{"id":897,"date":"2021-03-17T17:02:29","date_gmt":"2021-03-17T17:02:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=897"},"modified":"2021-03-17T17:02:29","modified_gmt":"2021-03-17T17:02:29","slug":"uebertragung-einer-forderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=897","title":{"rendered":"\u00dcbertragung einer Forderung"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 5<br \/>\n\u00dcbertragung einer Forderung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 398 Abtretung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Forderung kann von dem Gl\u00e4ubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen \u00fcbertragen werden (Abtretung).<!--more--> Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gl\u00e4ubiger an die Stelle des bisherigen Gl\u00e4ubigers.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhalts\u00e4nderung oder Vereinbarung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den urspr\u00fcnglichen Gl\u00e4ubiger nicht ohne Ver\u00e4nderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 400 Ausschluss bei unpf\u00e4ndbaren Forderungen<\/strong><\/p>\n<p>Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pf\u00e4ndung nicht unterworfen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 401 \u00dcbergang der Neben- und Vorzugsrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die f\u00fcr sie bestehen, sowie die Rechte aus einer f\u00fcr sie bestellten B\u00fcrgschaft auf den neuen Gl\u00e4ubiger \u00fcber.<\/p>\n<p>(2) Ein mit der Forderung f\u00fcr den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gl\u00e4ubiger geltend machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung<\/strong><\/p>\n<p>Der bisherige Gl\u00e4ubiger ist verpflichtet, dem neuen Gl\u00e4ubiger die zur Geltendmachung der Forderung n\u00f6tige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 403 Pflicht zur Beurkundung<\/strong><\/p>\n<p>Der bisherige Gl\u00e4ubiger hat dem neuen Gl\u00e4ubiger auf Verlangen eine \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunde \u00fcber die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gl\u00e4ubiger zu tragen und vorzuschie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 404 Einwendungen des Schuldners<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner kann dem neuen Gl\u00e4ubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gl\u00e4ubiger begr\u00fcndet waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Schuldner eine Urkunde \u00fcber die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverh\u00e4ltnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem urspr\u00fcnglichen Gl\u00e4ubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gl\u00e4ubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 406 Aufrechnung gegen\u00fcber dem neuen Gl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gl\u00e4ubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und sp\u00e4ter als die abgetretene Forderung f\u00e4llig geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 407 Rechtshandlungen gegen\u00fcber dem bisherigen Gl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der neue Gl\u00e4ubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gl\u00e4ubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgesch\u00e4ft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gl\u00e4ubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts kennt.<\/p>\n<p>(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gl\u00e4ubiger anh\u00e4ngig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil \u00fcber die Forderung ergangen, so muss der neue Gl\u00e4ubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit gekannt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 408 Mehrfache Abtretung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gl\u00e4ubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgesch\u00e4ft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des \u00a7 407 dem fr\u00fcheren Erwerber gegen\u00fcber entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten \u00fcberwiesen wird oder wenn der bisherige Gl\u00e4ubiger dem Dritten gegen\u00fcber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten \u00fcbergegangen sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 409 Abtretungsanzeige<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zeigt der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegen\u00fcber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gl\u00e4ubiger eine Urkunde \u00fcber die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gl\u00e4ubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.<\/p>\n<p>(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zur\u00fcckgenommen werden, welcher als der neue Gl\u00e4ubiger bezeichnet worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 410 Aush\u00e4ndigung der Abtretungsurkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schuldner ist dem neuen Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber zur Leistung nur gegen Aush\u00e4ndigung einer von dem bisherigen Gl\u00e4ubiger \u00fcber die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine K\u00fcndigung oder eine Mahnung des neuen Gl\u00e4ubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverz\u00fcglich zur\u00fcckweist.<\/p>\n<p>(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gl\u00e4ubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 411 Gehaltsabtretung<\/strong><\/p>\n<p>Tritt eine Milit\u00e4rperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer \u00f6ffentlichen Unterrichtsanstalt den \u00fcbertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aush\u00e4ndigung einer von dem bisherigen Gl\u00e4ubiger ausgestellten, \u00f6ffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 412 Gesetzlicher Forderungs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>Auf die \u00dcbertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 413 \u00dcbertragung anderer Rechte<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber die \u00dcbertragung von Forderungen finden auf die \u00dcbertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=897\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=897&text=%C3%9Cbertragung+einer+Forderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=897&title=%C3%9Cbertragung+einer+Forderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=897&description=%C3%9Cbertragung+einer+Forderung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 \u00dcbertragung einer Forderung \u00a7 398 Abtretung Eine Forderung kann von dem Gl\u00e4ubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen \u00fcbertragen werden (Abtretung). 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