{"id":88,"date":"2020-12-04T20:25:51","date_gmt":"2020-12-04T20:25:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=88"},"modified":"2020-12-05T11:06:53","modified_gmt":"2020-12-05T11:06:53","slug":"coisson-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-19555-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=88","title":{"rendered":"COISSON .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 19555\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 19555\/10<br \/>\nC. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 29.\u00a0Januar\u00a02019 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 9.\u00a0April\u00a02010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 1974 geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr C, ist italienischer Staatsangeh\u00f6riger und lebt in S.. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a013 der Konvention, dass er keinen Zugang zu den deutschen Gerichten habe.<\/p>\n<p>3. Am 22.\u00a0September\u00a02016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>4. Die italienische Regierung, die angesichts der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die Beschwerde informiert worden war (Artikel\u00a036 Abs.\u00a01 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), wollte sich nicht beteiligen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>6. Am 19.\u00a0Februar\u00a02008 bewarb sich der Beschwerdef\u00fchrer beim Europ\u00e4ischen Patentamt (\u201eEPA\u201c) in M\u00fcnchen als Patentpr\u00fcfer und wurde noch am selben Tag zu einem ersten Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen. Er bestand die fachlichen und sprachlichen Tests und wurde zur medizinischen Untersuchung, die am 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 stattfand, an die Privat\u00e4rztin Dr.\u00a0T. \u00fcberwiesen. Nach der Untersuchung verfasste Dr.\u00a0T. einen \u00e4rztlichen Bericht, der im Wesentlichen den angeborenen Herzfehler des Beschwerdef\u00fchrers und die durchgef\u00fchrten operativen Eingriffe best\u00e4tigte. Davon abgesehen enthielt der Bericht keine spezifische Aussage zur Eignung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr den Posten, f\u00fcr den er sich bei dem EPA beworben hatte.<\/p>\n<p>7. Mit Schreiben vom 29.\u00a0Mai\u00a02008, das auf dem normalen Postweg versendet wurde und von der Personalverantwortlichen B.\u00a0C. unterschrieben war, wurde die Bewerbung des Beschwerdef\u00fchrers abgelehnt. In dem Schreiben vom 29.\u00a0Mai\u00a02008 hie\u00df es, der Beschwerdef\u00fchrer habe die medizinische Untersuchung nicht bestanden. Es wurde ihm angeboten, Kontakt zu Dr.\u00a0K., dem \u00e4rztlichen Berater des EPA aufzunehmen, um sich \u00fcber die medizinischen Hintergr\u00fcnde f\u00fcr diese Entscheidung zu informieren.<\/p>\n<p>8. Der Beschwerdef\u00fchrer, der zu jener Zeit im Vereinigten K\u00f6nigreich lebte, hat dieses Schreiben nie erhalten.<\/p>\n<p>9. Am 3.\u00a0Juni\u00a02008 rief Frau B.\u00a0C. den Beschwerdef\u00fchrer an und teilte ihm mit, dass er den fachlichen und sprachlichen Test bestanden habe, die medizinische Untersuchung jedoch nicht, und wies ihn auf die M\u00f6glichkeit hin, sich die medizinischen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung von Dr.\u00a0K. erkl\u00e4ren zu lassen.<\/p>\n<p>10. In einer an Frau B.\u00a0C. gesendeten E-Mail vom 23.\u00a0Juni\u00a02008 nahm der Beschwerdef\u00fchrer auf das Telefonat vom 3.\u00a0Juni\u00a02008 Bezug und fragte nach der noch ausstehenden Erkl\u00e4rung von Dr.\u00a0K. Sodann schrieb er:<\/p>\n<p>\u201eI must admit that I was surprised to receive a negative answer since (&#8230;).<\/p>\n<p>It was quite strange to receive a negative reply&#8230;\u201c<\/p>\n<p>[\u201eIch muss zugeben, dass die Ablehnung mich \u00fcberrascht hat, denn&#8230; Es war recht seltsam, eine Ablehnung zu erhalten&#8230;\u201c].<\/p>\n<p>11. Am 19.\u00a0August\u00a02008 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer von Dr.\u00a0K ein Schreiben mit medizinischen Unterlagen und einem von Dr.\u00a0K. unterzeichneten Dokument vom 18.\u00a0April\u00a02008. Auf diesem Dokument, das die \u00dcberschrift \u201eResult of medical examination before employment\u201c (\u201eErgebnis der medizinischen Untersuchung vor der Einstellung\u201c) trug, war die Zeile mit dem Text \u201eUNFIT\u201c (\u201eNicht dienstf\u00e4hig\u201c) angekreuzt.<\/p>\n<p>12. Am 4.\u00a0September\u00a02008 telefonierte der Beschwerdef\u00fchrer mit Herrn Dr.\u00a0K., der ihm mitteilte, dass aufgrund seiner kardiologischen Vorerkrankung Grund zur Annahme bestehe, dass er fr\u00fchzeitig arbeitsunf\u00e4hig werde und das EPA daher keinen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm eingehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>13. Mit E-Mail vom 17.\u00a0September\u00a02008 schrieb Frau B.\u00a0C. an den Beschwerdef\u00fchrer:<\/p>\n<p>\u201eThe success in the initial medical examination is foreseen in our Service Regulations as a pre-condition to become a civil servant of the European Patent Office and is therefore part of your selection procedure. If a candidate fails in an interview or is found not to be fit for the job in the medical examination, he\/she is not successful in the selection procedure and cannot receive a job offer. (&#8230;)<\/p>\n<p>I regret your disappointment and wish you all the best for the future.\u201c<\/p>\n<p>[\u201eNach unserem Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten ist das Bestehen der Einstellungsuntersuchung eine Voraussetzung f\u00fcr die Einstellung als Bediensteter des Europ\u00e4ischen Patentamts und damit Teil unseres Einstellungsprozesses. Besteht ein Bewerber ein Vorstellungsgespr\u00e4ch nicht oder stellt sich bei der Einstellungsuntersuchung heraus, dass er f\u00fcr den Dienst ungeeignet ist, so kann er das Auswahlverfahren nicht bestehen und kein Stellenangebot erhalten. (&#8230;)<\/p>\n<p>Ich bedaure ihre Entt\u00e4uschung und w\u00fcnsche Ihnen alles Gute f\u00fcr die Zukunft.\u201c]<\/p>\n<p>14. Am 17.\u00a0Oktober\u00a02008 beschwerte sich der Beschwerdef\u00fchrer beim Europ\u00e4ischen Ombudsmann \u00fcber seine Ablehnung durch das Europ\u00e4ische Patentamt. Die Beschwerde beinhaltete die folgende \u00c4u\u00dferung hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer alle internen Beschwerdem\u00f6glichkeiten ersch\u00f6pft habe:<\/p>\n<p>\u201cI was first told orally that I was considered not fit for the job on the 3rd of June. On the 4th of July I received a written confirmation that I was not fit for the job (without an actual justification of the decision). On the 4th of September I found out that it was to do with my heart condition but the doctor never explained me how I could complain or how I could ask for a second opinion on the matter. When I finally found out on the internet about the staff regulations it was already too late to file a complaint.\u201c<\/p>\n<p>[\u201eIch wurde erstmals am 3.\u00a0Juni m\u00fcndlich dar\u00fcber informiert, dass ich f\u00fcr nicht dienstf\u00e4hig gehalten werde. Am 4.Juli erhielt ich eine schriftliche Best\u00e4tigung, dass ich nicht dienstf\u00e4hig sei (ohne tats\u00e4chliche Begr\u00fcndung f\u00fcr die Entscheidung). Am 4.\u00a0September fand ich heraus, dass die Entscheidung mit meinem Herzfehler zusammenhing, doch der Arzt teilte mir zu keinem Zeitpunkt mit, wie ich mich beschweren oder eine zweite Meinung einholen k\u00f6nnte. Nachdem ich schlie\u00dflich im Internet das Statut gefunden habe, war es bereits zu sp\u00e4t f\u00fcr eine Beschwerde.\u201c]<\/p>\n<p>15. In seiner Antwort vom 5.\u00a0November\u00a02008 f\u00fchrte der Europ\u00e4ische Ombudsmann aus, dass er nur f\u00fcr Beschwerden im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit der Institutionen und K\u00f6rperschaften der Europ\u00e4ischen Union zust\u00e4ndig sei. Daher sei er nicht befugt, sich mit der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Europ\u00e4ische Patentamt zu befassen, welches zur Europ\u00e4ischen Patentorganisation, einer unabh\u00e4ngigen internationalen Organisation, geh\u00f6re. Der Ombudsmann gab des Weiteren an, dass sein B\u00fcro den internen Beschwerdeausschuss des EPA kontaktiert habe, welches mitgeteilt habe, dass sein Beschwerdeverfahren nur festangestellten Mitarbeitern des Europ\u00e4ischen Patentamts offen stehe. In seiner Antwort an ihn habe sich das EPA au\u00dferdem auf das am 11.\u00a0Juli\u00a02007 ergangene Urteil Nr.\u00a02657 des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezogen, in dem sich das Gericht f\u00fcr nicht zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt habe (siehe Rdnr.\u00a020). Der Ombudsmann wies ausdr\u00fccklich darauf hin, dass diese Entscheidung in einem Fall ergangen sei, der mit dem Fall des Beschwerdef\u00fchrers vergleichbar sei.<\/p>\n<p>16. In seiner Antwort auf ein weiteres Schreiben des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchrte der Ombudsmann am 11.\u00a0Dezember\u00a02008 aus, dass er nicht befugt sei, im Hinblick auf das Europ\u00e4ische Patentamt weiter t\u00e4tig zu werden; insbesondere k\u00f6nne er sich nicht in Angelegenheiten von dessen internem Beschwerdeausschuss einmischen. Er teilte dem Beschwerdef\u00fchrer wie von diesem gew\u00fcnscht die Anschrift des internen Beschwerdeausschusses des EPA und die E-Mail-Adresse von Herrn H., dem Leiter der Direktion Dienstrecht des EPA, mit.<\/p>\n<p>17. Mit Schreiben vom 31.\u00a0Juli\u00a02009 an den Pr\u00e4sidenten des EPA bat der Beschwerdef\u00fchrer um Informationen dar\u00fcber, welches Stadium des Einstellungsverfahrens er erreicht habe. Er erbat auch eine endg\u00fcltige, begr\u00fcndete Entscheidung \u00fcber seine Bewerbung, falls diese abgelehnt worden sein sollte. Der Beschwerdef\u00fchrer bat auch darum, dass sein Brief als interne Beschwerde behandelt werden solle, falls er bis zum 1.\u00a0September\u00a02009 keine Antwort erhalten habe.<\/p>\n<p>18. Das EPA antwortete auf diesen Brief mit Einschreiben vom 30.\u00a0September\u00a02009. Darin wies es darauf hin, dass die vom Beschwerdef\u00fchrer geforderte endg\u00fcltige Entscheidung diesem bereits am 29.\u00a0Mai\u00a02008 \u00fcbermittelt worden sei. Eine Kopie des Schreibens vom 29.\u00a0Mai\u00a02008 war der Antwort des EPA beigef\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus sei ihm die Entscheidung telefonisch \u2013 am 3.\u00a0Juni\u00a02008 von Frau B.\u00a0C. und am 4.\u00a0September\u00a02008 von Dr. K. \u2013 und in der E-Mail vom 17.\u00a0September\u00a02008 von Frau B.\u00a0C. erkl\u00e4rt worden. Das EPA erkl\u00e4rte ferner, dass das Schreiben des Beschwerdef\u00fchrers nicht als interne Beschwerde behandelt werden k\u00f6nne, da er zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter des Europ\u00e4ischen Patentamts gewesen sei, sondern stets nur Bewerber. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der ILO best\u00e4tige diese Position. Hinsichtlich einer Beschwerde beim EPA sei au\u00dferdem Verj\u00e4hrung eingetreten, da der Beschwerdef\u00fchrer fast ein Jahr keinen Kontakt zum Europ\u00e4ischen Patentamt gehabt habe. Selbst wenn das Schreiben als interne Beschwerde angesehen werden k\u00f6nnte, w\u00fcrde diese daher als \u201eunzul\u00e4ssig\u201c und unbegr\u00fcndet abgewiesen werden. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht der ILO w\u00e4re hingegen m\u00f6glich gewesen, allerdings sei auch hier die 90-t\u00e4gige Beschwerdefrist, die am 29.\u00a0Mai\u00a02008, dem Tag des Ablehnungsschreibens, begonnen habe, bereits verstrichen. Selbst wenn man den letzten Kontakt seitens des EPA, also die E-Mail von Frau B.\u00a0C. vom 17.\u00a0September\u00a02008, als fristausl\u00f6send betrachte, w\u00e4re die Frist mittlerweile abgelaufen. Dar\u00fcber hinaus habe das Verwaltungsgericht der ILO als letzte Instanz in Streitigkeiten zwischen dem EPA und seinen Mitarbeitern festgestellt, dass es f\u00fcr die Entscheidung, ob ein Bewerber die physischen Voraussetzungen f\u00fcr eine Stelle mitbringe, nicht zust\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>19. Am 10.\u00a0Oktober\u00a02009 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer das auf den 30.\u00a0September\u00a02009 datierte Schreiben des EPA.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche und internationale Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und internationale Praxis<\/strong><\/p>\n<p>20. Eine Darstellung des einschl\u00e4gigen innerstaatlichen und internationalen Rechts und der einschl\u00e4gigen innerstaatlichen und internationalen Praxis findet sich in der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a0415\/07, Rdnrn.\u00a029-40, 6.\u00a0Januar\u00a02015). In der Entscheidung hat der Gerichtshof auch das Urteil des Verwaltungsgerichts der ILO vom 11.\u00a0Juli\u00a02007 (Nr.\u00a02657, 103.\u00a0Sitzung) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2\u00a0BvR\u00a02093\/05) zusammengefasst, worin die beiden Gerichte festhielten, dass Beschwerden externer Stellenbewerber gegen die Ablehnung ihrer Einstellung durch das EPA nicht in ihre Zust\u00e4ndigkeit fielen (ebenda Rdnrn.\u00a012-20).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>21. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a013 der Konvention, dass er keinen Zugang zu den deutschen Gerichten habe, um gegen die diskriminierende Ablehnung seiner Bewerbung vorzugehen, obwohl die internen Bestimmungen und Verfahren des EPA keinen vergleichbaren Rechtsschutz vors\u00e4hen.<\/p>\n<p>22. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a013 der Konvention lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a06 Abs. 1<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 13<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>23. Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerde unzul\u00e4ssig sei, da sie nach Ablauf der in Artikel\u00a035\u00a0Abs.\u00a01 der Konvention vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist eingereicht worden sei. Sie erkannte an, dass dem Beschwerdef\u00fchrer zur Beschwerde \u00fcber die Ablehnung seiner Bewerbung durch das EPA keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung standen, auch nicht die Verfassungsbeschwerde. Daher habe die Frist mit dem Datum begonnen, an dem der Beschwerdef\u00fchrer erstmals Kenntnis von der in Rede stehenden Ma\u00dfnahme hatte beziehungsweise h\u00e4tte haben m\u00fcssen. Nach Auffassung der Regierung wurde der Beschwerdef\u00fchrer mit Schreiben vom 29.\u00a0Mai\u00a02008 \u00fcber die Ablehnung informiert. Selbst wenn man davon ausgehe, dass seine Behauptung, den Brief nie erhalten zu haben, zutreffend sei, sei er telefonisch dar\u00fcber informiert worden, dass seine Bewerbung abgelehnt worden sei. Aus der E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers vom 23.\u00a0Juni\u00a02008 gehe hervor, dass er sp\u00e4testens an diesem Tag Kenntnis davon gehabt habe, dass seine Bewerbung abgelehnt worden sei. Folglich sei die am 9.\u00a0April\u00a02010 erhobene Beschwerde versp\u00e4tet und daher unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass ihm das auf den 29.\u00a0Mai\u00a02008 datierende Schreiben erstmals als Anlage zu dem Schreiben vom 30.\u00a0September\u00a02009, das er am 10.\u00a0Oktober\u00a02009 erhalten habe, \u00fcbermittelt worden sei. Die vorherige informelle Kommunikation zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und Mitarbeitern des EPA k\u00f6nne nicht als Beginn der Sechsmonatsfrist angesehen werden. Weder die E-Mails noch die Telefonanrufe h\u00e4tten eine formelle und endg\u00fcltige Entscheidung des EPA dargestellt, und zwar unter anderem, da sie keinerlei Informationen bez\u00fcglich eines Beschwerderechts des Beschwerdef\u00fchrers gegen diese Entscheidung beinhaltet h\u00e4tten. Daher handele es sich beim 10.\u00a0Oktober\u00a02009 um den Tag, an dem der Beschwerdef\u00fchrer Kenntnis von der Ablehnung seiner Bewerbung erlangt habe, und seine Individualbeschwerde vom 9.\u00a0April\u00a02010 sei innerhalb der in Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention festgelegten Frist eingereicht worden.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Sechsmonatsfrist nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 die zeitliche Begrenzung der \u00dcberwachung durch die Konventionsorgane absteckt und sowohl Einzelpersonen als auch den staatlichen Stellen signalisiert, ab wann eine solche \u00dcberpr\u00fcfung nicht mehr m\u00f6glich ist. Grunds\u00e4tzlich beginnt der Fristlauf mit der letzten staatlichen Entscheidung im Rahmen der Rechtswegaussch\u00f6pfung. Wenn jedoch von Anfang an klar ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf hat, beginnt die Frist mit dem Datum der angegriffenen Rechtsakte oder Ma\u00dfnahmen oder mit dem Datum der Kenntnis von diesem Rechtsakt oder seinen Auswirkungen auf bzw. Nachteilen f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer (siehe Varnava\u00a0u.a.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a016064\/90 und 8 weitere, Rdnrn.\u00a0156-157, ECHR 2009).<\/p>\n<p>26. Im Hinblick auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles stellt der Gerichtshof fest, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass von Anfang an klar war, dass dem Beschwerdef\u00fchrer kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung stand, um gegen die mutma\u00dflich diskriminierende Ablehnung seiner Bewerbung durch das EPA vorzugehen. Im Hinblick darauf, dass das EPA im Rahmen seiner amtlichen T\u00e4tigkeit Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit der deutschen (Arbeits-) Gerichte genie\u00dft, und im Hinblick auf seine Feststellungen in der Rechtssache Klausecker (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a065-66) sieht der Gerichtshof keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof hat daher dar\u00fcber zu entscheiden, an welchem Tag der Beschwerdef\u00fchrer Kenntnis von der Ablehnung seiner Bewerbung erlangt hat. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Schreiben vom 29.\u00a0Mai\u00a02008 den Beschwerdef\u00fchrer erst als Anhang zu dem Schreiben des EPA vom 30.\u00a0September\u00a02009 erreichte. Er stellt jedoch auch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zuvor von Frau B.\u00a0C. vom EPA dar\u00fcber informiert worden war, dass seine Bewerbung keinen Erfolg hatte. Am 4.\u00a0September\u00a02008 wurden dem Beschwerdef\u00fchrer die Ablehnungsgr\u00fcnde, die dieser f\u00fcr diskriminierend hielt, von Dr. K erkl\u00e4rt, und am 17.\u00a0September\u00a02008 best\u00e4tigte Frau B.\u00a0C. erneut \u2013 dieses Mal per E-Mail \u2013, dass das Bestehen der medizinischen Untersuchung Voraussetzung f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung beim EPA sei. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4testens an diesem Tag \u2013 dem 17.\u00a0September\u00a02008 \u2013 alle ma\u00dfgeblichen Informationen erhielt, da er nicht nur \u00fcber den negativen Ausgang des Bewerbungsverfahrens, sondern auch \u00fcber die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr unterrichtet wurde, was die Grundlage f\u00fcr die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Ablehnung darstellte.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Argumentation des Beschwerdef\u00fchrers, wonach diese \u201einformelle Kommunikation\u201c nicht als endg\u00fcltige Entscheidung angesehen werden sollte, unbegr\u00fcndet ist, insbesondere da weder das innerstaatliche noch das internationale Recht nahelegen, dass Bewerbungsablehnungen \u2013 wie vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht \u2013 Informationen zu Beschwerdeverfahren enthalten m\u00fcssten.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass aus der \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Ombudsmann vom 17.\u00a0Oktober\u00a02008 (siehe Rdnr.\u00a014) hervorgeht, dass er Kenntnis von der Endg\u00fcltigkeit der Entscheidung hatte.<\/p>\n<p>30. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht wusste, dass ihm beim EPA und dem Verwaltungsgericht der ILO keine Beschwerdeverfahren offen standen, erhielt er diese Information durch die Antwort des Europ\u00e4ischen Ombudsmanns vom 5.\u00a0November\u00a02008.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4testens am 17.\u00a0September\u00a02008 Kenntnis von der Ablehnung hatte und sp\u00e4testens am 5.\u00a0November\u00a02008 davon wusste, dass ihm kein internes Beschwerdeverfahren beim EPA offen stand. Daher endete die Sechsmonatsfrist in jedem Fall sp\u00e4testens am 5.\u00a0Mai\u00a02009. Seine am 9.\u00a0April\u00a02010 eingereichte Beschwerde vor dem Gerichtshof wurde folglich nicht fristgerecht erhoben und ist gem\u00e4\u00df Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 21.\u00a0Februar\u00a02019.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=88\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=88&text=COISSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+19555%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=88&title=COISSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+19555%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=88&description=COISSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+19555%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 19555\/10 C. .\/. 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