{"id":831,"date":"2021-03-17T10:54:36","date_gmt":"2021-03-17T10:54:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=831"},"modified":"2021-03-17T10:54:36","modified_gmt":"2021-03-17T10:54:36","slug":"vertretung-und-vollmacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=831","title":{"rendered":"Vertretung und Vollmacht"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 5<br \/>\nVertretung und Vollmacht<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 164 Wirkung der Erkl\u00e4rung des Vertreters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Willenserkl\u00e4rung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,<!--more--> wirkt unmittelbar f\u00fcr und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umst\u00e4nde ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.<\/p>\n<p>(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegen\u00fcber einem anderen abzugebende Willenserkl\u00e4rung dessen Vertreter gegen\u00fcber erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 165 Beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Vertreter<\/strong><\/p>\n<p>Die Wirksamkeit einer von oder gegen\u00fcber einem Vertreter abgegebenen Willenserkl\u00e4rung wird nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass der Vertreter in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 166 Willensm\u00e4ngel; Wissenszurechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserkl\u00e4rung durch Willensm\u00e4ngel oder durch die Kenntnis oder das Kennenm\u00fcssen gewisser Umst\u00e4nde beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.<\/p>\n<p>(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgesch\u00e4ft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umst\u00e4nde, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umst\u00e4nden, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenm\u00fcssen der Kenntnis gleichsteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 167 Erteilung der Vollmacht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem zu Bevollm\u00e4chtigenden oder dem Dritten, dem gegen\u00fcber die Vertretung stattfinden soll.<\/p>\n<p>(2) Die Erkl\u00e4rung bedarf nicht der Form, welche f\u00fcr das Rechtsgesch\u00e4ft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 168 Erl\u00f6schen der Vollmacht<\/strong><\/p>\n<p>Das Erl\u00f6schen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverh\u00e4ltnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erkl\u00e4rung des Widerrufs findet die Vorschrift des \u00a7 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 169 Vollmacht des Beauftragten und des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nach den \u00a7\u00a7 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgesch\u00e4fts das Erl\u00f6schen kennt oder kennen muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 170 Wirkungsdauer der Vollmacht<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Vollmacht durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegen\u00fcber in Kraft, bis ihm das Erl\u00f6schen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollm\u00e4chtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegen\u00fcber, im letzteren Falle jedem Dritten gegen\u00fcber zur Vertretung befugt.<\/p>\n<p>(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 172 Vollmachtsurkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollm\u00e4chtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgeh\u00e4ndigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.<\/p>\n<p>(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zur\u00fcckgegeben oder f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften des \u00a7 170, des \u00a7 171 Abs. 2 und des \u00a7 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erl\u00f6schen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts kennt oder kennen muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 174 Einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft eines Bevollm\u00e4chtigten<\/strong><\/p>\n<p>Ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft, das ein Bevollm\u00e4chtigter einem anderen gegen\u00fcber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollm\u00e4chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgesch\u00e4ft aus diesem Grunde unverz\u00fcglich zur\u00fcckweist. Die Zur\u00fcckweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollm\u00e4chtigung in Kenntnis gesetzt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 175 R\u00fcckgabe der Vollmachtsurkunde<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Erl\u00f6schen der Vollmacht hat der Bevollm\u00e4chtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zur\u00fcckzugeben; ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 176 Kraftloserkl\u00e4rung der Vollmachtsurkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine \u00f6ffentliche Bekanntmachung f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4ren; die Kraftloserkl\u00e4rung muss nach den f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ver\u00f6ffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einr\u00fcckung in die \u00f6ffentlichen Bl\u00e4tter wird die Kraftloserkl\u00e4rung wirksam.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Bewilligung der Ver\u00f6ffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches f\u00fcr die Klage auf R\u00fcckgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zust\u00e4ndig sein w\u00fcrde.<br \/>\n(3) Die Kraftloserkl\u00e4rung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schlie\u00dft jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so h\u00e4ngt die Wirksamkeit des Vertrags f\u00fcr und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.<\/p>\n<p>(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Genehmigung auf, so kann die Erkl\u00e4rung nur ihm gegen\u00fcber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegen\u00fcber erkl\u00e4rte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erkl\u00e4rt werden; wird sie nicht erkl\u00e4rt, so gilt sie als verweigert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 178 Widerrufsrecht des anderen Teils<\/strong><\/p>\n<p>Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegen\u00fcber erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erf\u00fcllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.<\/p>\n<p>(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht \u00fcber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.<\/p>\n<p>(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 180 Einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem einseitigen Rechtsgesch\u00e4ft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzul\u00e4ssig. Hat jedoch derjenige, welchem gegen\u00fcber ein solches Rechtsgesch\u00e4ft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften \u00fcber Vertr\u00e4ge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft gegen\u00fcber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverst\u00e4ndnis vorgenommen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 181 Insichgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgesch\u00e4ft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgesch\u00e4ft ausschlie\u00dflich in der Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=831\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=831&text=Vertretung+und+Vollmacht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=831&title=Vertretung+und+Vollmacht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=831&description=Vertretung+und+Vollmacht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Vertretung und Vollmacht \u00a7 164 Wirkung der Erkl\u00e4rung des Vertreters (1) Eine Willenserkl\u00e4rung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=831\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-831","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/831","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=831"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/831\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":832,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/831\/revisions\/832"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=831"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=831"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=831"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}