{"id":865,"date":"2021-03-17T14:42:03","date_gmt":"2021-03-17T14:42:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=865"},"modified":"2021-03-17T14:42:03","modified_gmt":"2021-03-17T14:42:03","slug":"anwendungsbereich-und-grundsaetze-bei-verbrauchervertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=865","title":{"rendered":"Anwendungsbereich und Grunds\u00e4tze bei Verbrauchervertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 2<br \/>\nGrunds\u00e4tze bei Verbrauchervertr\u00e4gen und besondere Vertriebsformen<br \/>\nKapitel 1<br \/>\nAnwendungsbereich und Grunds\u00e4tze bei Verbrauchervertr\u00e4gen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbrauchervertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur \u00a7 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Vertr\u00e4ge anzuwenden:<\/p>\n<p>1. notariell beurkundete Vertr\u00e4ge<\/p>\n<p>a) \u00fcber Finanzdienstleistungen, die au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossen werden,<\/p>\n<p>b) die keine Vertr\u00e4ge \u00fcber Finanzdienstleistungen sind; f\u00fcr Vertr\u00e4ge, f\u00fcr die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserkl\u00e4rung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar dar\u00fcber belehrt, dass die Informationspflichten nach \u00a7 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach \u00a7 312g Absatz 1 entfallen,<\/p>\n<p>2. Vertr\u00e4ge \u00fcber die Begr\u00fcndung, den Erwerb oder die \u00dcbertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundst\u00fccken,<\/p>\n<p>3. Verbraucherbauvertr\u00e4ge nach \u00a7 650i Absatz 1,<\/p>\n<p>4. (weggefallen)<\/p>\n<p>5. Vertr\u00e4ge \u00fcber die Bef\u00f6rderung von Personen,<\/p>\n<p>6. Vertr\u00e4ge \u00fcber Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den \u00a7\u00a7 481 bis 481b,<\/p>\n<p>7. Behandlungsvertr\u00e4ge nach \u00a7 630a,<\/p>\n<p>8. Vertr\u00e4ge \u00fcber die Lieferung von Lebensmitteln, Getr\u00e4nken oder sonstigen Haushaltsgegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen h\u00e4ufiger und regelm\u00e4\u00dfiger Fahrten geliefert werden,<\/p>\n<p>9. Vertr\u00e4ge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossen werden,<\/p>\n<p>10. Vertr\u00e4ge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe \u00f6ffentlicher M\u00fcnz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,<\/p>\n<p>11. Vertr\u00e4ge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,<\/p>\n<p>12. au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht \u00fcberschreitet, und<\/p>\n<p>13. Vertr\u00e4ge \u00fcber den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von<\/p>\n<p>Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen oder anderen gerichtlichen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>(3) Auf Vertr\u00e4ge \u00fcber soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterst\u00fctzung von dauerhaft oder vor\u00fcbergehend hilfsbed\u00fcrftigen Familien oder Personen, einschlie\u00dflich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:<\/p>\n<p>1. die Definitionen der au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4ge und der Fernabsatzvertr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 312b und 312c,<\/p>\n<p>2. \u00a7 312a Absatz 1 \u00fcber die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,<\/p>\n<p>3. \u00a7 312a Absatz 3 \u00fcber die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine \u00fcber das vereinbarte Entgelt f\u00fcr die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,<\/p>\n<p>4. \u00a7 312a Absatz 4 \u00fcber die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts f\u00fcr die Nutzung von Zahlungsmitteln,<\/p>\n<p>5. \u00a7 312a Absatz 6,<\/p>\n<p>6. \u00a7 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a \u00a7 1 Absatz 2 und 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche \u00fcber die Pflicht zur Information \u00fcber das Widerrufsrecht und<\/p>\n<p>7. \u00a7 312g \u00fcber das Widerrufsrecht.<\/p>\n<p>(4) Auf Vertr\u00e4ge \u00fcber die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begr\u00fcndung eines Mietverh\u00e4ltnisses \u00fcber Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.<\/p>\n<p>(5) Bei Vertragsverh\u00e4ltnissen \u00fcber Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgew\u00e4hrung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschlie\u00dfenden aufeinanderfolgenden Vorg\u00e4ngen oder eine daran anschlie\u00dfende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorg\u00e4nge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. \u00a7 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorg\u00e4nge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften \u00fcber Informationspflichten des Unternehmers nur f\u00fcr den ersten Vorgang. Findet jedoch l\u00e4nger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der n\u00e4chste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.<\/p>\n<p>(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Vertr\u00e4ge \u00fcber Versicherungen sowie auf Vertr\u00e4ge \u00fcber deren Vermittlung nur \u00a7 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) Auf Pauschalreisevertr\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur \u00a7 312a Absatz 3 bis 6, die \u00a7\u00a7 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und \u00a7 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreisevertr\u00e4ge nach \u00a7 651a, die au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossen worden sind, auch \u00a7 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die m\u00fcndlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers gef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 312a Allgemeine Pflichten und Grunds\u00e4tze bei Verbrauchervertr\u00e4gen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schlie\u00dfen, hat der Anrufer zu Beginn des Gespr\u00e4chs seine Identit\u00e4t und gegebenenfalls die Identit\u00e4t der Person, f\u00fcr die er anruft, sowie den gesch\u00e4ftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.<\/p>\n<p>(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Ma\u00dfgabe des Artikels 246 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher \u00fcber diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die S\u00e4tze 1 und 2 sind weder auf au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossene Vertr\u00e4ge noch auf Fernabsatzvertr\u00e4ge noch auf Vertr\u00e4ge \u00fcber Finanzdienstleistungen anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Eine Vereinbarung, die auf eine \u00fcber das vereinbarte Entgelt f\u00fcr die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdr\u00fccklich treffen. Schlie\u00dfen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeif\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt daf\u00fcr zu zahlen, dass er f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn<\/p>\n<p>1. f\u00fcr den Verbraucher keine g\u00e4ngige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsm\u00f6glichkeit besteht oder<\/p>\n<p>2. das vereinbarte Entgelt \u00fcber die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.<\/p>\n<p>(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt daf\u00fcr zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erkl\u00e4rungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag \u00fcber eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer f\u00fcr solche Zwecke bereith\u00e4lt, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt f\u00fcr die blo\u00dfe Nutzung des Telekommunikationsdienstes \u00fcbersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegen\u00fcber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt f\u00fcr den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt f\u00fcr die blo\u00dfe Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.<\/p>\n<p>(6) Ist eine Vereinbarung nach den Abs\u00e4tzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im \u00dcbrigen wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=865\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=865&text=Anwendungsbereich+und+Grunds%C3%A4tze+bei+Verbrauchervertr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=865&title=Anwendungsbereich+und+Grunds%C3%A4tze+bei+Verbrauchervertr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=865&description=Anwendungsbereich+und+Grunds%C3%A4tze+bei+Verbrauchervertr%C3%A4gen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Grunds\u00e4tze bei Verbrauchervertr\u00e4gen und besondere Vertriebsformen Kapitel 1 Anwendungsbereich und Grunds\u00e4tze bei Verbrauchervertr\u00e4gen \u00a7 312 Anwendungsbereich FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=865\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-865","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/865","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=865"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/865\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":866,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/865\/revisions\/866"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=865"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=865"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=865"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}