{"id":823,"date":"2021-03-17T10:09:07","date_gmt":"2021-03-17T10:09:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=823"},"modified":"2021-03-17T10:09:07","modified_gmt":"2021-03-17T10:09:07","slug":"willenserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=823","title":{"rendered":"Willenserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nWillenserkl\u00e4rung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 116 Geheimer Vorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine Willenserkl\u00e4rung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erkl\u00e4rende insgeheim vorbeh\u00e4lt,<!--more--> das Erkl\u00e4rte nicht zu wollen. Die Erkl\u00e4rung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegen\u00fcber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117 Scheingesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird eine Willenserkl\u00e4rung, die einem anderen gegen\u00fcber abzugeben ist, mit dessen Einverst\u00e4ndnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.<\/p>\n<p>(2) Wird durch ein Scheingesch\u00e4ft ein anderes Rechtsgesch\u00e4ft verdeckt, so finden die f\u00fcr das verdeckte Rechtsgesch\u00e4ft geltenden Vorschriften Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 118 Mangel der Ernstlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserkl\u00e4rung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung \u00fcber deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erkl\u00e4rung dieses Inhalts \u00fcberhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erkl\u00e4rung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Falles nicht abgegeben haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Als Irrtum \u00fcber den Inhalt der Erkl\u00e4rung gilt auch der Irrtum \u00fcber solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 120 Anfechtbarkeit wegen falscher \u00dcbermittlung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Willenserkl\u00e4rung, welche durch die zur \u00dcbermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig \u00fcbermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach \u00a7 119 eine irrt\u00fcmlich abgegebene Willenserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 121 Anfechtungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung muss in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 119, 120 ohne schuldhaftes Z\u00f6gern (unverz\u00fcglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegen\u00fcber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserkl\u00e4rung unverz\u00fcglich abgesendet worden ist.<\/p>\n<p>(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserkl\u00e4rung zehn Jahre verstrichen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine Willenserkl\u00e4rung nach \u00a7 118 nichtig oder auf Grund der \u00a7\u00a7 119, 120 angefochten, so hat der Erkl\u00e4rende, wenn die Erkl\u00e4rung einem anderen gegen\u00fcber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die G\u00fcltigkeit der Erkl\u00e4rung vertraut, jedoch nicht \u00fcber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der G\u00fcltigkeit der Erkl\u00e4rung hat.<\/p>\n<p>(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besch\u00e4digte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrl\u00e4ssigkeit nicht kannte (kennen musste).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 123 Anfechtbarkeit wegen T\u00e4uschung oder Drohung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer zur Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung durch arglistige T\u00e4uschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erkl\u00e4rung anfechten.<\/p>\n<p>(2) Hat ein Dritter die T\u00e4uschung ver\u00fcbt, so ist eine Erkl\u00e4rung, die einem anderen gegen\u00fcber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die T\u00e4uschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegen\u00fcber die Erkl\u00e4rung abzugeben war, aus der Erkl\u00e4rung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erkl\u00e4rung ihm gegen\u00fcber anfechtbar, wenn er die T\u00e4uschung kannte oder kennen musste.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 124 Anfechtungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung einer nach \u00a7 123 anfechtbaren Willenserkl\u00e4rung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen T\u00e4uschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die T\u00e4uschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufh\u00f6rt. Auf den Lauf der Frist finden die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserkl\u00e4rung zehn Jahre verstrichen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 125 Nichtigkeit wegen Formmangels<\/strong><\/p>\n<p>Ein Rechtsgesch\u00e4ft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgesch\u00e4ft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 126 Schriftform<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenh\u00e4ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.<\/p>\n<p>(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden \u00fcber den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so gen\u00fcgt es, wenn jede Partei die f\u00fcr die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.<\/p>\n<p>(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.<\/p>\n<p>(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 126a Elektronische Form<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erkl\u00e4rung dieser seinen Namen hinzuf\u00fcgen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.<\/p>\n<p>(2) Bei einem Vertrag m\u00fcssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 126b Textform<\/strong><\/p>\n<p>Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erkl\u00e4rung, in der die Person des Erkl\u00e4renden genannt ist, auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datentr\u00e4ger ist jedes Medium, das<\/p>\n<p>1. es dem Empf\u00e4nger erm\u00f6glicht, eine auf dem Datentr\u00e4ger befindliche, an ihn pers\u00f6nlich gerichtete Erkl\u00e4rung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm w\u00e4hrend eines f\u00fcr ihren Zweck angemessenen Zeitraums zug\u00e4nglich ist, und<\/p>\n<p>2. geeignet ist, die Erkl\u00e4rung unver\u00e4ndert wiederzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 127 Vereinbarte Form<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften des \u00a7 126, des \u00a7 126a oder des \u00a7 126b gelten im Zweifel auch f\u00fcr die durch Rechtsgesch\u00e4ft bestimmte Form.<\/p>\n<p>(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgesch\u00e4ft bestimmten schriftlichen Form gen\u00fcgt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative \u00dcbermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gew\u00e4hlt, so kann nachtr\u00e4glich eine dem \u00a7 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.<\/p>\n<p>(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgesch\u00e4ft bestimmten elektronischen Form gen\u00fcgt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in \u00a7 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerkl\u00e4rung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gew\u00e4hlt, so kann nachtr\u00e4glich eine dem \u00a7 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht m\u00f6glich ist, eine dem \u00a7 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 127a Gerichtlicher Vergleich<\/strong><\/p>\n<p>Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erkl\u00e4rungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 128 Notarielle Beurkundung<\/strong><\/p>\n<p>Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so gen\u00fcgt es, wenn zun\u00e4chst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 129 \u00d6ffentliche Beglaubigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist durch Gesetz f\u00fcr eine Erkl\u00e4rung \u00f6ffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erkl\u00e4rung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erkl\u00e4renden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erkl\u00e4rung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im \u00a7 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und gen\u00fcgend.<\/p>\n<p>(2) Die \u00f6ffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erkl\u00e4rung ersetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 130 Wirksamwerden der Willenserkl\u00e4rung gegen\u00fcber Abwesenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Willenserkl\u00e4rung, die einem anderen gegen\u00fcber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.<\/p>\n<p>(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserkl\u00e4rung ist es ohne Einfluss, wenn der Erkl\u00e4rende nach der Abgabe stirbt oder gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig wird.<\/p>\n<p>(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserkl\u00e4rung einer Beh\u00f6rde gegen\u00fcber abzugeben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 131 Wirksamwerden gegen\u00fcber nicht voll Gesch\u00e4ftsf\u00e4higen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Willenserkl\u00e4rung einem Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen gegen\u00fcber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserkl\u00e4rung einer in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkten Person gegen\u00fcber abgegeben wird. Bringt die Erkl\u00e4rung jedoch der in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erkl\u00e4rung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Willenserkl\u00e4rung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung.<\/p>\n<p>(2) Befindet sich der Erkl\u00e4rende \u00fcber die Person desjenigen, welchem gegen\u00fcber die Erkl\u00e4rung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrl\u00e4ssigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilproze\u00dfordnung erfolgen. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erkl\u00e4rende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 133 Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchst\u00e4blichen Sinne des Ausdrucks zu haften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 134 Gesetzliches Verbot<\/strong><\/p>\n<p>Ein Rechtsgesch\u00e4ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verst\u00f6\u00dft, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 135 Gesetzliches Ver\u00e4u\u00dferungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verst\u00f6\u00dft die Verf\u00fcgung \u00fcber einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Ver\u00e4u\u00dferungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegen\u00fcber unwirksam. Der rechtsgesch\u00e4ftlichen Verf\u00fcgung steht eine Verf\u00fcgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 136 Beh\u00f6rdliches Ver\u00e4u\u00dferungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ver\u00e4u\u00dferungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Beh\u00f6rde innerhalb ihrer Zust\u00e4ndigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Ver\u00e4u\u00dferungsverbot der in \u00a7 135 bezeichneten Art gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 137 Rechtsgesch\u00e4ftliches Verf\u00fcgungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Die Befugnis zur Verf\u00fcgung \u00fcber ein ver\u00e4u\u00dferliches Recht kann nicht durch Rechtsgesch\u00e4ft ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, \u00fcber ein solches Recht nicht zu verf\u00fcgen, wird durch diese Vorschrift nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 138 Sittenwidriges Rechtsgesch\u00e4ft; Wucher<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Rechtsgesch\u00e4ft, das gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft, ist nichtig.<\/p>\n<p>(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgesch\u00e4ft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsverm\u00f6gen oder der erheblichen Willensschw\u00e4che eines anderen sich oder einem Dritten f\u00fcr eine Leistung Verm\u00f6gensvorteile versprechen oder gew\u00e4hren l\u00e4sst, die in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zu der Leistung stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 139 Teilnichtigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Teil eines Rechtsgesch\u00e4fts nichtig, so ist das ganze Rechtsgesch\u00e4ft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 140 Umdeutung<\/strong><\/p>\n<p>Entspricht ein nichtiges Rechtsgesch\u00e4ft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgesch\u00e4fts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 141 Best\u00e4tigung des nichtigen Rechtsgesch\u00e4fts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein nichtiges Rechtsgesch\u00e4ft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, best\u00e4tigt, so ist die Best\u00e4tigung als erneute Vornahme zu beurteilen.<\/p>\n<p>(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien best\u00e4tigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gew\u00e4hren, was sie haben w\u00fcrden, wenn der Vertrag von Anfang an g\u00fcltig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 142 Wirkung der Anfechtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgesch\u00e4ft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.<\/p>\n<p>(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts gekannt h\u00e4tte oder h\u00e4tte kennen m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 143 Anfechtungserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Anfechtungsgegner.<\/p>\n<p>(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des \u00a7 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.<\/p>\n<p>(3) Bei einem einseitigen Rechtsgesch\u00e4ft, das einem anderen gegen\u00fcber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgesch\u00e4ft, das einem anderen oder einer Beh\u00f6rde gegen\u00fcber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgesch\u00e4ft der Beh\u00f6rde gegen\u00fcber vorgenommen worden ist.<\/p>\n<p>(4) Bei einem einseitigen Rechtsgesch\u00e4ft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgesch\u00e4fts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserkl\u00e4rung einer Beh\u00f6rde gegen\u00fcber abzugeben war, durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde erfolgen; die Beh\u00f6rde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgesch\u00e4ft unmittelbar betroffen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 144 Best\u00e4tigung des anfechtbaren Rechtsgesch\u00e4fts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgesch\u00e4ft von dem Anfechtungsberechtigten best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>(2) Die Best\u00e4tigung bedarf nicht der f\u00fcr das Rechtsgesch\u00e4ft bestimmten Form.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=823&text=Willenserkl%C3%A4rung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=823&title=Willenserkl%C3%A4rung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=823&description=Willenserkl%C3%A4rung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Willenserkl\u00e4rung \u00a7 116 Geheimer Vorbehalt Eine Willenserkl\u00e4rung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erkl\u00e4rende insgeheim vorbeh\u00e4lt, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=823\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-823","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/823","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=823"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/823\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":824,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/823\/revisions\/824"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=823"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=823"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=823"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}