{"id":891,"date":"2021-03-17T16:50:37","date_gmt":"2021-03-17T16:50:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=891"},"modified":"2021-03-17T16:50:37","modified_gmt":"2021-03-17T16:50:37","slug":"hinterlegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=891","title":{"rendered":"Hinterlegung"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nHinterlegung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 372 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten \u00f6ffentlichen Stelle f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger hinterlegen,<!--more--> wenn der Gl\u00e4ubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gl\u00e4ubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrl\u00e4ssigkeit beruhenden Ungewissheit \u00fcber die Person des Gl\u00e4ubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 373 Zug-um-Zug-Leistung<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gl\u00e4ubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gl\u00e4ubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gl\u00e4ubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>(2) Der Schuldner hat dem Gl\u00e4ubiger die Hinterlegung unverz\u00fcglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 375 R\u00fcckwirkung bei Post\u00fcbersendung<\/strong><\/p>\n<p>Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post \u00fcbersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 376 R\u00fccknahmerecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>(2) Die R\u00fccknahme ist ausgeschlossen:<\/p>\n<p>1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erkl\u00e4rt, dass er auf das Recht zur R\u00fccknahme verzichte,<\/p>\n<p>2. wenn der Gl\u00e4ubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erkl\u00e4rt,<\/p>\n<p>3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskr\u00e4ftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 377 Unpf\u00e4ndbarkeit des R\u00fccknahmerechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Recht zur R\u00fccknahme ist der Pf\u00e4ndung nicht unterworfen.<\/p>\n<p>(2) Wird \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, so kann w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens das Recht zur R\u00fccknahme auch nicht von dem Schuldner ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener R\u00fccknahme<\/strong><\/p>\n<p>Ist die R\u00fccknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gl\u00e4ubiger geleistet h\u00e4tte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener R\u00fccknahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die R\u00fccknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gl\u00e4ubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.<\/p>\n<p>(2) Solange die Sache hinterlegt ist, tr\u00e4gt der Gl\u00e4ubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz f\u00fcr nicht gezogene Nutzungen zu leisten.<\/p>\n<p>(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zur\u00fcck, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 380 Nachweis der Empfangsberechtigung<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nach den f\u00fcr die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gl\u00e4ubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erkl\u00e4rung des Schuldners erforderlich oder gen\u00fcgend ist, kann der Gl\u00e4ubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erkl\u00e4rung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein w\u00fcrde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 381 Kosten der Hinterlegung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gl\u00e4ubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zur\u00fccknimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 382 Erl\u00f6schen des Gl\u00e4ubigerrechts<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht des Gl\u00e4ubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gl\u00e4ubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur R\u00fccknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur R\u00fccknahme verzichtet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 383 Versteigerung hinterlegungsunf\u00e4higer Sachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gl\u00e4ubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erl\u00f6s hinterlegen. Das Gleiche gilt in den F\u00e4llen des \u00a7 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verbunden ist.<\/p>\n<p>(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.<\/p>\n<p>(3) Die Versteigerung hat durch einen f\u00fcr den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder \u00f6ffentlich angestellten Versteigerer \u00f6ffentlich zu erfolgen (\u00f6ffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschriften der Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 384 Androhung der Versteigerung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Versteigerung ist erst zul\u00e4ssig, nachdem sie dem Gl\u00e4ubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.<\/p>\n<p>(2) Der Schuldner hat den Gl\u00e4ubiger von der Versteigerung unverz\u00fcglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>(3) Die Androhung und die Benachrichtigung d\u00fcrfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 385 Freih\u00e4ndiger Verkauf<\/strong><\/p>\n<p>Hat die Sache einen B\u00f6rsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verk\u00e4ufen \u00f6ffentlich erm\u00e4chtigten Handelsmakler oder durch eine zur \u00f6ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 386 Kosten der Versteigerung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten der Versteigerung oder des nach \u00a7 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gl\u00e4ubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erl\u00f6s zur\u00fccknimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=891\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=891&text=Hinterlegung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=891&title=Hinterlegung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=891&description=Hinterlegung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Hinterlegung \u00a7 372 Voraussetzungen Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten \u00f6ffentlichen Stelle f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger hinterlegen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=891\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-891","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/891","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=891"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/891\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":892,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/891\/revisions\/892"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=891"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=891"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=891"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}