{"id":840,"date":"2021-03-17T11:26:15","date_gmt":"2021-03-17T11:26:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=840"},"modified":"2021-03-17T11:26:15","modified_gmt":"2021-03-17T11:26:15","slug":"hemmung-ablaufhemmung-und-neubeginn-der-verjaehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=840","title":{"rendered":"Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verj\u00e4hrung"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nHemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verj\u00e4hrung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 203 Hemmung der Verj\u00e4hrung bei Verhandlungen<\/strong><\/p>\n<p>Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gl\u00e4ubiger Verhandlungen<!--more--> \u00fcber den Anspruch oder die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde, so ist die Verj\u00e4hrung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verj\u00e4hrung tritt fr\u00fchestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 204 Hemmung der Verj\u00e4hrung durch Rechtsverfolgung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrung wird gehemmt durch<\/p>\n<p>1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,<br \/>\n1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage f\u00fcr einen Anspruch, den ein Gl\u00e4ubiger zu dem zu der Klage gef\u00fchrten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,<\/p>\n<p>2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren \u00fcber den Unterhalt Minderj\u00e4hriger,<\/p>\n<p>3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europ\u00e4ischen Zahlungsbefehls im Europ\u00e4ischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einf\u00fchrung eines Europ\u00e4ischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),<\/p>\n<p>4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer<\/p>\n<p>a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder<\/p>\n<p>b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;<\/p>\n<p>die Verj\u00e4hrung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demn\u00e4chst bekannt gegeben wird,<\/p>\n<p>5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,<\/p>\n<p>6. die Zustellung der Streitverk\u00fcndung,<\/p>\n<p>6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren f\u00fcr darin bezeichnete Anspr\u00fcche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskr\u00e4ftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Anspr\u00fcche erhoben wird,<\/p>\n<p>7. die Zustellung des Antrags auf Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens,<\/p>\n<p>8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,<\/p>\n<p>9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verf\u00fcgung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verf\u00fcgung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verk\u00fcndung oder Zustellung an den Gl\u00e4ubiger dem Schuldner zugestellt wird,<\/p>\n<p>10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,<\/p>\n<p>10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gl\u00e4ubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,<\/p>\n<p>11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,<\/p>\n<p>12. die Einreichung des Antrags bei einer Beh\u00f6rde, wenn die Zul\u00e4ssigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Beh\u00f6rde abh\u00e4ngt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend f\u00fcr bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Antr\u00e4ge, deren Zul\u00e4ssigkeit von der Vorentscheidung einer Beh\u00f6rde abh\u00e4ngt,<\/p>\n<p>13. die Einreichung des Antrags bei dem h\u00f6heren Gericht, wenn dieses das zust\u00e4ndige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, f\u00fcr den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und<\/p>\n<p>14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demn\u00e4chst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verj\u00e4hrung bereits mit der Einreichung ein.<\/p>\n<p>(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der R\u00fccknahme der Anmeldung zum Klageregister. Ger\u00e4t das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.<\/p>\n<p>(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die \u00a7\u00a7 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 205 Hemmung der Verj\u00e4hrung bei Leistungsverweigerungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gl\u00e4ubiger vor\u00fcbergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 206 Hemmung der Verj\u00e4hrung bei h\u00f6herer Gewalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung ist gehemmt, solange der Gl\u00e4ubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verj\u00e4hrungsfrist durch h\u00f6here Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 207 Hemmung der Verj\u00e4hrung aus famili\u00e4ren und \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt f\u00fcr Anspr\u00fcche zwischen<\/p>\n<p>1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,<\/p>\n<p>2. dem Kind und<\/p>\n<p>a) seinen Eltern oder<\/p>\n<p>b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils<\/p>\n<p>bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,<\/p>\n<p>3. dem Vormund und dem M\u00fcndel w\u00e4hrend der Dauer des Vormundschaftsverh\u00e4ltnisses,<\/p>\n<p>4. dem Betreuten und dem Betreuer w\u00e4hrend der Dauer des Betreuungsverh\u00e4ltnisses und<\/p>\n<p>5. dem Pflegling und dem Pfleger w\u00e4hrend der Dauer der Pflegschaft.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen des Kindes gegen den Beistand ist w\u00e4hrend der Dauer der Beistandschaft gehemmt.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 208 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 208 Hemmung der Verj\u00e4hrung bei Anspr\u00fcchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gl\u00e4ubigers gehemmt. Lebt der Gl\u00e4ubiger von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verj\u00e4hrung mit dem Schuldner in h\u00e4uslicher Gemeinschaft, so ist die Verj\u00e4hrung auch bis zur Beendigung der h\u00e4uslichen Gemeinschaft gehemmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 209 Wirkung der Hemmung<\/strong><\/p>\n<p>Der Zeitraum, w\u00e4hrend dessen die Verj\u00e4hrung gehemmt ist, wird in die Verj\u00e4hrungsfrist nicht eingerechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Gesch\u00e4ftsf\u00e4higen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige oder in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine f\u00fcr oder gegen sie laufende Verj\u00e4hrung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verj\u00e4hrungsfrist k\u00fcrzer als sechs Monate, so tritt der f\u00fcr die Verj\u00e4hrung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkte Person prozessf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 211 Ablaufhemmung in Nachlassf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass geh\u00f6rt oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren \u00fcber den Nachlass er\u00f6ffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verj\u00e4hrungsfrist k\u00fcrzer als sechs Monate, so tritt der f\u00fcr die Verj\u00e4hrung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 212 Neubeginn der Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrung beginnt erneut, wenn<\/p>\n<p>1. der Schuldner dem Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder<\/p>\n<p>2. eine gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.<\/p>\n<p>(2) Der erneute Beginn der Verj\u00e4hrung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gl\u00e4ubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.<\/p>\n<p>(3) Der erneute Beginn der Verj\u00e4hrung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zur\u00fcckgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verj\u00e4hrung bei anderen Anspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verj\u00e4hrung gelten auch f\u00fcr Anspr\u00fcche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=840\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=840&text=Hemmung%2C+Ablaufhemmung+und+Neubeginn+der+Verj%C3%A4hrung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=840&title=Hemmung%2C+Ablaufhemmung+und+Neubeginn+der+Verj%C3%A4hrung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=840&description=Hemmung%2C+Ablaufhemmung+und+Neubeginn+der+Verj%C3%A4hrung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verj\u00e4hrung \u00a7 203 Hemmung der Verj\u00e4hrung bei Verhandlungen Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gl\u00e4ubiger Verhandlungen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=840\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-840","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/840","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=840"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/840\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":841,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/840\/revisions\/841"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=840"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=840"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=840"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}