{"id":90,"date":"2020-12-04T20:30:46","date_gmt":"2020-12-04T20:30:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=90"},"modified":"2020-12-05T11:15:04","modified_gmt":"2020-12-05T11:15:04","slug":"case-of-johanna-froehlich-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=90","title":{"rendered":"RECHTSSACHE JOHANNA FR\u00d6HLICH .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE F. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 16741\/16)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n24. Januar 2019<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache F. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 18. Dezember 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a016741\/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, F. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), am 17. M\u00e4rz 2016 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Am 7. Juli 2016 wurde die Beschwerde, die die Dauer des zivilgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>4. Am selben Tag erkl\u00e4rte der Vizepr\u00e4sident der Sektion in Einzelrichterbesetzung die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde 19.. geboren und lebt in B.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. 2003 erwarb die Beschwerdef\u00fchrerin eine von vier Wohneinheiten einer Wohneigentumsanlage, die sie mit ihrer Familie bezog.<\/p>\n<p>7. Im Januar 2005 beantragten sie und die Eigent\u00fcmer der anderen drei Wohneinheiten beim Landgericht die Einleitung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens gegen den Bautr\u00e4ger wegen angeblicher M\u00e4ngel an den Wohneinheiten, insbesondere an dem Entw\u00e4sserungssystem. Am 25. Februar 2005 beschloss das Gericht die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens von H.K., einem Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude; H.K. erstellte ein auf den 16. Juli 2005 datiertes Gutachten und trug dem Gericht seine Feststellungen vor, zuletzt in einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 30. M\u00e4rz 2007.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Entsch\u00e4digungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>8. Am 23. Juni 2007 reichte die Beschwerdef\u00fchrerin Klage gegen den Bautr\u00e4ger ein, mit der sie Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wegen angeblicher M\u00e4ngel an ihrer Wohneinheit geltend machte, n\u00e4mlich M\u00e4ngel am Entw\u00e4sserungssystem sowie an anderen Geb\u00e4udeteilen, die zu Durchfeuchtungen und Schimmelbefall an den W\u00e4nden gef\u00fchrt h\u00e4tten. Insgesamt machte sie Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von etwa 17.000 Euro geltend.<\/p>\n<p>9. In den folgenden Monaten und nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin einen Gerichtskostenvorschuss geleistet hatte, \u00fcbermittelte das Landgericht die Klageschrift der Beschwerdef\u00fchrerin und die Klageerwiderung der Beklagten an die anderen Verfahrensparteien; ferner verl\u00e4ngerte es die der Beschwerdef\u00fchrerin zur Beantwortung gesetzte Frist, leitete den Schriftsatz der Nachbarn der Beschwerdef\u00fchrerin weiter (in dem diese (i) erkl\u00e4rten, dem Verfahren im Wege der Nebenintervention betreten zu wollen, und (ii) 8.000 Euro Schadenersatz geltend machten), f\u00fchrte eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung durch, in der es die Sach- und Rechtslage er\u00f6rterte und einen Vergleich vorschlug, wartete auf einen Vorschlag der Beschwerdef\u00fchrerin als Grundlage f\u00fcr eine g\u00fctliche Einigung und leitete weitere Schrifts\u00e4tze der Parteien weiter.<\/p>\n<p>10. Am 17. M\u00e4rz 2008, nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin einen Vergleich endg\u00fcltig abgelehnt hatte, beschloss das Landgericht die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens von H.K., der bereits an dem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren beteiligt gewesen war. In den folgenden Wochen legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde gegen den Beweisbeschluss ein und beantragte die Ablehnung von H.K. wegen Besorgnis der Befangenheit. Am 26. Juni 2008 schlug das Landgericht erneut einen Vergleich vor, nachdem die Parteien und die beigetretenen Kl\u00e4ger weitere Schrifts\u00e4tze eingereicht hatten. Am darauffolgenden Tag \u00fcbersandte es die Verfahrensakte an H.K. Die Parteien tauschten mehrfach Schrifts\u00e4tze und Vorschl\u00e4ge aus, bei denen es um die Grundlage f\u00fcr eine g\u00fctliche Einigung ging. Am 14. Juli 2008 lud H.K. die Parteien zu einem Ortstermin, der am 28. August 2008 stattfand. Anschlie\u00dfend teilte H.K. den Parteien mit, dass ein weiterer Ortstermin notwendig sei; dieser fand schlie\u00dflich am 22. Oktober 2008 statt.<\/p>\n<p>11. Am 5. Januar 2009 verf\u00fcgte das Landgericht eine Sachstandsanfrage an H.K.; H.K. beantwortete diese Anfrage mit der Mitteilung, dass er dringend operiert werden m\u00fcsse, wodurch sich das Gutachten voraussichtlich um mindestens acht Wochen verz\u00f6gern werde. Am 11. Februar 2009 teilte die Ehefrau von H.K. dem Landgericht mit, dass es aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes zu einer weiteren Verz\u00f6gerung von mindestens sechs Monaten kommen werde. Das Landgericht setzte die Parteien hiervon in Kenntnis und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte, H.K. zu ersetzen.<\/p>\n<p>12. Am 23. Februar 2009 entband das Landgericht H.K. und forderte ihn zur R\u00fccksendung der Verfahrensakte auf. Am 31. M\u00e4rz 2009 sandte H.K. die Verfahrensakte zur\u00fcck. Am 12. Mai 2009 ersuchte das Landgericht die IHK um die Benennung geeigneter Sachverst\u00e4ndiger. Am 26. Mai 2009 schlug die IHK zwei Sachverst\u00e4ndige vor, darunter G.K. Am selben Tag leitete das Landgericht diese Vorschl\u00e4ge an die Parteien weiter. Am 15. Juni 2009 lehnten die Beklagten beide Vorschl\u00e4ge ab. Am 17. Juni 2009 gab die Beschwerdef\u00fchrerin eine weitere Stellungnahme ab und beantragte Akteneinsicht. Am 2. Juli 2009 sandte der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Beschwerdef\u00fchrerin die Akte an das Gericht zur\u00fcck. Am 7. Juli 2009 forderte das Landgericht die Beschwerdef\u00fchrerin auf, einen weiteren Gerichtskostenvorschuss zu leisten, was sie am 3. August 2009 auch tat. Am 7. August 2009 machte das Landgericht einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise bez\u00fcglich des Sachverst\u00e4ndigen. Am 20. August 2009 erkl\u00e4rte sich die Beschwerdef\u00fchrerin damit einverstanden. Am selben Tag leitete das Landgericht die Erkl\u00e4rung der Beschwerdef\u00fchrerin, mit dem vorgeschlagenen Sachverst\u00e4ndigen einverstanden zu sein, an die Beklagten weiter.<\/p>\n<p>13. Am 25. September 2009 \u00e4nderte das Landgericht den Beweisbeschluss (siehe Rdnr. 10) ab und beschloss die Einholung eines Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen G.K. Die folgenden vier Monate waren von einem Streit zwischen G.K., dem Landgericht und der Beschwerdef\u00fchrerin bez\u00fcglich der H\u00f6he des weiteren Gerichtskostenvorschusses bestimmt; im Laufe dieses Streits wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben und Einwendungen erhoben. Der Streit dauerte bis Mitte Januar 2010 an.<\/p>\n<p>14. Am 28. Mai 2010 fragte das Landgericht bei G.K. hinsichtlich des Sachstands nach. Am 26. Juni 2010 teilte das B\u00fcro von G.K. dem Landgericht mit, dass der Sachstandsbericht erst in der 28. Kalenderwoche (12.-18. Juli 2010) vorliegen werde. Am 10. August 2010 fragte das Landgericht bei G.K. nochmals hinsichtlich des Sachstands nach. Am 31. August 2010 teilte G.K. dem Landgericht mit, dass er \u00fcberlastet sei, und schlug vor, H.K. (den urspr\u00fcnglichen Sachverst\u00e4ndigen) erneut zu bestellen; die Parteien erkl\u00e4rten sich damit einverstanden.<\/p>\n<p>15. Am 21. September 2010 bestellte das Landgericht H.K. als Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>16. Am 30. September 2010 lud H.K. die Parteien zu einem weiteren Ortstermin, der f\u00fcr den 28. Oktober 2010 vorgesehen war. Der Termin musste jedoch mehrfach verlegt werden \u2013 ein Mal, weil die Beklagten verhindert waren und drei Mal, weil die Beschwerdef\u00fchrerin verhindert war; schlie\u00dflich fand der Termin am 17. Januar 2011 statt. Am 4. Mai 2011 beschwerte sich die Beschwerdef\u00fchrerin dar\u00fcber, wie lange der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die Erstellung seines Gutachtens brauche.<\/p>\n<p>17. Am 9. Mai 2011 fragte das Landgericht bei H.K. hinsichtlich des Sachstands nach. Am 18. Mai 2011 teilte H.K. dem Gericht mit, dass das Gutachten in der 22. Kalenderwoche (30. Mai &#8211; 5. Juni 2011) vorliegen werde. Am 5. August 2011 legte H.K. sein schriftliches Gutachten vor.<\/p>\n<p>18. Am 8. August 2011 \u00fcbersandte das Landgericht den Parteien das Sachverst\u00e4ndigengutachten mit einer Frist zur Stellungnahme binnen f\u00fcnf Wochen. Am 30. August 2011 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Erinnerung gegen den Kostenansatz f\u00fcr das Sachverst\u00e4ndigengutachten ein und beantragte eine Fristverl\u00e4ngerung, um zu dem Gutachten inhaltlich Stellung nehmen zu k\u00f6nnen. Am 10. Oktober 2010 begr\u00fcndete die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Erinnerung und legte eine Stellungnahme zum Inhalt des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vor. Das Landgericht forderte auch H.K. zur Stellungnahme auf.<\/p>\n<p>19. Am 5. Dezember 2011 wies das Landgericht die Erinnerung der Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Kostenansatz f\u00fcr das Sachverst\u00e4ndigengutachten zur\u00fcck. Am 20. Dezember 2011 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, welche sie unter dem 20. Januar 2012 begr\u00fcndete. Am 12. M\u00e4rz 2012 befand das Oberlandesgericht, dass der Kostenansatz f\u00fcr das Sachverst\u00e4ndigengutachten falsch berechnet worden sei und hob die Entscheidung \u00fcber diesen Kostenansatz auf.<\/p>\n<p>20. Am 11. Mai 2012 forderte das Landgericht H.K. auf, seine Auffassung zu den Stellungnahmen der Parteien zu seinem Sachverst\u00e4ndigengutachten mitzuteilen. Am 24. Mai 2012 teilte die Ehefrau von H.K. dem Landgericht mit, dass er erneut erkrankt sei, und dass unklar sei, wann er genesen w\u00fcrde. Am 29. Mai 2012 setzte das Landgericht die Parteien hiervon in Kenntnis und forderte sie zur Stellungnahme auf. Am 22. Juni 2012 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verl\u00e4ngerung der Frist zur Stellungnahme. Am 3. Juli 2012 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin Akteneinsicht.<\/p>\n<p>21. Am 24. Juli 2012 bestimmte das Landgericht Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 12. Oktober 2012.<\/p>\n<p>22. Am 12. Oktober 2012 fand die m\u00fcndliche Verhandlung statt, in der sich die Parteien auf eine g\u00fctliche Einigung verst\u00e4ndigten.<\/p>\n<p><em>2. Verfahren betreffend die Entsch\u00e4digung wegen \u00fcberlanger Dauer des Zivilverfahrens<\/em><\/p>\n<p>23. Am 23. Juli 2012 reichte die Beschwerdef\u00fchrerin beim Oberlandesgericht Klage ein, mit der sie einen Entsch\u00e4digungsanspruch wegen \u00fcberlanger Dauer des Zivilverfahrens geltend machte.<\/p>\n<p>24. Am 30. Januar 2013 wies das Oberlandesgericht die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Unter ausdr\u00fccklichem Verweis auf \u00a7 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (siehe Rdnr. 18) sowie auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention und Urteile des Gerichtshofs befand es, dass das Verfahren vor dem Landgericht nicht unangemessen lang gedauert habe.<\/p>\n<p>25. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte aus, der Ausgangspunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer m\u00fcsse der Grundsatz sein, dass das Gericht ein Verfahren z\u00fcgig f\u00fchren m\u00fcsse. Das Gericht m\u00fcsse alle M\u00f6glichkeiten zu einer beschleunigten Durchf\u00fchrung des betreffenden Verfahrens nutzen. Eine vertretbare Rechtsauffassung und eine prozessordnungsgem\u00e4\u00dfe Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu einer Verl\u00e4ngerung des Gerichtsverfahrens gef\u00fchrt h\u00e4tten, k\u00f6nnten einen Entsch\u00e4digungsanspruch nicht begr\u00fcnden. Es sei zu pr\u00fcfen, ob es eine Verz\u00f6gerung gegeben habe, die jedenfalls grunds\u00e4tzlich geeignet sei, einen Entsch\u00e4digungsanspruch zu begr\u00fcnden; dabei seien in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellte Verz\u00f6gerungen zu addieren. Schlie\u00dflich bed\u00fcrfe es einer Gesamtabw\u00e4gung, ob die Verfahrensdauer angemessen gewesen sei, wobei alle Umst\u00e4nde der Rechtssache zu ber\u00fccksichtigen seien, insbesondere die Komplexit\u00e4t und die Schwierigkeit des Verfahrens.<\/p>\n<p>26. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen pr\u00fcfte das Oberlandesgericht alle Verfahrensstadien und f\u00fchrte aus, dass das Landgericht das Verfahren im Allgemeinen hinreichend z\u00fcgig gef\u00f6rdert und lediglich im Sommer 2010 eine Verz\u00f6gerung verursacht habe, weil es den Sachverst\u00e4ndigen zur ma\u00dfgeblichen Zeit nicht hinreichend angeleitet und die notwendigen Ma\u00dfnahmen nicht ergriffen habe, um eine rechtzeitige Erstattung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens sicherzustellen. H\u00e4tte das Gericht dies getan, w\u00e4re die \u00dcberlastung des Sachverst\u00e4ndigen bereits fr\u00fcher ersichtlich gewesen und es h\u00e4tte schon fr\u00fcher ein anderer Sachverst\u00e4ndiger bestellt werden k\u00f6nnen. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Verfahren komplex gewesen sei; insbesondere sei der Sachverhalt in tats\u00e4chlicher Hinsicht komplex und die Beweisaufnahme schwierig gewesen. Zudem seien auf Seiten der Beschwerdef\u00fchrerin weitere drei Parteien als Streitgenossen beigetreten, was erheblich zu der Verfahrensdauer beigetragen habe. Auch habe die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens wiederholt Antr\u00e4ge gestellt, Einwendungen erhoben und Rechtsbehelfe eingelegt, was ebenfalls erheblich zu der Verfahrensdauer beigetragen habe. Schlie\u00dflich ber\u00fccksichtigte das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin selbst dem Verfahren erhebliche Bedeutung beigemessen habe, sowohl aus finanziellen als auch gesundheitlichen Gr\u00fcnden. Dennoch erscheine die Verfahrensdauer insgesamt betrachtet nicht unangemessen lang.<\/p>\n<p>27. Am 5. Dezember 2013 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck. Er befand, dass das Urteil vom 30. Januar 2013 mit \u00a7 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes und mit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar sei.<\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrerin legte Verfassungsbeschwerde ein; am 3. Februar 2016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 157\/14).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>29. Nach \u00a7\u00a0198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung. Soweit ma\u00dfgeblich, lautet \u00a7 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>30. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die Verfahrensdauer nicht mit dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht [&#8230;] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>31. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>32. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren nicht Teil des hier in Rede stehenden Verfahrens (siehe Lamprecht .\/. \u00d6sterreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71888\/01, 25. M\u00e4rz 2004). Der zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum begann somit am 23. Juni 2007 und endete am 12. Oktober 2012. Er dauerte in einer Gerichtsinstanz f\u00fcnf Jahre und knapp vier Monate.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Er stellt insbesondere fest, dass der nach \u00a7 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes geltend gemachte Entsch\u00e4digungsanspruch keinen Erfolg hatte. Daher kann die Beschwerdef\u00fchrerin noch behaupten, Opfer einer Verletzung zu sein (siehe Majewski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 52690\/99, Rdnr. 33, 11. Oktober 2005). Folglich ist die Beschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>34. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete, dass die Dauer des Verfahrens das Gebot der \u201eangemessenen Frist\u201c nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Insbesondere das Landgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, Fristen f\u00fcr die zu erstellenden Sachverst\u00e4ndigengutachten zu setzen, wodurch das Verfahren beschleunigt worden w\u00e4re. Die Verletzung dieser Pflicht sei umso offensichtlicher geworden, je l\u00e4nger das Verfahren gedauert habe. Als der urspr\u00fcngliche Sachverst\u00e4ndige habe ersetzt werden m\u00fcssen, habe zudem die Bestellung der neuen Sachverst\u00e4ndigen zu lange gedauert. Die Beschwerdef\u00fchrerin erinnerte den Gerichtshof daran, dass zuvor ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren durchgef\u00fchrt worden sei, in dem von demselben Sachverst\u00e4ndigen Beweise erhoben worden seien und das etwa zwei Jahre und sieben Monate gedauert habe. Schlie\u00dflich sei das Landgericht verpflichtet gewesen, unmittelbar nach Vorlage des Sachverst\u00e4ndigengutachtens am 5. August 2010 eine m\u00fcndliche Verhandlung anzuberaumen; es h\u00e4tten keine \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnde vorgelegen, bis zum 12. Oktober 2012 zu warten.<\/p>\n<p>35. Die Beschwerdef\u00fchrerin trug weiter vor, dass das Verfahren f\u00fcr sie von gro\u00dfer Bedeutung gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf den in Rede stehenden Betrag und die konkrete Art der Baum\u00e4ngel, die eine Gesundheitsgefahr f\u00fcr sie und ihre Familie dargestellt h\u00e4tten. Zudem sei das Verfahren nicht komplex gewesen, was daran ersichtlich sei, dass es nur zwei gerichtliche Anh\u00f6rungen und drei Ortstermine gegeben habe. Auch sei das Verfahren nicht dadurch verz\u00f6gert worden, dass mehr als zwei Parteien an ihm beteiligt gewesen seien. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte schlie\u00dflich vor, dass die lange Dauer des Verfahrens nicht ihr anzulasten sei, weil ihre s\u00e4mtlichen Stellungnahmen, Antr\u00e4ge und Rechtsbehelfe angemessen gewesen seien.<\/p>\n<p>36. Die Regierung trug vor, dass das Landgericht das Verfahren stets z\u00fcgig gef\u00f6rdert habe; es k\u00f6nnten keine erheblichen Zeitr\u00e4ume der Unt\u00e4tigkeit festgestellt werden. Schrifts\u00e4tze habe es regelm\u00e4\u00dfig sofort weitergeleitet. Dass das Gericht gelegentlich nicht sofort eine Ma\u00dfnahme veranlasst habe, sei eindeutig darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass es weitere Entwicklungen habe abwarten oder komplizierte Rechtsfragen habe pr\u00fcfen m\u00fcssen. Das Landgericht sei auch seiner Pflicht nachgekommen, die Erstellung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens voranzutreiben. Die insoweit entstandenen Verz\u00f6gerungen seien nicht dem Landgericht anzulasten, denn der erste Sachverst\u00e4ndige sei erkrankt, der zweite habe mehr Zeit ben\u00f6tigt als erwartet und der wieder beauftragte erste Sachverst\u00e4ndige sei erneut erkrankt. Das Landgericht habe den Sachverst\u00e4ndigen zwar keine Fristen gesetzt, es habe aber davon ausgehen k\u00f6nnen, dass diese Sachverst\u00e4ndigen das Gutachten z\u00fcgig erstellen w\u00fcrden. Dies gelte insbesondere f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem 21. September 2010 und der Abgabe des Sachverst\u00e4ndigengutachtens am 5. August 2011, da der Sachverst\u00e4ndige seine Aufgabe kurzfristig \u00fcbernommen habe.<\/p>\n<p>37. Bez\u00fcglich des Zeitraums vom 5. August 2011 bis zum 12. Oktober 2012 trug die Regierung ferner vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin und die Beklagten neu vorgetragen und gesetzliche Fristen ausgesch\u00f6pft (und deren Verl\u00e4ngerung beantragt) h\u00e4tten, d. h. ihre Stellungnahmen jeweils erst kurz vor Fristablauf eingereicht h\u00e4tten. Schlie\u00dflich habe die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts eingereicht, und zwar erneut unter Aussch\u00f6pfung der entsprechenden Fristen. Dar\u00fcber hinaus sei es gerechtfertigt gewesen, am 24. Juli 2012 einen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 12. Oktober 2012 zu bestimmen, weil mehrere Rechtsanw\u00e4lte zu laden gewesen seien. Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass das Verfahren durchaus komplex gewesen sei, weil (i) eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen sei, (ii) es w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens neuen, umfangreichen und sich \u00e4ndernden Sachvortrag gegeben habe und (iii) mehrere Parteien beteiligt gewesen seien, die jeweils von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden seien. Die Sache sei zwar von einer gewissen Bedeutung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin gewesen, Gegenstand der Klage seien aber ausschlie\u00dflich Geldforderungen gewesen. Schlie\u00dflich habe die Beschwerdef\u00fchrerin nach Ansicht der Regierung zu der Verfahrensdauer beigetragen, insbesondere indem sie Beschl\u00fcsse des Gerichts \u00fcber den Kostenvorschuss angefochten habe und in Vergleichsverhandlungen eingetreten sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde der Rechtssache sowie unter Ber\u00fccksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexit\u00e4t des Falls, des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Frydlender .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030979\/96, Rdnr.\u00a043, ECHR 2000-VII).<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof merkt an, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich besser als ein internationaler Gerichtshof in der Lage sind, den Sachverhalt einer Rechtssache zu beurteilen. Auch erkennt der Gerichtshof an, dass die innerstaatlichen Gerichte einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob die Verfahrensdauer in dem ihnen vorliegenden Fall eine angemessene Frist \u00fcberschritten hat. Dennoch m\u00fcssen sie bei ihrer Pr\u00fcfung und Bewertung Regeln anwenden, die mit den in der Konvention verankerten und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Grunds\u00e4tzen vereinbar sind (siehe Majewski, a. a. O., Rdnr. 34).<\/p>\n<p>40. Was die Komplexit\u00e4t der Rechtssache angeht, nimmt der Gerichtshof die Tatsache zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte das Verfahren als durchaus komplex eingesch\u00e4tzt haben, und zwar im Hinblick auf den Sachverhalt, die erforderliche Beweisaufnahme und die Anzahl der beigetreten Parteien. Er teilt daher die Auffassung, dass der Fall zumindest eine gewisse Komplexit\u00e4t aufwies. Es wurden von mehreren Parteien verschiedene M\u00e4ngel an der Wohnanlage behauptet, die von einem Sachverst\u00e4ndigen begutachtet werden mussten (siehe Wohlmeyer\u00a0Bau\u00a0GmbH\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 20077\/02, Rdnr. 52, 8. Juli 2004).<\/p>\n<p>41. Was das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin angeht, haben die innerstaatlichen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs die Verfahrensdauer zum Teil mit Verweis auf die Anzahl ihrer Antr\u00e4ge, Einwendungen und Rechtsbehelfe erkl\u00e4rt. Der Gerichtshof teilt die Auffassung, dass der regelm\u00e4\u00dfige neue Sach- und Rechtsvortrag, die Ablehnung der vorgeschlagenen Sachverst\u00e4ndigen und die gegen verschiedene Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfe in dem Verfahren weitere Ma\u00dfnahmen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts erforderlich gemacht haben; zwar kann all dies weder der Beschwerdef\u00fchrerin noch dem beschwerdegegnerischen Staat angelastet werden, dennoch hat dieses Verhalten in einem gewissen Umfang zur Dauer des Verfahrens beigetragen (siehe H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 57249\/00, Rdnr. 47, 31. Juli 2003). Dar\u00fcber hinaus hat die Beschwerdef\u00fchrerin zumindest in Bezug auf bestimmte Teile des Verfahrens nicht zu dessen Beschleunigung beigetragen. Insbesondere beantragte sie mehrfach eine Verlegung der Ortstermine, sch\u00f6pfte regelm\u00e4\u00dfig die entsprechenden Fristen aus und beantragte mehrfach deren Verl\u00e4ngerung.<\/p>\n<p>42. Was die Verfahrensf\u00fchrung des Landgerichts angeht, nimmt der Gerichtshof die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, dass es, von wenigen Ausnahmen abgesehen, das Verfahren stets z\u00fcgig gef\u00f6rdert habe. Er teilt die Ansicht, dass das Landgericht grunds\u00e4tzlich alle notwendigen Ma\u00dfnahmen z\u00fcgig ergriffen hat und f\u00fcr keine nennenswerten Phasen der Unt\u00e4tigkeit verantwortlich gemacht werden kann. Ferner nimmt er zur Kenntnis, dass ein Gro\u00dfteil der Verz\u00f6gerungen dadurch verursacht wurde, dass der erste Sachverst\u00e4ndige erkrankte und der zweite Sachverst\u00e4ndige \u00fcberlastet war. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es in F\u00e4llen, in denen die Zusammenarbeit mit einem Sachverst\u00e4ndigen erforderlich ist, den innerstaatlichen Gerichten obliegt sicherzustellen, dass das Verfahren nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig in die L\u00e4nge gezogen wird (siehe E. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 2693\/07, Rdnr. 24, 21.\u00a0Oktober 2010, und B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7634\/05, Rdnr. 23, 5.\u00a0M\u00e4rz 2009). Insoweit kann das Vorgehen der innerstaatlichen Gerichte nach der Erkrankung des ersten Sachverst\u00e4ndigen nicht als unangemessen angesehen werden. Das Gericht wirkte in dem Verfahren stets auf die Bestellung eines neuen Sachverst\u00e4ndigen hin. Wie die innerstaatlichen Gerichte in dem Entsch\u00e4digungsverfahren feststellten, fehlte es ihnen jedoch nach der Bestellung des zweiten Sachverst\u00e4ndigen an der notwendigen Entschlossenheit. (Ber\u00fccksichtigt man die Zeit, die zwischen der Einleitung des Verfahrens im Juni 2007 und der Bestellung des zweiten Sachverst\u00e4ndigen im September 2009 verstrichen war), so hat es das Landgericht vers\u00e4umt, den zweiten Sachverst\u00e4ndigen darauf hinzuweisen, dass das in Auftrag gegebene Gutachten in Anbetracht des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums in einem beschleunigten Arbeitsverfahren erstellt werden sollte. Die Sachstandsanfragen der innerstaatlichen Gerichte vom 28. Mai 2010 und 10. August 2010 waren insoweit eher zur\u00fcckhaltend. Demgegen\u00fcber fehlte es den innerstaatlichen Gerichten nach der Wiederbestellung des ersten Sachverst\u00e4ndigen nicht an der notwendigen Entschlossenheit.<\/p>\n<p>43. In diesem Zusammenhang trug die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass das Landgericht eine besondere Pflicht gehabt habe, das Verfahren von Beginn an z\u00fcgig zu f\u00f6rdern, weil zuvor bereits ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren stattgefunden habe (siehe Rdnr. 7). Wie bereits festgestellt wurde (siehe Rdnr. 32), ist dieses Verfahren selbst nicht Teil des hier in Rede stehenden Verfahrens. In jedem Fall hatten das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren und das anschlie\u00dfende Hauptsacheverfahren nicht denselben Umfang. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vielmehr selbst vor, dass das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren M\u00e4ngel an der Entw\u00e4sserung betroffen habe, w\u00e4hrend es in dem Hauptsacheverfahren noch um andere M\u00e4ngel gegangen sei. Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof nur zu dem Ergebnis gelangen, dass das unabh\u00e4ngige Beweissicherungsverfahren nicht geeignet war, das anschlie\u00dfende Hauptsacheverfahren in erheblicher Weise zu vereinfachen.<\/p>\n<p>44. Was die Bedeutung der Sache f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte das Verfahren aus Sicht der Beschwerdef\u00fchrerin von einer gewissen Bedeutung war. In diesem Zusammenhang m\u00f6chte der Gerichtshof hinzuf\u00fcgen, dass es in diesem Verfahren um materiellen Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohneinheit ging \u2013 also nicht im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der mit F\u00e4llen vergleichbar w\u00e4re, die der Gerichtshof in der Vergangenheit als besonders bedeutend angesehen hat (vgl. D.E. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1126\/05, Rdnr.\u00a070, 16. Juli 2009, und B., a. a. O., Rdnr. 24). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet hat, die M\u00e4ngel an der Wohneinheit seien derart gewesen, dass sie eine m\u00f6gliche Gesundheitsgefahr f\u00fcr sie und ihre Familie dargestellt h\u00e4tten, stellt der Gerichtshof fest, dass sie diese Behauptung nicht substantiiert hat. Schlie\u00dflich scheint der geltend gemachte materielle Schadenersatz weit niedriger gewesen zu sein als die urspr\u00fcngliche Investition in die Immobilie. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdef\u00fchrerin auf dem Spiel stand (siehe G. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a066491\/01, Rdnr. 57, 5. Oktober 2006).<\/p>\n<p>45. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verwiesen und die vorgenannten Kriterien im Wesentlichen angewendet haben. Das Oberlandesgericht nahm das Vorgehen des Landgerichts als Ausgangspunkt, pr\u00fcfte es zun\u00e4chst im Lichte der dem Landgericht obliegenden Pflicht, das Verfahren z\u00fcgig zu f\u00f6rdern, und betrachtete es dann im Kontext der Komplexit\u00e4t des Falles, des Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin und der Frage, was f\u00fcr sie auf dem Spiel stand. Es kam zu dem Schluss, dass die Verfahrensverz\u00f6gerungen (soweit sie mit dem Vorgehen des Landgerichts im Hinblick auf den zweiten Sachverst\u00e4ndigen zusammenhingen) zu einem geringem Teil dem beschwerdegegnerischen Staat anzulasten seien, dass diese (sich insgesamt auf einen Monat belaufenden) Verz\u00f6gerungen jedoch insgesamt keine \u00fcberlange Dauer darstellten. Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte in dem Entsch\u00e4digungsverfahren abzuweichen.<\/p>\n<p>46. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Januar 2019 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=90\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=90&text=RECHTSSACHE+JOHANNA+FR%C3%96HLICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=90&title=RECHTSSACHE+JOHANNA+FR%C3%96HLICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=90&description=RECHTSSACHE+JOHANNA+FR%C3%96HLICH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE F. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 16741\/16) URTEIL STRASSBURG 24. Januar 2019 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=90\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-90","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/90","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=90"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/90\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":137,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/90\/revisions\/137"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=90"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=90"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=90"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}