{"id":850,"date":"2021-03-17T12:17:33","date_gmt":"2021-03-17T12:17:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=850"},"modified":"2021-03-17T12:17:33","modified_gmt":"2021-03-17T12:17:33","slug":"verpflichtung-zur-leistung-buergerliches-gesetzbuch-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=850","title":{"rendered":"Verpflichtung zur Leistung \/ B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Buch 2<br \/>\nRecht der Schuldverh\u00e4ltnisse<br \/>\nAbschnitt 1<br \/>\nInhalt der Schuldverh\u00e4ltnisse<br \/>\nTitel 1<br \/>\nVerpflichtung zur Leistung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 241 Pflichten aus dem Schuldverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kraft des Schuldverh\u00e4ltnisses ist der Gl\u00e4ubiger berechtigt,<!--more--> von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.<\/p>\n<p>(2) Das Schuldverh\u00e4ltnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur R\u00fccksicht auf die Rechte, Rechtsg\u00fcter und Interessen des anderen Teils verpflichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 241a Unbestellte Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>*)<br \/>\n(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen oder anderen gerichtlichen Ma\u00dfnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begr\u00fcndet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.<\/p>\n<p>(2) Gesetzliche Anspr\u00fcche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht f\u00fcr den Empf\u00e4nger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empf\u00e4nger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.<\/p>\n<p>*)<br \/>\nAmtlicher Hinweis:<br \/>\nDiese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97\/7\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 \u00fcber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl\u00fcssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 242 Leistung nach Treu und Glauben<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 243 Gattungsschuld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und G\u00fcte zu leisten.<\/p>\n<p>(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschr\u00e4nkt sich das Schuldverh\u00e4ltnis auf diese Sache.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 244 Fremdw\u00e4hrungsschuld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine in einer anderen W\u00e4hrung als Euro ausgedr\u00fcckte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen W\u00e4hrung ausdr\u00fccklich vereinbart ist.<\/p>\n<p>(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung f\u00fcr den Zahlungsort ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 245 Geldsortenschuld<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Geldschuld in einer bestimmten M\u00fcnzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die M\u00fcnzsorte nicht bestimmt w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 246 Gesetzlicher Zinssatz<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgesch\u00e4ft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert f\u00fcr das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 247 Basiszinssatz<\/strong><\/p>\n<p>*)<br \/>\n(1) Der Basiszinssatz betr\u00e4gt 3,62 Prozent. Er ver\u00e4ndert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgr\u00f6\u00dfe seit der letzten Ver\u00e4nderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist der Zinssatz f\u00fcr die j\u00fcngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europ\u00e4ischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.<\/p>\n<p>(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverz\u00fcglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>*)<br \/>\nAmtlicher Hinweis:<br \/>\nDiese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000\/35\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek\u00e4mpfung von Zahlungsverzug im Gesch\u00e4ftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 248 Zinseszinsen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass f\u00e4llige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.<\/p>\n<p>(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgesch\u00e4ften k\u00f6nnen im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, f\u00fcr den Betrag der von ihnen gew\u00e4hrten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, k\u00f6nnen sich bei solchen Darlehen die Verzinsung r\u00fcckst\u00e4ndiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 249 Art und Umfang des Schadensersatzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen w\u00fcrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Besch\u00e4digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gl\u00e4ubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Besch\u00e4digung einer Sache schlie\u00dft der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tats\u00e4chlich angefallen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung<\/strong><\/p>\n<p>Der Gl\u00e4ubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erkl\u00e4rung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gl\u00e4ubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit die Herstellung nicht m\u00f6glich oder zur Entsch\u00e4digung des Gl\u00e4ubigers nicht gen\u00fcgend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gl\u00e4ubiger in Geld zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gl\u00e4ubiger in Geld entsch\u00e4digen, wenn die Herstellung nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwendungen m\u00f6glich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sie dessen Wert erheblich \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 252 Entgangener Gewinn<\/strong><\/p>\n<p>Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umst\u00e4nden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 253 Immaterieller Schaden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wegen eines Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, kann Entsch\u00e4digung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten F\u00e4llen gefordert werden.<\/p>\n<p>(2) Ist wegen einer Verletzung des K\u00f6rpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Verm\u00f6gensschaden ist, eine billige Entsch\u00e4digung in Geld gefordert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 254 Mitverschulden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Besch\u00e4digten mitgewirkt, so h\u00e4ngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst\u00e4nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.<\/p>\n<p>(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Besch\u00e4digten darauf beschr\u00e4nkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungew\u00f6hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des \u00a7 278 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 255 Abtretung der Ersatzanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Wer f\u00fcr den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Anspr\u00fcche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 256 Verzinsung von Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenst\u00e4nde als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen f\u00fcr die Zeit, f\u00fcr welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Fr\u00fcchte des Gegenstands ohne Verg\u00fctung verbleiben, nicht zu entrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 257 Befreiungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Wer berechtigt ist, Ersatz f\u00fcr Aufwendungen zu verlangen, die er f\u00fcr einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er f\u00fcr diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht f\u00e4llig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 258 Wegnahmerecht<\/strong><\/p>\n<p>Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm f\u00fcr den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 259 Umfang der Rechenschaftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer verpflichtet ist, \u00fcber eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben \u00fcber die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollst\u00e4ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.<\/p>\n<p>(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft \u00fcber Inbegriff von Gegenst\u00e4nden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenst\u00e4nden herauszugeben oder \u00fcber den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollst\u00e4ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschrift des \u00a7 259 Abs. 3 findet Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 261 \u00c4nderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gericht kann eine den Umst\u00e4nden entsprechende \u00c4nderung der eidesstattlichen Versicherung beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 262 Wahlschuld; Wahlrecht<\/strong><\/p>\n<p>Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 263 Aus\u00fcbung des Wahlrechts; Wirkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wahl erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem anderen Teil.<\/p>\n<p>(2) Die gew\u00e4hlte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 264 Verzug des Wahlberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gl\u00e4ubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gl\u00e4ubiger die gew\u00e4hlte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der \u00fcbrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.<\/p>\n<p>(2) Ist der wahlberechtigte Gl\u00e4ubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner \u00fcber, wenn nicht der Gl\u00e4ubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 265 Unm\u00f6glichkeit bei Wahlschuld<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine der Leistungen von Anfang an unm\u00f6glich oder wird sie sp\u00e4ter unm\u00f6glich, so beschr\u00e4nkt sich das Schuldverh\u00e4ltnis auf die \u00fcbrigen Leistungen. Die Beschr\u00e4nkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unm\u00f6glich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 266 Teilleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 267 Leistung durch Dritte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(2) Der Gl\u00e4ubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 268 Abl\u00f6sungsrecht des Dritten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betreibt der Gl\u00e4ubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner geh\u00f6renden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr l\u00e4uft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gl\u00e4ubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr l\u00e4uft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.<\/p>\n<p>(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.<\/p>\n<p>(3) Soweit der Dritte den Gl\u00e4ubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn \u00fcber. Der \u00dcbergang kann nicht zum Nachteil des Gl\u00e4ubigers geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 269 Leistungsort<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Ort f\u00fcr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umst\u00e4nden, insbesondere aus der Natur des Schuldverh\u00e4ltnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverh\u00e4ltnisses seinen Wohnsitz hatte.<\/p>\n<p>(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.<\/p>\n<p>(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung \u00fcbernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 270 Zahlungsort<\/strong><\/p>\n<p>(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gl\u00e4ubiger an dessen Wohnsitz zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gl\u00e4ubigers entstanden, so tritt, wenn der Gl\u00e4ubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.<\/p>\n<p>(3) Erh\u00f6hen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverh\u00e4ltnisses eintretenden \u00c4nderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gl\u00e4ubigers die Kosten oder die Gefahr der \u00dcbermittlung, so hat der Gl\u00e4ubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.<\/p>\n<p>(4) Die Vorschriften \u00fcber den Leistungsort bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 270a Vereinbarungen \u00fcber Entgelte f\u00fcr die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt f\u00fcr die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-\u00dcberweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt f\u00fcr die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorg\u00e4ngen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015\/751 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 \u00fcber Interbankenentgelte f\u00fcr kartengebundene Zahlungsvorg\u00e4nge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 271 Leistungszeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine Zeit f\u00fcr die Leistung weder bestimmt noch aus den Umst\u00e4nden zu entnehmen, so kann der Gl\u00e4ubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.<\/p>\n<p>(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gl\u00e4ubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 271a Vereinbarungen \u00fcber Zahlungs-, \u00dcberpr\u00fcfungs- oder Abnahmefristen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gl\u00e4ubiger die Erf\u00fcllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdr\u00fccklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gl\u00e4ubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung f\u00e4llt; hat der Gl\u00e4ubiger einen sp\u00e4teren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.<\/p>\n<p>(2) Ist der Schuldner ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber im Sinne von \u00a7 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, so ist abweichend von Absatz 1<\/p>\n<p>1. eine Vereinbarung, nach der der Gl\u00e4ubiger die Erf\u00fcllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdr\u00fccklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverh\u00e4ltnisses sachlich gerechtfertigt ist;<\/p>\n<p>2. eine Vereinbarung, nach der der Gl\u00e4ubiger die Erf\u00fcllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.<\/p>\n<p>Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach \u00dcberpr\u00fcfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erf\u00fcllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung betr\u00e4gt, nur wirksam, wenn sie ausdr\u00fccklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gl\u00e4ubigers nicht grob unbillig ist.<\/p>\n<p>(4) Ist eine Vereinbarung nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im \u00dcbrigen wirksam.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf<\/p>\n<p>1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie<\/p>\n<p>2. ein Schuldverh\u00e4ltnis, aus dem ein Verbraucher die Erf\u00fcllung der Entgeltforderung schuldet.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr Vereinbarungen \u00fcber Zahlungs-, \u00dcberpr\u00fcfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 271a: Zur Anwendung vgl. \u00a7 34 BGBEG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 272 Zwischenzinsen<\/strong><\/p>\n<p>Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der F\u00e4lligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 273 Zur\u00fcckbehaltungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verh\u00e4ltnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen f\u00e4lligen Anspruch gegen den Gl\u00e4ubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverh\u00e4ltnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm geb\u00fchrende Leistung bewirkt wird (Zur\u00fcckbehaltungsrecht).<\/p>\n<p>(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein f\u00e4lliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vors\u00e4tzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.<\/p>\n<p>(3) Der Gl\u00e4ubiger kann die Aus\u00fcbung des Zur\u00fcckbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgen ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 274 Wirkungen des Zur\u00fcckbehaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen\u00fcber der Klage des Gl\u00e4ubigers hat die Geltendmachung des Zur\u00fcckbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm geb\u00fchrenden Leistung (Erf\u00fcllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.<\/p>\n<p>(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gl\u00e4ubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 275 Ausschluss der Leistungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>*)<br \/>\n(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese f\u00fcr den Schuldner oder f\u00fcr jedermann unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverh\u00e4ltnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu dem Leistungsinteresse des Gl\u00e4ubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu ber\u00fccksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.<\/p>\n<p>(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung pers\u00f6nlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abw\u00e4gung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gl\u00e4ubigers nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>(4) Die Rechte des Gl\u00e4ubigers bestimmen sich nach den \u00a7\u00a7 280, 283 bis 285, 311a und 326.<\/p>\n<p>*)<br \/>\nAmtlicher Hinweis:<br \/>\nDiese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg\u00fcterkaufs und der Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 276 Verantwortlichkeit des Schuldners<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverh\u00e4ltnisses, insbesondere aus der \u00dcbernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Fahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten<\/strong><\/p>\n<p>Wer nur f\u00fcr diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht befreit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 278 Verantwortlichkeit des Schuldners f\u00fcr Dritte<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erf\u00fcllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des \u00a7 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 279<br \/>\n(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh\u00e4ltnis, so kann der Gl\u00e4ubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p>(2) Schadensersatz wegen Verz\u00f6gerung der Leistung kann der Gl\u00e4ubiger nur unter der zus\u00e4tzlichen Voraussetzung des \u00a7 286 verlangen.<\/p>\n<p>(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gl\u00e4ubiger nur unter den zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen des \u00a7 281, des \u00a7 282 oder des \u00a7 283 verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit der Schuldner die f\u00e4llige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gl\u00e4ubiger unter den Voraussetzungen des \u00a7 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherf\u00fcllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gl\u00e4ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gl\u00e4ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.<\/p>\n<p>(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert oder wenn besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.<\/p>\n<p>(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.<\/p>\n<p>(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gl\u00e4ubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.<\/p>\n<p>(5) Verlangt der Gl\u00e4ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur R\u00fcckforderung des Geleisteten nach den \u00a7\u00a7 346 bis 348 berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach \u00a7 241 Abs. 2<\/strong><\/p>\n<p>Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach \u00a7 241 Abs. 2, kann der Gl\u00e4ubiger unter den Voraussetzungen des \u00a7 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Braucht der Schuldner nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gl\u00e4ubiger unter den Voraussetzungen des \u00a7 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. \u00a7 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gl\u00e4ubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck w\u00e4re auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 285 Herausgabe des Ersatzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach \u00a7 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, f\u00fcr den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gl\u00e4ubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.<\/p>\n<p>(2) Kann der Gl\u00e4ubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 286 Verzug des Schuldners<\/strong><\/p>\n<p>*)<br \/>\n(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gl\u00e4ubigers nicht, die nach dem Eintritt der F\u00e4lligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.<\/p>\n<p>(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,<\/p>\n<p>2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit f\u00fcr die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert,<\/p>\n<p>4. aus besonderen Gr\u00fcnden unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt sp\u00e4testens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach F\u00e4lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegen\u00fcber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, sp\u00e4testens 30 Tage nach F\u00e4lligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.<\/p>\n<p>(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr eine von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung \u00fcber den Eintritt des Verzugs gilt<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.<\/strong><\/p>\n<p>*)<br \/>\nAmtlicher Hinweis:<br \/>\nDiese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000\/35\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek\u00e4mpfung von Zahlungsverzug im Gesch\u00e4ftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 286: Zur Anwendung vgl. \u00a7 34 BGBEG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 287 Verantwortlichkeit w\u00e4hrend des Verzugs<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner hat w\u00e4hrend des Verzugs jede Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch f\u00fcr Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden<\/strong><\/p>\n<p>*)<br \/>\n(1) Eine Geldschuld ist w\u00e4hrend des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz betr\u00e4gt f\u00fcr das Jahr f\u00fcnf Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz.<\/p>\n<p>(2) Bei Rechtsgesch\u00e4ften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr\u00e4gt der Zinssatz f\u00fcr Entgeltforderungen neun Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz.<\/p>\n<p>(3) Der Gl\u00e4ubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund h\u00f6here Zinsen verlangen.<\/p>\n<p>(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(5) Der Gl\u00e4ubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, au\u00dferdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in H\u00f6he von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gl\u00e4ubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschlie\u00dft, ist unwirksam. Gleiches gilt f\u00fcr eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschr\u00e4nkt oder den Anspruch des Gl\u00e4ubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begr\u00fcndet ist, ausschlie\u00dft oder beschr\u00e4nkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gl\u00e4ubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung \u00fcber den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begr\u00fcndet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die S\u00e4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.<\/p>\n<p>*)<br \/>\nAmtlicher Hinweis:<br \/>\nDiese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000\/35\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek\u00e4mpfung von Zahlungsverzug im Gesch\u00e4ftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 288: Zur Anwendung vgl. \u00a7 34 BGBEG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 289 Zinseszinsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gl\u00e4ubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 290 Verzinsung des Wertersatzes<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der w\u00e4hrend des Verzugs untergegangen ist oder aus einem w\u00e4hrend des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gl\u00e4ubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines w\u00e4hrend des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 291 Prozesszinsen<\/strong><\/p>\n<p>Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst sp\u00e4ter f\u00e4llig, so ist sie von der F\u00e4lligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des \u00a7 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des \u00a7 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 292 Haftung bei Herausgabepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an der Anspruch des Gl\u00e4ubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unm\u00f6glichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Eigent\u00fcmer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverh\u00e4ltnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gl\u00e4ubigers ein anderes ergibt.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gl\u00e4ubigers auf Herausgabe oder Verg\u00fctung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=850&text=Verpflichtung+zur+Leistung+%2F+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=850&title=Verpflichtung+zur+Leistung+%2F+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=850&description=Verpflichtung+zur+Leistung+%2F+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2 Recht der Schuldverh\u00e4ltnisse Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverh\u00e4ltnisse Titel 1 Verpflichtung zur Leistung \u00a7 241 Pflichten aus dem Schuldverh\u00e4ltnis (1) Kraft des Schuldverh\u00e4ltnisses ist der Gl\u00e4ubiger berechtigt, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=850\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-850","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/850","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=850"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/850\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":851,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/850\/revisions\/851"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=850"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=850"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=850"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}