Grundst\u00fccks von anderen \u00f6ffentlichen Abgaben und von anderen \u00f6ffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 437 Rechte des K\u00e4ufers bei M\u00e4ngeln<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Sache mangelhaft, kann der K\u00e4ufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 439 Nacherf\u00fcllung verlangen,<\/p>\n<p>2. nach den \u00a7\u00a7 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zur\u00fccktreten oder nach \u00a7 441 den Kaufpreis mindern und<\/p>\n<p>3. nach den \u00a7\u00a7 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach \u00a7 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 438 Verj\u00e4hrung der M\u00e4ngelanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in \u00a7 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Anspr\u00fcche verj\u00e4hren<\/p>\n<p>1. in 30 Jahren, wenn der Mangel<\/p>\n<p>a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder<\/p>\n<p>b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,<\/p>\n<p>besteht,<\/p>\n<p>2. in f\u00fcnf Jahren<\/p>\n<p>a) bei einem Bauwerk und<\/p>\n<p>b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer \u00fcblichen Verwendungsweise f\u00fcr ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und<\/p>\n<p>3. im \u00dcbrigen in zwei Jahren.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrung beginnt bei Grundst\u00fccken mit der \u00dcbergabe, im \u00dcbrigen mit der Ablieferung der Sache.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche in der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist, wenn der Verk\u00e4ufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verj\u00e4hrung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr das in \u00a7 437 bezeichnete R\u00fccktrittsrecht gilt \u00a7 218. Der K\u00e4ufer kann trotz einer Unwirksamkeit des R\u00fccktritts nach \u00a7 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des R\u00fccktritts dazu berechtigt sein w\u00fcrde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verk\u00e4ufer vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>(5) Auf das in \u00a7 437 bezeichnete Minderungsrecht finden \u00a7 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 439 Nacherf\u00fcllung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der K\u00e4ufer kann als Nacherf\u00fcllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.<\/p>\n<p>(2) Der Verk\u00e4ufer hat die zum Zwecke der Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.<\/p>\n<p>(3) Hat der K\u00e4ufer die mangelhafte Sache gem\u00e4\u00df ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verk\u00e4ufer im Rahmen der Nacherf\u00fcllung verpflichtet, dem K\u00e4ufer die erforderlichen Aufwendungen f\u00fcr das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. \u00a7 442 Absatz 1 ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass f\u00fcr die Kenntnis des K\u00e4ufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den K\u00e4ufer tritt.<\/p>\n<p>(4) Der Verk\u00e4ufer kann die vom K\u00e4ufer gew\u00e4hlte Art der Nacherf\u00fcllung unbeschadet des \u00a7 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten m\u00f6glich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu ber\u00fccksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherf\u00fcllung ohne erhebliche Nachteile f\u00fcr den K\u00e4ufer zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nnte. Der Anspruch des K\u00e4ufers beschr\u00e4nkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherf\u00fcllung; das Recht des Verk\u00e4ufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Liefert der Verk\u00e4ufer zum Zwecke der Nacherf\u00fcllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom K\u00e4ufer R\u00fcckgew\u00e4hr der mangelhaften Sache nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 346 bis 348 verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 440 Besondere Bestimmungen f\u00fcr R\u00fccktritt und Schadensersatz<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dfer in den F\u00e4llen des \u00a7 281 Absatz 2 und des \u00a7 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verk\u00e4ufer beide Arten der Nacherf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem K\u00e4ufer zustehende Art der Nacherf\u00fcllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umst\u00e4nden etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 441 Minderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Statt zur\u00fcckzutreten, kann der K\u00e4ufer den Kaufpreis durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer mindern. Der Ausschlussgrund des \u00a7 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Sind auf der Seite des K\u00e4ufers oder auf der Seite des Verk\u00e4ufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verh\u00e4ltnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben w\u00fcrde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln.<\/p>\n<p>(4) Hat der K\u00e4ufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verk\u00e4ufer zu erstatten. \u00a7 346 Abs. 1 und \u00a7 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 442 Kenntnis des K\u00e4ufers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechte des K\u00e4ufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem K\u00e4ufer ein Mangel infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt geblieben, kann der K\u00e4ufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verk\u00e4ufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit der Sache \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verk\u00e4ufer zu beseitigen, auch wenn es der K\u00e4ufer kennt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 443 Garantie<\/strong><\/p>\n<p>(1) Geht der Verk\u00e4ufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erkl\u00e4rung oder einschl\u00e4gigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verf\u00fcgbar war, zus\u00e4tzlich zu der gesetzlichen M\u00e4ngelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die M\u00e4ngelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erf\u00fcllt, die in der Erkl\u00e4rung oder einschl\u00e4gigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem K\u00e4ufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Anspr\u00fcche die Rechte aus der Garantie gegen\u00fcber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).<\/p>\n<p>(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie daf\u00fcr \u00fcbernommen hat, dass die Sache f\u00fcr eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit beh\u00e4lt (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein w\u00e4hrend ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 444 Haftungsausschluss<\/strong><\/p>\n<p>Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des K\u00e4ufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden, kann sich der Verk\u00e4ufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit der Sache \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 445 Haftungsbegrenzung bei \u00f6ffentlichen Versteigerungen<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer \u00f6ffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem K\u00e4ufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verk\u00e4ufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit der Sache \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 445a R\u00fcckgriff des Verk\u00e4ufers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verk\u00e4ufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verk\u00e4ufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verh\u00e4ltnis zum K\u00e4ufer nach \u00a7 439 Absatz 2 und 3 sowie \u00a7 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom K\u00e4ufer geltend gemachte Mangel bereits beim \u00dcbergang der Gefahr auf den Verk\u00e4ufer vorhanden war.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die in \u00a7 437 bezeichneten Rechte des Verk\u00e4ufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom K\u00e4ufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verk\u00e4ufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zur\u00fccknehmen musste oder der K\u00e4ufer den Kaufpreis gemindert hat.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 finden auf die Anspr\u00fcche des Lieferanten und der \u00fcbrigen K\u00e4ufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verk\u00e4ufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 445b Verj\u00e4hrung von R\u00fcckgriffsanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in \u00a7 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrung der in den \u00a7\u00a7 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Anspr\u00fcche des Verk\u00e4ufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt fr\u00fchestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verk\u00e4ufer die Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers erf\u00fcllt hat. Diese Ablaufhemmung endet sp\u00e4testens f\u00fcnf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verk\u00e4ufer abgeliefert hat.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 finden auf die Anspr\u00fcche des Lieferanten und der \u00fcbrigen K\u00e4ufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verk\u00e4ufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 446 Gefahr- und Lasten\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>Mit der \u00dcbergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs und der zuf\u00e4lligen Verschlechterung auf den K\u00e4ufer \u00fcber. Von der \u00dcbergabe an geb\u00fchren dem K\u00e4ufer die Nutzungen und tr\u00e4gt er die Lasten der Sache. Der \u00dcbergabe steht es gleich, wenn der K\u00e4ufer im Verzug der Annahme ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 447 Gefahr\u00fcbergang beim Versendungskauf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versendet der Verk\u00e4ufer auf Verlangen des K\u00e4ufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erf\u00fcllungsort, so geht die Gefahr auf den K\u00e4ufer \u00fcber, sobald der Verk\u00e4ufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtf\u00fchrer oder der sonst zur Ausf\u00fchrung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.<\/p>\n<p>(2) Hat der K\u00e4ufer eine besondere Anweisung \u00fcber die Art der Versendung erteilt und weicht der Verk\u00e4ufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer f\u00fcr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 448 Kosten der \u00dcbergabe und vergleichbare Kosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verk\u00e4ufer tr\u00e4gt die Kosten der \u00dcbergabe der Sache, der K\u00e4ufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erf\u00fcllungsort.<\/p>\n<p>(2) Der K\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks tr\u00e4gt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 449 Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat sich der Verk\u00e4ufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollst\u00e4ndiger Zahlung des Kaufpreises \u00fcbertragen wird (Eigentumsvorbehalt).<\/p>\n<p>(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verk\u00e4ufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zur\u00fcckgetreten ist.<\/p>\n<p>(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentums\u00fcbergang davon abh\u00e4ngig gemacht wird, dass der K\u00e4ufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verk\u00e4ufer verbundenen Unternehmens, erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 450 Ausgeschlossene K\u00e4ufer bei bestimmten Verk\u00e4ufen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung d\u00fcrfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschlie\u00dflich des Protokollf\u00fchrers den zu verkaufenden Gegenstand weder f\u00fcr sich pers\u00f6nlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf au\u00dferhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber erm\u00e4chtigt, den Gegenstand f\u00fcr Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den F\u00e4llen des Pfandverkaufs und des in den \u00a7\u00a7 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 451 Kauf durch ausgeschlossenen K\u00e4ufer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wirksamkeit eines dem \u00a7 450 zuwider erfolgten Kaufs und der \u00dcbertragung des gekauften Gegenstandes h\u00e4ngt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigent\u00fcmer oder Gl\u00e4ubiger Beteiligten ab. Fordert der K\u00e4ufer einen Beteiligten zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Genehmigung auf, so findet \u00a7 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der fr\u00fchere K\u00e4ufer f\u00fcr die Kosten des neuen Verkaufs sowie f\u00fcr einen Mindererl\u00f6s aufzukommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 452 Schiffskauf<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften dieses Untertitels \u00fcber den Kauf von Grundst\u00fccken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 453 Rechtskauf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften \u00fcber den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenst\u00e4nden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Der Verk\u00e4ufer tr\u00e4gt die Kosten der Begr\u00fcndung und \u00dcbertragung des Rechts.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verk\u00e4ufer verpflichtet, dem K\u00e4ufer die Sache frei von Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=904\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=904&text=Einzelne+Schuldverh%C3%A4ltnisse.+Kauf%2C+Tausch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=904&title=Einzelne+Schuldverh%C3%A4ltnisse.+Kauf%2C+Tausch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=904&description=Einzelne+Schuldverh%C3%A4ltnisse.+Kauf%2C+Tausch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 8 Einzelne Schuldverh\u00e4ltnisse Titel 1 Kauf, Tausch *) *) Amtlicher Hinweis: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999\/44\/EG FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=904\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-904","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/904","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=904"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/904\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":905,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/904\/revisions\/905"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=904"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=904"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=904"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}