{"id":867,"date":"2021-03-17T14:48:04","date_gmt":"2021-03-17T14:48:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=867"},"modified":"2021-03-17T14:48:04","modified_gmt":"2021-03-17T14:48:04","slug":"ausserhalb-von-geschaeftsraeumen-geschlossene-vertraege-und-fernabsatzvertraege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=867","title":{"rendered":"Au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge und Fernabsatzvertr\u00e4ge"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 2<br \/>\nAu\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge und Fernabsatzvertr\u00e4ge<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312b Au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge sind Vertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>1. die bei gleichzeitiger k\u00f6rperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Gesch\u00e4ftsraum des Unternehmers ist,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umst\u00e4nden ein Angebot abgegeben hat,<\/p>\n<p>3. die in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Unternehmers bei gleichzeitiger k\u00f6rperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers pers\u00f6nlich und individuell angesprochen wurde, oder<\/p>\n<p>4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher f\u00fcr den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.<\/p>\n<p>(2) Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerber\u00e4ume, in denen der Unternehmer seine T\u00e4tigkeit dauerhaft aus\u00fcbt, und bewegliche Gewerber\u00e4ume, in denen der Unternehmer seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr gew\u00f6hnlich aus\u00fcbt. Gewerber\u00e4ume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre T\u00e4tigkeit dauerhaft oder f\u00fcr gew\u00f6hnlich aus\u00fcbt, stehen R\u00e4umen des Unternehmers gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312c Fernabsatzvertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Fernabsatzvertr\u00e4ge sind Vertr\u00e4ge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher f\u00fcr die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschlie\u00dflich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines f\u00fcr den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden k\u00f6nnen, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig k\u00f6rperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, \u00fcber den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312d Informationspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen und bei Fernabsatzvertr\u00e4gen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Ma\u00dfgabe des Artikels 246a des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf\u00fcllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdr\u00fccklich etwas anderes vereinbart.<\/p>\n<p>(2) Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen und bei Fernabsatzvertr\u00e4gen \u00fcber Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Ma\u00dfgabe des Artikels 246b des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312e Verletzung von Informationspflichten \u00fcber Kosten<\/strong><\/p>\n<p>Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher \u00fcber diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus \u00a7 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche informiert hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312f Abschriften und Best\u00e4tigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verf\u00fcgung zu stellen<\/p>\n<p>1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschlie\u00dfenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identit\u00e4t erkennbar ist, oder<\/p>\n<p>2. eine Best\u00e4tigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Wenn der Verbraucher zustimmt, kann f\u00fcr die Abschrift oder die Best\u00e4tigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datentr\u00e4ger verwendet werden. Die Best\u00e4tigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erf\u00fcllung seiner Informationspflichten nach \u00a7 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>(2) Bei Fernabsatzvertr\u00e4gen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Best\u00e4tigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, sp\u00e4testens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausf\u00fchrung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Best\u00e4tigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erf\u00fcllung seiner Informationspflichten nach \u00a7 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>(3) Bei Vertr\u00e4gen \u00fcber die Lieferung von nicht auf einem k\u00f6rperlichen Datentr\u00e4ger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Best\u00e4tigung des Vertrags nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausf\u00fchrung des Vertrags<\/p>\n<p>1. ausdr\u00fccklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausf\u00fchrung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und<\/p>\n<p>2. seine Kenntnis davon best\u00e4tigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausf\u00fchrung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.<\/p>\n<p>(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Vertr\u00e4ge \u00fcber Finanzdienstleistungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312g Widerrufsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Verbraucher steht bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen und bei Fernabsatzvertr\u00e4gen ein Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 355 zu.<\/p>\n<p>(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Vertr\u00e4gen:<\/p>\n<p>1. Vertr\u00e4ge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und f\u00fcr deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher ma\u00dfgeblich ist oder die eindeutig auf die pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,<\/p>\n<p>2. Vertr\u00e4ge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben k\u00f6nnen oder deren Verfallsdatum schnell \u00fcberschritten w\u00fcrde,<\/p>\n<p>3. Vertr\u00e4ge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gr\u00fcnden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur R\u00fcckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,<\/p>\n<p>4. Vertr\u00e4ge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen G\u00fctern vermischt wurden,<\/p>\n<p>5. Vertr\u00e4ge zur Lieferung alkoholischer Getr\u00e4nke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber fr\u00fchestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden k\u00f6nnen und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abh\u00e4ngt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,<\/p>\n<p>6. Vertr\u00e4ge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,<\/p>\n<p>7. Vertr\u00e4ge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Vertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>8. Vertr\u00e4ge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschlie\u00dflich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abh\u00e4ngt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten k\u00f6nnen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentverm\u00f6gen im Sinne von \u00a7 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,<\/p>\n<p>9. Vertr\u00e4ge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Bef\u00f6rderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getr\u00e4nken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbet\u00e4tigungen, wenn der Vertrag f\u00fcr die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,<\/p>\n<p>10. Vertr\u00e4ge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die pers\u00f6nlich anwesend sind oder denen diese M\u00f6glichkeit gew\u00e4hrt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgef\u00fchrten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (\u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Versteigerung),<\/p>\n<p>11. Vertr\u00e4ge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdr\u00fccklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdr\u00fccklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile ben\u00f6tigt werden,<\/p>\n<p>12. Vertr\u00e4ge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserkl\u00e4rung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossen wurde, und<\/p>\n<p>13. notariell beurkundete Vertr\u00e4ge; dies gilt f\u00fcr Fernabsatzvertr\u00e4ge \u00fcber Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar best\u00e4tigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus \u00a7 312d Absatz 2 gewahrt sind.<\/p>\n<p>(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Vertr\u00e4gen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der \u00a7\u00a7 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach \u00a7 355 zusteht, und nicht bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen, bei denen dem Verbraucher bereits nach \u00a7 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312h K\u00fcndigung und Vollmacht zur K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverh\u00e4ltnis ersetzen soll, und wird anl\u00e4sslich der Begr\u00fcndung des Dauerschuldverh\u00e4ltnisses von dem Verbraucher<\/p>\n<p>1. die K\u00fcndigung des bestehenden Dauerschuldverh\u00e4ltnisses erkl\u00e4rt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur \u00dcbermittlung der K\u00fcndigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder<\/p>\n<p>2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erkl\u00e4rung der K\u00fcndigung gegen\u00fcber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollm\u00e4chtigt,<\/p>\n<p>bedarf die K\u00fcndigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur K\u00fcndigung der Textform.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=867\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=867&text=Au%C3%9Ferhalb+von+Gesch%C3%A4ftsr%C3%A4umen+geschlossene+Vertr%C3%A4ge+und+Fernabsatzvertr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=867&title=Au%C3%9Ferhalb+von+Gesch%C3%A4ftsr%C3%A4umen+geschlossene+Vertr%C3%A4ge+und+Fernabsatzvertr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=867&description=Au%C3%9Ferhalb+von+Gesch%C3%A4ftsr%C3%A4umen+geschlossene+Vertr%C3%A4ge+und+Fernabsatzvertr%C3%A4ge\" target=\"_blank\" 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