{"id":877,"date":"2021-03-17T15:32:35","date_gmt":"2021-03-17T15:32:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=877"},"modified":"2021-03-17T15:32:35","modified_gmt":"2021-03-17T15:32:35","slug":"gegenseitiger-vertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=877","title":{"rendered":"Gegenseitiger Vertrag"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nGegenseitiger Vertrag<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 320 Einrede des nicht erf\u00fcllten Vertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist,<!--more--> kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm geb\u00fchrende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des \u00a7 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umst\u00e4nden, insbesondere wegen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Geringf\u00fcgigkeit des r\u00fcckst\u00e4ndigen Teils, gegen Treu und Glauben versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 321 Unsicherheitseinrede<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit des anderen Teils gef\u00e4hrdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entf\u00e4llt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit f\u00fcr sie geleistet wird.<\/p>\n<p>(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zur\u00fccktreten. \u00a7 323 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erf\u00fcllung Zug um Zug zu verurteilen ist.<\/p>\n<p>(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.<\/p>\n<p>(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des \u00a7 274 Abs. 2 Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 323 R\u00fccktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbrachter Leistung<\/strong><\/p>\n<p>*)<\/p>\n<p>(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine f\u00e4llige Leistung nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df, so kann der Gl\u00e4ubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf\u00fcllung bestimmt hat, vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn<\/p>\n<p>1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert,<\/p>\n<p>2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gl\u00e4ubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umst\u00e4nde f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger wesentlich ist, oder<\/p>\n<p>3. im Falle einer nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbrachten Leistung besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen R\u00fccktritt rechtfertigen.<\/p>\n<p>(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.<\/p>\n<p>(4) Der Gl\u00e4ubiger kann bereits vor dem Eintritt der F\u00e4lligkeit der Leistung zur\u00fccktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des R\u00fccktritts eintreten werden.<\/p>\n<p>(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gl\u00e4ubiger vom ganzen Vertrag nur zur\u00fccktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgem\u00e4\u00df bewirkt, so kann der Gl\u00e4ubiger vom Vertrag nicht zur\u00fccktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.<\/p>\n<p>(6) Der R\u00fccktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gl\u00e4ubiger f\u00fcr den Umstand, der ihn zum R\u00fccktritt berechtigen w\u00fcrde, allein oder weit \u00fcberwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gl\u00e4ubiger im Verzug der Annahme ist.<\/p>\n<p>*)<br \/>\nAmtlicher Hinweis:<br \/>\nDiese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg\u00fcterkaufs und der Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 324 R\u00fccktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach \u00a7 241 Abs. 2<\/strong><\/p>\n<p>Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach \u00a7 241 Abs. 2, so kann der Gl\u00e4ubiger zur\u00fccktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 325 Schadensersatz und R\u00fccktritt<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den R\u00fccktritt nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 326 Befreiung von der Gegenleistung und R\u00fccktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>*)<br \/>\n(1) Braucht der Schuldner nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entf\u00e4llt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet \u00a7 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgem\u00e4\u00dfen Leistung die Nacherf\u00fcllung nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.<\/p>\n<p>(2) Ist der Gl\u00e4ubiger f\u00fcr den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit \u00fcberwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gl\u00e4ubiger im Verzug der Annahme ist, so beh\u00e4lt der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b\u00f6swillig unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p>(3) Verlangt der Gl\u00e4ubiger nach \u00a7 285 Herausgabe des f\u00fcr den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zur\u00fcckbleibt.<\/p>\n<p>(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den \u00a7\u00a7 346 bis 348 zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n<p>(5) Braucht der Schuldner nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gl\u00e4ubiger zur\u00fccktreten; auf den R\u00fccktritt findet \u00a7 323 mit der Ma\u00dfgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.<\/p>\n<p>*)<br \/>\nAmtlicher Hinweis:<br \/>\nDiese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg\u00fcterkaufs und der Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 327<br \/>\n(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=877\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=877&text=Gegenseitiger+Vertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=877&title=Gegenseitiger+Vertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=877&description=Gegenseitiger+Vertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Gegenseitiger Vertrag \u00a7 320 Einrede des nicht erf\u00fcllten Vertrags (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=877\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-877","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/877","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=877"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/877\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":878,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/877\/revisions\/878"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=877"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=877"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=877"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}