{"id":859,"date":"2021-03-17T12:43:33","date_gmt":"2021-03-17T12:43:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=859"},"modified":"2021-03-17T14:31:04","modified_gmt":"2021-03-17T14:31:04","slug":"%c2%a7-309-klauselverbote-ohne-wertungsmoeglichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=859","title":{"rendered":"\u00a7 309 Klauselverbote ohne Wertungsm\u00f6glichkeit"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 309 Klauselverbote ohne Wertungsm\u00f6glichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zul\u00e4ssig ist,<!--more--> ist in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam<\/p>\n<p>1. (Kurzfristige Preiserh\u00f6hungen)<br \/>\neine Bestimmung, welche die Erh\u00f6hung des Entgelts f\u00fcr Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverh\u00e4ltnissen geliefert oder erbracht werden;<\/p>\n<p>2. (Leistungsverweigerungsrechte)<br \/>\neine Bestimmung, durch die<\/p>\n<p>a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach \u00a7 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschr\u00e4nkt wird oder<\/p>\n<p>b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zur\u00fcckbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverh\u00e4ltnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschr\u00e4nkt, insbesondere von der Anerkennung von M\u00e4ngeln durch den Verwender abh\u00e4ngig gemacht wird;<\/p>\n<p>3. (Aufrechnungsverbot)<br \/>\neine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Forderung aufzurechnen;<\/p>\n<p>4. (Mahnung, Fristsetzung)<br \/>\neine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist f\u00fcr die Leistung oder Nacherf\u00fcllung zu setzen;<\/p>\n<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzanspr\u00fcchen)<br \/>\ndie Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn<\/p>\n<p>a) die Pauschale den in den geregelten F\u00e4llen nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gew\u00f6hnlich eintretende Wertminderung \u00fcbersteigt oder<br \/>\nb) dem anderen Vertragsteil nicht ausdr\u00fccklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei \u00fcberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;<\/p>\n<p>6. (Vertragsstrafe)<br \/>\neine Bestimmung, durch die dem Verwender f\u00fcr den Fall der Nichtabnahme oder versp\u00e4teten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder f\u00fcr den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag l\u00f6st, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;<\/p>\n<p>7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, K\u00f6rper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)<\/p>\n<p>a) (Verletzung von Leben, K\u00f6rper, Gesundheit)<br \/>\nein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen des Verwenders beruhen;<\/p>\n<p>b) (Grobes Verschulden)<br \/>\nein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung f\u00fcr sonstige Sch\u00e4den, die auf einer grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen des Verwenders beruhen;<\/p>\n<p>die Buchstaben a und b gelten nicht f\u00fcr Haftungsbeschr\u00e4nkungen in den nach Ma\u00dfgabe des Personenbef\u00f6rderungsgesetzes genehmigten Bef\u00f6rderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Stra\u00dfenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung \u00fcber die Allgemeinen Bef\u00f6rderungsbedingungen f\u00fcr den Stra\u00dfenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht f\u00fcr Haftungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielvertr\u00e4ge;<\/p>\n<p>8. (Sonstige Haftungsausschl\u00fcsse bei Pflichtverletzung)<\/p>\n<p>a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu l\u00f6sen)<br \/>\neine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu l\u00f6sen, ausschlie\u00dft oder einschr\u00e4nkt; dies gilt nicht f\u00fcr die in der Nummer 7 bezeichneten Bef\u00f6rderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;<\/p>\n<p>b) (M\u00e4ngel)<br \/>\neine Bestimmung, durch die bei Vertr\u00e4gen \u00fcber Lieferungen neu hergestellter Sachen und \u00fcber Werkleistungen<\/p>\n<p>aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)<br \/>\ndie Anspr\u00fcche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bez\u00fcglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einr\u00e4umung von Anspr\u00fcchen gegen Dritte beschr\u00e4nkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abh\u00e4ngig gemacht werden;<\/p>\n<p>bb) (Beschr\u00e4nkung auf Nacherf\u00fcllung)<br \/>\ndie Anspr\u00fcche gegen den Verwender insgesamt oder bez\u00fcglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherf\u00fcllung beschr\u00e4nkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdr\u00fccklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherf\u00fcllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der M\u00e4ngelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zur\u00fcckzutreten;<\/p>\n<p>cc) (Aufwendungen bei Nacherf\u00fcllung)<br \/>\ndie Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt wird, die zum Zweck der Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen nach \u00a7 439 Absatz 2 und 3 oder \u00a7 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;<\/p>\n<p>dd) (Vorenthalten der Nacherf\u00fcllung)<br \/>\nder Verwender die Nacherf\u00fcllung von der vorherigen Zahlung des vollst\u00e4ndigen Entgelts oder eines unter Ber\u00fccksichtigung des Mangels unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Teils des Entgelts abh\u00e4ngig macht;<\/p>\n<p>ee) (Ausschlussfrist f\u00fcr M\u00e4ngelanzeige)<br \/>\nder Verwender dem anderen Vertragsteil f\u00fcr die Anzeige nicht offensichtlicher M\u00e4ngel eine Ausschlussfrist setzt, die k\u00fcrzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zul\u00e4ssige Frist;<\/p>\n<p>ff) (Erleichterung der Verj\u00e4hrung)<br \/>\ndie Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den F\u00e4llen des \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 2 und des \u00a7 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen F\u00e4llen eine weniger als ein Jahr betragende Verj\u00e4hrungsfrist ab dem gesetzlichen Verj\u00e4hrungsbeginn erreicht wird;<\/p>\n<p>9. (Laufzeit bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen)<br \/>\nbei einem Vertragsverh\u00e4ltnis, das die regelm\u00e4\u00dfige Lieferung von Waren oder die regelm\u00e4\u00dfige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,<\/p>\n<p>a) eine den anderen Vertragsteil l\u00e4nger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,<\/p>\n<p>b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verl\u00e4ngerung des Vertragsverh\u00e4ltnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder<\/p>\n<p>c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine l\u00e4ngere K\u00fcndigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zun\u00e4chst vorgesehenen oder stillschweigend verl\u00e4ngerten Vertragsdauer;<\/p>\n<p>dies gilt nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber die Lieferung als zusammengeh\u00f6rig verkaufter Sachen sowie f\u00fcr Versicherungsvertr\u00e4ge;<\/p>\n<p>10. (Wechsel des Vertragspartners)<br \/>\neine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkvertr\u00e4gen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird<\/p>\n<p>a) der Dritte namentlich bezeichnet oder<\/p>\n<p>b) dem anderen Vertragsteil das Recht einger\u00e4umt, sich vom Vertrag zu l\u00f6sen;<\/p>\n<p>11. (Haftung des Abschlussvertreters)<br \/>\neine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag f\u00fcr den anderen Vertragsteil abschlie\u00dft,<\/p>\n<p>a) ohne hierauf gerichtete ausdr\u00fcckliche und gesonderte Erkl\u00e4rung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder<\/p>\n<p>b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine \u00fcber \u00a7 179 hinausgehende Haftung<\/p>\n<p>auferlegt;<\/p>\n<p>12. (Beweislast)<br \/>\neine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils \u00e4ndert, insbesondere indem er<\/p>\n<p>a) diesem die Beweislast f\u00fcr Umst\u00e4nde auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder<\/p>\n<p>b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen best\u00e4tigen l\u00e4sst;<\/p>\n<p>Buchstabe b gilt nicht f\u00fcr Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;<\/p>\n<p>13. (Form von Anzeigen und Erkl\u00e4rungen)<br \/>\neine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erkl\u00e4rungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegen\u00fcber abzugeben sind, gebunden werden<\/p>\n<p>a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, f\u00fcr den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder<\/p>\n<p>b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Vertr\u00e4gen oder<\/p>\n<p>c) an besondere Zugangserfordernisse;<\/p>\n<p>14. (Klageverzicht)<br \/>\neine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Anspr\u00fcche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine g\u00fctliche Einigung in einem Verfahren zur au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;<\/p>\n<p>15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)<br \/>\neine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag<\/p>\n<p>a) f\u00fcr Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich h\u00f6her sind als die nach \u00a7 632a Absatz 1 und \u00a7 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder<\/p>\n<p>b) die Sicherheitsleistung nach \u00a7 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer H\u00f6he leisten muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 310 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 305 Absatz 2 und 3, \u00a7 308 Nummer 1, 2 bis 8 und \u00a7 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, die gegen\u00fcber einem Unternehmer, einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen verwendet werden. \u00a7 307 Abs. 1 und 2 findet in den F\u00e4llen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in \u00a7 308 Nummer 1, 2 bis 8 und \u00a7 309 genannten Vertragsbestimmungen f\u00fchrt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebr\u00e4uche ist angemessen R\u00fccksicht zu nehmen. In den F\u00e4llen des Satzes 1 finden \u00a7 307 Absatz 1 und 2 sowie \u00a7 308 Nummer 1a und 1b auf Vertr\u00e4ge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung f\u00fcr Bauleistungen Teil B (VOB\/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 308 und 309 finden keine Anwendung auf Vertr\u00e4ge der Elektrizit\u00e4ts-, Gas-, Fernw\u00e4rme- und Wasserversorgungsunternehmen \u00fcber die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernw\u00e4rme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernw\u00e4rme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber die Entsorgung von Abwasser.<\/p>\n<p>(3) Bei Vertr\u00e4gen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchervertr\u00e4ge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Ma\u00dfgaben Anwendung:<\/p>\n<p>1. Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingef\u00fchrt wurden;<\/p>\n<p>2. \u00a7 305c Abs. 2 und die \u00a7\u00a7 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;<\/p>\n<p>3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach \u00a7 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Vertr\u00e4gen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifvertr\u00e4ge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsvertr\u00e4ge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu ber\u00fccksichtigen; \u00a7 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifvertr\u00e4ge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von \u00a7 307 Abs. 3 gleich.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 310: Zur Anwendung vgl. \u00a7 34 BGBEG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=859\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=859&text=%C2%A7+309+Klauselverbote+ohne+Wertungsm%C3%B6glichkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=859&title=%C2%A7+309+Klauselverbote+ohne+Wertungsm%C3%B6glichkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=859&description=%C2%A7+309+Klauselverbote+ohne+Wertungsm%C3%B6glichkeit\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) \u00a7 309 Klauselverbote ohne Wertungsm\u00f6glichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zul\u00e4ssig ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=859\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-859","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/859","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=859"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/859\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":862,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/859\/revisions\/862"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=859"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=859"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=859"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}