{"id":82,"date":"2020-12-04T20:14:26","date_gmt":"2020-12-04T20:14:26","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=82"},"modified":"2020-12-05T11:15:27","modified_gmt":"2020-12-05T11:15:27","slug":"case-of-harisch-v-germany","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=82","title":{"rendered":"RECHTSSACHE HARISCH .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a050053\/16"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE H. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr.\u00a050053\/16)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n11. April 2019<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 19. M\u00e4rz 2019,<br \/>\ndas folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a050053\/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, H. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 19.\u00a0August\u00a02016 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn P., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden sei, da die innerstaatlichen Gerichte sich geweigert h\u00e4tten, dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (\u201eEuGH\u201c) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, und diese Verweigerung nicht hinreichend begr\u00fcndet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>4. Am 6.\u00a0Februar\u00a02017 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p>5. A., die Beklagte im innerstaatlichen Verfahren, die vom Vizepr\u00e4sidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren erm\u00e4chtigt worden war, gab eine Stellungnahme als Drittbeteiligte ab (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in M. Er und Herr W. gr\u00fcndeten die B., einen Telefonauskunftsdienst. Gegen Entrichtung eines Entgelts erhielt die B. die erforderlichen Telefonteilnehmerdaten von der A. 2007 und 2008 wurde die A. angewiesen, der B. einen Teil der entrichteten Entgelte zur\u00fcckzuzahlen, da diese \u00fcberh\u00f6ht gewesen seien.<\/p>\n<p>7. 2005 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen die A. Klage und machte geltend, er und Herr W. h\u00e4tten als Folge der von der B. gezahlten \u00fcberh\u00f6hten Entgelte ihre Anteile an dieser Gesellschaft bis zum B\u00f6rsengang reduzieren m\u00fcssen. Deshalb und wegen einer geringeren Bewertung der Gesellschaft am Tag des B\u00f6rsengangs habe er einen Schaden erlitten. Am 28.\u00a0Mai\u00a02013 wies das Landgericht die Klage ab.<\/p>\n<p>8. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Beschwerdef\u00fchrer Berufung ein. In der Berufungsbegr\u00fcndung machte er unter anderem Ausf\u00fchrungen zum EU-Recht und dessen Auslegung durch den EuGH und den Bundesgerichtshof. Einen Antrag auf Vorlage einer bestimmten Frage an den EuGH formulierte der Beschwerdef\u00fchrer nicht. W\u00e4hrend einer m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht wurde das Thema EU-Recht er\u00f6rtert und das Gericht erl\u00e4uterte, dass seiner Ansicht nach die Rechtsprechung des EuGH eindeutig sei und dass im Gegensatz zum Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers das EU-Recht auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. In derselben Verhandlung verlangte der Beschwerdef\u00fchrer die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH. In einem Vorbringen nach der Verhandlung wiederholte er diese Forderung und schlug die folgende Formulierung einer m\u00f6glichen Vorfrage vor:<\/p>\n<p>\u201eSteht Art. 86 EGV in der Fassung des Vertrages von Maastricht (Art. 102 AEUV) einer Auslegung und Anwendung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es aus Rechtsgr\u00fcnden ausgeschlossen ist, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen, das eine mit ihm im Wettbewerb stehende Aktiengesellschaft durch missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6hte Preise unter Versto\u00df gegen Art. 86 EGV (Art. 102 AEUV) sch\u00e4digt und so in die Gefahr des Konkurses bringt, auch f\u00fcr solche Schaden haftet, die Gr\u00fcndungsaktion\u00e4re der gesch\u00e4digten Aktiengesellschaft dadurch erleiden, dass sie zur Abwendung des Konkurses neue Gesellschafter aufnehmen und auf diese Weise ihren eigenen Anteil an der Gesellschaft reduzieren?\u201c<\/p>\n<p>9. Am 2.\u00a0Juli\u00a02014 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht insbesondere aus, dass die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf EU-Recht gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, da er nicht vom Schutzzweck einer EU-Norm erfasst sei. Das Gericht legte diesbez\u00fcglich ausf\u00fchrlich dar, warum die Rechtsmeinung des Beschwerdef\u00fchrers in der Rechtsprechung des EuGH, auf das es ausf\u00fchrlich Bezug nahm, keine St\u00fctze finde. Es verwies auch auf die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Hinblick auf die Zulassung der Revision f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr die Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0543 Abs.\u00a02\u00a0ZPO besteht kein Anlass. Die Ausf\u00fchrungen des Senats zu der Rechtsfrage, wer vom Schutzzweck des Art.\u00a086\u00a0EGV, Art.\u00a082 Abs.\u00a02\u00a0EG, Art.\u00a0102\u00a0AEUV erfasst ist und infolgedessen Ersatzberechtigter im Sinne von \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02\u00a0BGB bzw. \u00a7\u00a033 Abs.\u00a01\u00a0GWB ist, haben keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, denn es bestehen \u00fcber Umfang und Bedeutung jener Rechtsvorschriften keine Unklarheiten. In der Literatur und Rechtsprechung wird die Auffassung des Kl\u00e4gers, wonach unabh\u00e4ngig vom Schutzzweck der Norm jedermann, dem ein Schaden durch einen Kartellversto\u00df entstanden ist, zum Schadensersatz berechtigt sein soll, von niemandem geteilt.\u201c<\/p>\n<p>10. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde ein. In seiner Beschwerde wiederholte er die Forderung einer Vorlage an den EuGH und schlug zwei Frageformulierungen vor, wobei eine davon eine leicht abgewandelte Fassung des vorherigen Fragevorschlags war:<\/p>\n<p>\u201eSteht Art.\u00a086\u00a0EGV in der Fassung des Vertrages von Maastricht (Art.\u00a0102\u00a0AEUV) einer Auslegung und Anwendung des Rechts eines Mitgliedsstaats entgegen, wonach es aus Rechtsgr\u00fcnden ausgeschlossen ist, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen, das eine mit ihm im Wettbewerb stehende Aktiengesellschaft unter Versto\u00df gegen Art.\u00a086\u00a0EGV (Art.\u00a0102\u00a0AEUV) sch\u00e4digt und so in die Gefahr des Konkurses bringt, auch f\u00fcr solche Schaden haftet, die Aktion\u00e4re der gesch\u00e4digten Aktiengesellschaft dadurch erleiden, dass sie zur Abwendung des Konkurses neue Gesellschafter aufnehmen und auf diese Weise ihren eigenen Anteil an der Gesellschaft reduzieren?<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Steht Art.\u00a086\u00a0EGV (Art.\u00a0102\u00a0AEUV) im Sinne der Vorlagefrage\u00a01 einer Auslegung der Anwendung des Rechts eines Mitgliedsstaates entgegen, wenn es sich bei den gesch\u00e4digten Aktion\u00e4ren um Gr\u00fcndungsaktion\u00e4re (Investoren) handelt, die zum Zeitpunkt des sch\u00e4digenden Ereignisses \u00fcber eine wesentliche Gesellschaftsbeteiligung verf\u00fcgen und als Vorst\u00e4nde der Gesellschaft das Wettbewerbsverhalten der Gesellschaft ma\u00dfgeblich gestalten?\u201c<\/p>\n<p>11. Am 14.\u00a0April\u00a02015 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck,<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] weil die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung [gehabt habe], die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gest\u00fctzten R\u00fcgen nicht [durchgegriffen h\u00e4tten] und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im \u00dcbrigen nicht [erfordert h\u00e4tten] (\u00a7\u00a0543 Abs.\u00a01 ZPO). Von einer n\u00e4heren Begr\u00fcndung [werde] gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 Halbsatz\u00a02\u00a0ZPO abgesehen.\u201c<\/p>\n<p>12. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Anh\u00f6rungsr\u00fcge und brachte vor, der Bundesgerichtshof habe die Verweigerung der Vorlage an den EuGH nicht hinreichend begr\u00fcndet. Am 18.\u00a0Mai\u00a02015 wies der Bundesgerichtshof die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers unter Verweis darauf zur\u00fcck, dass er sein Vorbringen gepr\u00fcft, aber f\u00fcr nicht durchgreifend erachtet habe und ein Beschluss eines letztinstanzlichen Gerichts keiner eingehenderen Begr\u00fcndung bedurft h\u00e4tte.<\/p>\n<p>13. Am 25.\u00a0Februar\u00a02016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01410\/16).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND EUROPARECHT SOWIE DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE UND EUROPARECHTLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Das deutsche Recht und die deutsche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>14. \u00a7\u00a0543\u00a0ZPO lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie<\/p>\n<p>1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder<\/p>\n<p>2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.<\/p>\n<p>(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn<\/p>\n<p>1. die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder<\/p>\n<p>2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.\u201c<\/p>\n<p>15.\u00a0Die ma\u00dfgeblichen Teile von \u00a7\u00a0544 ZPO lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). [&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Das Revisionsgericht entscheidet \u00fcber die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begr\u00fcndet werden; von einer Begr\u00fcndung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet w\u00e4re, zur Kl\u00e4rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung \u00fcber die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>16. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtssache unter anderem dann von \u201egrunds\u00e4tzlicher Bedeutung\u201c, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft, die der einheitlichen Auslegung von EU-Recht bedarf, und ein Vorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren sehr wahrscheinlich ist. Daher bedarf es f\u00fcr die Nichtzulassung der Revision der Einsch\u00e4tzung, dass in dem jeweiligen Fall eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist (siehe z.\u00a0B. BGH, I\u00a0ZR\u00a0130\/02, 16.\u00a0Januar\u00a02003; BVerfG, 2\u00a0BvR\u00a0557\/88, 22.\u00a0Dezember\u00a01992; 1\u00a0BvR\u00a02534\/10, 3.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014; 1\u00a0BvR\u00a01320\/14, 8.\u00a0Oktober\u00a02015). Damit das Bundesverfassungsgericht solche Entscheidungen auf Willk\u00fcr \u00fcberpr\u00fcfen kann, ist es erforderlich, dass das Gericht die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung entweder aus der Begr\u00fcndung des letztinstanzlichen Gerichts oder anderweitig herleiten kann (siehe BVerfG, 2\u00a0BvR 557\/88, 22.\u00a0Dezember\u00a01992; 1\u00a0BvR\u00a02534\/10, 3.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014; 1\u00a0BvR\u00a01320\/14, 8.\u00a0Oktober\u00a02015). In der Rechtssache 2\u00a0BvR\u00a0557\/88 hatte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts eine ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung zum ma\u00dfgeblichen EU-Recht und dazu enthalten, warum keinerlei Zweifel an der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen best\u00fcnden. Es hatte sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezogen. Unter diesen Umst\u00e4nden befand es das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr hinnehmbar, dass der Bundesfinanzhof die anschlie\u00dfende Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen hat. In der Rechtssache 1\u00a0BvR\u00a01320\/14 hingegen stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter fest, da der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne Angabe von Gr\u00fcnden zur\u00fcckgewiesen hatte. In dieser Rechtssache befand das Gericht, dass eine Vorlagepflicht an den EuGH im Beschwerdeverfahren nahegelegen habe und der Bundesgerichtshof nicht dargelegt habe, warum er die Revision dennoch nicht zugelassen habe. Der Beschluss des Fachgerichts habe zwar eine knappe Begr\u00fcndung enthalten, es best\u00fcnden jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der Bundesgerichtshof diese zu eigen gemacht habe, zumal die Beschwerdef\u00fchrerin in jenem Verfahren in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend und unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Fachgerichts vorgetragen habe.<\/p>\n<p><strong>B. Das EU-Recht und die europarechtliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>17. Artikel\u00a0267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (\u201eAEUV\u201c) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDer Gerichtshof [&#8230;] entscheidet im Wege der Vorabentscheidung<\/p>\n<p>a) \u00fcber die Auslegung der Vertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>b) \u00fcber die G\u00fcltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, [&#8230;]<\/p>\n<p>Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und h\u00e4lt dieses Gericht eine Entscheidung dar\u00fcber zum Erlass seines Urteils f\u00fcr erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.<\/p>\n<p>Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.\u201c<\/p>\n<p>18. In Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH in der Rechtssache S.r.l.\u00a0CILFIT und Lanificio di Gavardo S.p.a. gegen Ministero della Sanit\u00e0 (C\u2011283\/81, Urteil vom 6.\u00a0Oktober\u00a01982, ECLI:EU:C:1982:335, Rdnr.\u00a021) Folgendes festgestellt:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen.\u201c<\/p>\n<p>19. In der Rechtssache Kenny Roland Lyckeskog (C-99\/00, 4.\u00a0Juni\u00a02002, ECLI:EU:C:2002:329) hat der EuGH unter anderem \u00fcber die Frage entschieden, ob ein innerstaatliches Gericht, das praktisch ein Gericht letzter Instanz ist, weil f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtssache durch das oberste Gericht des Landes eine Zul\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung vonn\u00f6ten ist, ein Gericht im Sinne von Artikel\u00a0234 Abs.\u00a03 EG (derzeit Artikel\u00a0267 AEUV) ist. Er hat Folgendes festgestellt:<\/p>\n<p>\u201e16. Die Entscheidungen eines nationalen Rechtsmittelgerichts, die von den Parteien bei einem obersten Gericht angefochten werden k\u00f6nnen, stammen nicht von einem \u201eeinzelstaatlichen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen\u201c, wie es in Artikel\u00a0[267] hei\u00dft. Der Umstand, dass eine solche Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserkl\u00e4rung durch das oberste Gericht in der Sache gepr\u00fcft werden kann, f\u00fchrt nicht dazu, dass den Parteien das Rechtsmittel entzogen wird.<\/p>\n<p>17. So verh\u00e4lt es sich beim schwedischen System. Die Parteien behalten auf jeden Fall das Recht, beim H\u00f6gsta domstol ein Rechtsmittel gegen das Urteil eines Hovr\u00e4tt einzulegen, das somit nicht als Gericht zu betrachten ist, gegen dessen Entscheidungen kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Das H\u00f6gsta domstol kann nach Kapitel\u00a054 \u00a7\u00a010 des R\u00e4tteg\u00e5ngsbalk eine Zulassungserkl\u00e4rung abgeben, wenn es f\u00fcr die einheitliche Rechtsanwendung wichtig ist, dass dieses Gericht das Rechtsmittel pr\u00fcft. Zweifel hinsichtlich der Auslegung des anwendbaren Rechts einschlie\u00dflich des Gemeinschaftsrechts k\u00f6nnen daher zu einer \u2013 letztinstanzlichen \u2013 \u00dcberpr\u00fcfung durch das oberste Gericht f\u00fchren.<\/p>\n<p>18. Stellt sich eine Frage nach der Auslegung oder der G\u00fcltigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, so ist das oberste Gericht nach Artikel\u00a0[267] verpflichtet, dem Gerichtshof entweder im Stadium der Zulassungspr\u00fcfung oder in einem sp\u00e4teren Stadium eine Vorabentscheidungsfrage vorzulegen.\u201c<\/p>\n<p>20. Auf dieses Urteil wurde in einem sp\u00e4teren Urteil des EuGH (Cartesio Oktat\u00f3 \u00e9s Szolg\u00e1ltat\u00f3 bt, C-210\/06, 16.\u00a0Dezember\u00a02008, ECLI:EU:C:2008:723) verwiesen, in dem dieser Folgendes feststellte:<\/p>\n<p>\u201e76. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Entscheidungen eines nationalen Rechtsmittelgerichts, die von den Parteien bei einem obersten Gericht angefochten werden k\u00f6nnen, nicht von einem \u201aeinzelstaatlichen Gericht [&#8230;], dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen\u2019, wie es in Artikel\u00a0[267] hei\u00dft, stammen. Der Umstand, dass eine solche Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserkl\u00e4rung durch das oberste Gericht in der Sache gepr\u00fcft werden kann, bewirkt nicht, dass den Parteien das Rechtsmittel entzogen wird (Urteil Lyckeskog, Randnr.\u00a016).<\/p>\n<p>77. Dies gilt umso mehr f\u00fcr ein Verfahren wie das, in dem \u00fcber den Ausgangsrechtsstreit entschieden werden muss, weil es keine solche vorherige Zulassungserkl\u00e4rung durch das oberste Gericht kennt, sondern lediglich Beschr\u00e4nkungen insbesondere hinsichtlich der Art der Rechtsmittelgr\u00fcnde vorsieht, die vor diesem Gericht geltend gemacht werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich, dass eine Rechtsverletzung ger\u00fcgt werden muss.\u201c<\/p>\n<p>21. Im Hinblick auf die Einleitung von Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH in der Rechtssache Gy\u00f6rgy Katz gegen Istv\u00e1n Roland S\u00f3s (C-404\/07, 9.\u00a0Oktober\u00a02008, ECLI:EU:C:2008:553) Folgendes festgestellt:<\/p>\n<p>\u201e37. [Es] k\u00f6nnen n\u00e4mlich nur die nationalen Gerichte und nicht die Parteien des Ausgangsverfahrens den Gerichtshof anrufen. Damit haben auch die nationalen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien k\u00f6nnen die Fragen inhaltlich nicht \u00e4ndern [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>22. In seinem Urteil vom 9.\u00a0November\u00a02010 in der Rechtssache VB P\u00e9nz\u00fcgyi L\u00edzing Zrt. gegen Ferenc Schneider (C-137\/08, ECLI:EU:C:2010:659) hat der EuGH Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201e28. [Das] System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gew\u00e4hrleisten, [f\u00fchrt] eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren ein [&#8230;], das der Parteiherrschaft entzogen ist [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>23. Am 25.\u00a0November\u00a02016 ver\u00f6ffentlichte der EuGH seine (aktualisierten) Empfehlungen an die nationalen Gerichte bez\u00fcglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (2016\/C 439\/01). Die ma\u00dfgeblichen Passagen lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e3. Der Gerichtshof \u00fcbt seine Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung \u00fcber die Auslegung oder die G\u00fcltigkeit des Unionsrechts zu entscheiden, ausschlie\u00dflich auf Initiative der nationalen Gerichte aus, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Parteien des Ausgangsrechtsstreits eine Anrufung des Gerichtshofs angeregt haben. Da das mit einem Rechtsstreit befasste nationale Gericht die Verantwortung f\u00fcr die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu tragen hat, ist es n\u00e4mlich Sache dieses Gerichts \u2014 und allein dieses Gerichts \u2014, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl zu beurteilen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen f\u00fcr den Erlass seiner Entscheidung erforderlich ist, als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 DER KONVENTION<\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die innerstaatlichen Gerichte es unter Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren abgelehnt h\u00e4tten, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, und dass sie diese Verweigerung nicht hinreichend begr\u00fcndet h\u00e4tten. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>25. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>26. Die Regierung machte geltend, dass die Beschwerde wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe teilweise unzul\u00e4ssig w\u00e4re, sollte der Gerichtshof die einzelnen Vorlagefragen getrennt voneinander pr\u00fcfen. Sie brachte vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Anh\u00f6rungsr\u00fcge und seiner Verfassungsbeschwerde weder konkret die fehlende Begr\u00fcndung f\u00fcr die Ablehnung der zweiten Vorlagefrage ger\u00fcgt, noch darauf hingewiesen habe, dass diese Frage erstmals nach Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts gestellt worden sei. Im Gegenteil habe der Beschwerdef\u00fchrer im innerstaatlichen Verfahren keinerlei Unterscheidung zwischen den beiden Fragen vorgenommen, sondern grunds\u00e4tzlich die Ablehnung der Vorlage an den EuGH und die fehlende Begr\u00fcndung ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass er mit der Anh\u00f6rungsr\u00fcge und der Verfassungsbeschwerde die verf\u00fcgbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft habe. In beiden Rechtsmitteln habe er beide Fragen aufgenommen und ger\u00fcgt, dass weder das Oberlandesgericht noch der Bundesgerichtshof die Ablehnung der Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung hinreichend begr\u00fcndet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt fest, dass die zweite vom Beschwerdef\u00fchrer vorgeschlagene Frage lediglich eine Abwandlung der ersten Frage darstellt, beide Fragen denselben Sachverhalt betreffen und der Beschwerdef\u00fchrer im innerstaatlichen Verfahren keine Unterscheidung zwischen den beiden Fragen vorgenommen hat. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Parteien in innerstaatlichen Verfahren zwar Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Vorlagefragen machen d\u00fcrfen, die endg\u00fcltige Formulierung dieser Frage(n) jedoch dem Gericht obliegt, das sie dem EuGH vorlegt (siehe Rdnrn.\u00a022 und 23). Er kommt zu dem Schluss, dass es in der vorliegenden Rechtssache um die Verweigerung einer Vorlage an den EuGH und die Angemessenheit der gerichtlichen Begr\u00fcndung hierf\u00fcr geht und nicht darum, ob eine bestimmte vom Beschwerdef\u00fchrer vorgeschlagene Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde. Eine Unterscheidung zwischen den beiden Fragen w\u00e4re daher k\u00fcnstlich. Folglich ist die Bedingung, unter der die Regierung eine teilweise Nichtersch\u00f6pfung geltend gemacht hat, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>29. Zusammenfassend stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerde weder wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzul\u00e4ssig, noch im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig und ist folglich f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass der Rechtsstreit vor den innerstaatlichen Gerichten eine europarechtliche Frage aufgeworfen habe, zu der bis dato keine Entscheidung des EuGH ergangen sei. Durch die willk\u00fcrliche Ablehnung der Vorlage der Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte gegen Artikel\u00a06 der Konvention versto\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte die Ablehnung nicht hinreichend begr\u00fcndet. Der Bundesgerichtshof sei im Sinne von Artikel 267\u00a0AEUV das Gericht gewesen, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts h\u00e4tten angefochten werden k\u00f6nnen. Basierend auf dem Urteil des EuGH in der Rechtssache CILFIT (siehe Rdnr.\u00a018) sei der Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Dhahbi\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a017120\/09, 8.\u00a0April\u00a02014; und Schipani u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a038369\/09, 21.\u00a0Juli\u00a02015) daher verpflichtet gewesen, die Ablehnung zu begr\u00fcnden. Der Bundesgerichtshof habe jedoch keinerlei Gr\u00fcnde angef\u00fchrt und lediglich den Wortlaut von \u00a7\u00a0543\u00a0ZPO wiedergegeben. Er habe auch nicht auf die Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts verwiesen. Das Oberlandesgericht, bei dem es sich nicht um das letztinstanzliche Gericht gehandelt habe, habe sich zwar mit der europarechtlichen Frage auseinandergesetzt, jedoch weder die Vorlage an den EuGH ausdr\u00fccklich abgelehnt, noch auf die in der Rechtsprechung des EuGH festgelegten CILFIT-Kriterien verwiesen. Insbesondere habe das Oberlandesgericht nicht erl\u00e4utert, warum die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig gewesen sei, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum geblieben sei.<\/p>\n<p>31. Die Regierung brachte vor, dass die Ablehnung der Vorlage an den EuGH nicht willk\u00fcrlich gewesen sei, da die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig gewesen sei, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum geblieben sei. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht h\u00e4tten in ihren Entscheidungen hinreichend dargetan, dass deswegen keine Vorlagepflicht an den EuGH bestanden habe. Obwohl es kein letztinstanzliches Gericht und daher nicht zur Vorlage von Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung verpflichtet sei, habe das Oberlandesgericht sich sorgf\u00e4ltig mit dem EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdef\u00fchrers in der Rechtsprechung des EuGH und in der Literatur nicht geteilt werde. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts folge daher, dass eine Vorlage nicht erforderlich gewesen sei. Das Oberlandesgericht habe auch bei der Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Revision zu pr\u00fcfen gehabt, ob eine Vorlage erforderlich sei, da die Rechtssache, falls sich eine f\u00fcr den Fall relevante unionsrechtliche Frage gestellt h\u00e4tte, \u201egrunds\u00e4tzliche Bedeutung\u201c im Sinne von \u00a7\u00a0543 ZPO gehabt h\u00e4tte und die Revision daher h\u00e4tte zugelassen werden m\u00fcssen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, habe daher auch ausgesagt, dass eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich sei. Aus demselben Grund sei die Begr\u00fcndung des Bundesgerichtshofs hinreichend gewesen, da die Feststellung, dass die Rechtssache keine \u201egrunds\u00e4tzliche Bedeutung\u201c habe, impliziere, dass eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich sei. Dar\u00fcber hinaus habe sich der Bundesgerichtshof der Begr\u00fcndung des Oberlandesgerichts angeschlossen, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers abgelehnt und von einer weiteren Begr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a04\u00a0ZPO abgesehen habe.<\/p>\n<p>32. Die Drittbeteiligte brachte vor, dass die Konvention die nationalen Gerichte nicht dazu verpflichte, jedes einzelne vor ihnen vorgebrachte Argument ausf\u00fchrlich zu beantworten. Insbesondere sei die Angabe konkreter Gr\u00fcnde nicht erforderlich, wenn Entscheidungen lediglich die Frage der Zulassung der Revision betr\u00e4fen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, das innerstaatliche Recht, sofern es im Einklang mit dem EU-Recht anwendbar ist, auszulegen und anzuwenden, und dar\u00fcber zu entscheiden, ob es f\u00fcr den Erlass eines Urteils erforderlich ist, dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er erinnert daran, dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache durch ein innerstaatliches Gericht an den EuGH zur Vorabentscheidung garantiert. Der Gerichtshof hat jedoch bereits fr\u00fcher festgestellt, dass diese Frage durchaus eine Verbindung zu Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention aufweist, da die Ablehnung der Vorlage durch ein innerstaatliches Gericht unter bestimmten Umst\u00e4nden gegen das Gebot der Verfahrensfairness versto\u00dfen kann, sofern sich die Ablehnung als willk\u00fcrlich erweist. Eine solche Ablehnung kann als willk\u00fcrlich gelten, wenn die anwendbaren Vorschriften keine Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorsehen, wenn mit einer Begr\u00fcndung abgelehnt wird, die in diesen Vorschriften nicht vorgesehen ist, oder wenn die Ablehnung nicht geb\u00fchrend begr\u00fcndet wurde (siehe Ullens de Schooten und\u00a0Rezabek\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerden Nrn.\u00a03989\/07 und 38353\/07, 20.\u00a0September\u00a02011, Rdnrn.\u00a054 bis 59). Die Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte, ihre Urteile und Entscheidungen zu begr\u00fcnden, soll es den Parteien erm\u00f6glichen, die ergangene Gerichtsentscheidung zu verstehen; es handelt sich hierbei um eine wesentliche Schutzvorkehrung gegen Willk\u00fcr. Dar\u00fcber hinaus soll den Parteien damit vermittelt werden, dass sie geh\u00f6rt wurden, was zu einer gr\u00f6\u00dferen Bereitschaft ihrerseits beitragen soll, die Entscheidung zu akzeptieren (siehe Taxquet\u00a0.\/.\u00a0Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a0926\/05, Rdnrn.\u00a090 und 91, ECHR 2010, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>34. Die Begr\u00fcndungspflicht ist jedoch nicht so zu verstehen, dass jedes Argument eine ausf\u00fchrliche Antwort verlangt, und der Umfang dieser Verpflichtung kann je nach Art der Entscheidung unterschiedlich sein und muss im Lichte der Umst\u00e4nde des Einzelfalls bestimmt werden (ebenda). Er h\u00e4ngt unter anderem von den verschiedenen Argumenten, die eine Prozesspartei vor Gericht vortragen kann, sowie von den Rechtsvorschriften, Br\u00e4uchen, Grunds\u00e4tzen der Rechtslehre und unterschiedlichen Praktiken hinsichtlich der Ausgestaltung und Abfassung der Urteile in den verschiedenen Vertragsstaaten ab. Daher kann die Frage, ob ein Gericht die Begr\u00fcndungspflicht erf\u00fcllt hat, die sich aus Artikel\u00a06 der Konvention ergibt, ausschlie\u00dflich im Lichte der Umst\u00e4nde der Rechtssache gepr\u00fcft werden (siehe Borovsk\u00e1 und Forrai\u00a0.\/.\u00a0Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a048554\/10, Rdnr.\u00a057, 25.\u00a0November\u00a02014; Garc\u00eda Ruiz\u00a0.\/.\u00a0Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030544\/96, Rdnr.\u00a026, ECHR 1999\u2011I; Kok\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a043149\/98, 4.\u00a0Juli\u00a02000; und Ruiz Torija\u00a0.\/.\u00a0Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a018390\/91, Rdnr.\u00a029, 9.\u00a0Dezember\u00a01994).<\/p>\n<p>35. Nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist es hinnehmbar, dass \u00fcbergeordnete innerstaatliche Gerichte eine Beschwerde allein unter Verweis auf die f\u00fcr solche Beschwerden geltenden Rechtsvorschriften zur\u00fcckweisen, wenn die Rechtssache keine Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwirft (siehe V.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a065863\/01, 5.\u00a0Dezember\u00a02002; J.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a015073\/03, 13.\u00a0Februar\u00a02007), insbesondere in F\u00e4llen, bei denen es um Antr\u00e4ge auf Zulassung eines Rechtsmittels geht (siehe Sawoniuk\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a063716\/00, 29.\u00a0Mai\u00a02001; Kukkonen\u00a0.\/.\u00a0Finnland (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a047628\/06, Rdnr.\u00a024, 13.\u00a0Januar\u00a02009; und Bufferne\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a054367\/00, ECHR 2002\u2011III (Ausz\u00fcge)). Bei der Zur\u00fcckweisung eines Rechtsmittels darf ein Rechtsmittelgericht im Grundsatz schlicht auf die Entscheidungsgr\u00fcnde der unteren Instanz Bezug nehmen (siehe Garc\u00eda Ruiz\u00a0.\/.\u00a0Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030544\/96, Rdnr.\u00a026, ECHR 1999\u2011I); in manchen F\u00e4llen k\u00f6nnen sich die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Entscheidung auch aus den Umst\u00e4nden ergeben (siehe Sawoniuk, a.a.O.).<\/p>\n<p>36. Diese Grunds\u00e4tze spiegeln sich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wieder, die zuletzt in der Rechtssache Baydar\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande (Individualbeschwerde Nr.\u00a055385\/14, Rdnr.\u00a042 bis 44, 24.\u00a0April\u00a02018), zusammengefasst wurde, bei der die Frage der hinreichenden Begr\u00fcndung der Ablehnung eines Antrags auf Vorlage an den EuGH gepr\u00fcft wurde:<\/p>\n<p>\u201e42. Z.\u00a0B. hat der Gerichtshof festgestellt, dass es in F\u00e4llen, in denen ein Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung unzureichend geltend gemacht wurde oder in denen ein solcher Antrag weit gefasst oder allgemein formuliert war, nach Artikel\u00a06 der Konvention hinnehmbar ist, dass \u00fcbergeordnete innerstaatliche Gerichte eine Beschwerde allein unter Verweis auf die f\u00fcr solche Beschwerden geltenden Rechtsvorschriften zur\u00fcckweisen, wenn die Rechtssache keine Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwirft (siehe J.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a015073\/03, 13.\u00a0Februar\u00a02007), oder dass sie die Beschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussichten zur\u00fcckweisen, ohne sich explizit mit dem Antrag auseinanderzusetzen (siehe Wallishauser\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a014497\/06, Rdnr.\u00a085, 20.\u00a0Juni\u00a02013; siehe auch Rutar Marketing D.O.O.\u00a0.\/.\u00a0Slowenien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a062020\/11, Rdnr.\u00a022, 15.\u00a0April\u00a02014 und Moosbrugger\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a044861\/98, 25.\u00a0Januar\u00a02000).<\/p>\n<p>43. Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof in der Rechtssache Stichting Mothers of Srebrenica u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande (Individualbeschwerde Nr.\u00a065542\/12, Rdnr.\u00a0173, ECHR 2013) festgestellt, dass die zusammenfassende Begr\u00fcndung der Ablehnung des Vorabentscheidungsersuchens durch den Obersten Gerichtshof ausreichend war, da sich bereits aus einer in einem anderen Teil des Urteils des obersten Gerichtshofs erreichten Schlussfolgerung ergeben habe, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH \u00fcberfl\u00fcssig war. In der Rechtssache Astikos Kai Paratheristikos Oikodomikos Synetairismos Axiomatikon und Karagiorgos\u00a0.\/.\u00a0Griechenland ((Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a029382\/16 und\u00a0489\/17, Rdnr.\u00a047, 9.\u00a0Mai\u00a02017) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer in jener Rechtssache beantragte Vorabentscheidung nicht zu einer anderen Schlussfolgerung des griechischen Staatsrats gef\u00fchrt h\u00e4tte, da sein Rechtsmittel wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden war.<\/p>\n<p>44. In anderen F\u00e4llen, bei denen es nicht um beschleunigte innerstaatliche Verfahren ging, hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, im Lichte der in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehenen Ausnahmen verpflichtet sind, ihre Ablehnung zu begr\u00fcnden (Ullens de Schooten und Rezabek, a.a.O., Rdnr.\u00a062). In der Rechtssache Dhahbi\u00a0.\/.\u00a0Italien (Individualbeschwerde Nr.\u00a017120\/09, Rdnr.\u00a031, 8.\u00a0April\u00a02014; siehe auch Schipani u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a038369\/09, Rdnr.\u00a042, 21.\u00a0Juli\u00a02015) hat der Gerichtshof die folgenden Grunds\u00e4tze im Hinblick auf die Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte nach Artikel\u00a06 der Konvention f\u00fcr die F\u00e4lle aufgestellt, in denen um Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung ersucht und das Ersuchen hinreichend begr\u00fcndet wird:<\/p>\n<p>\u201a[&#8230;] Nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 m\u00fcssen die innerstaatlichen Gerichte jede Ablehnung der Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung im Lichte des anwendbaren Rechts begr\u00fcnden;<\/p>\n<p>\u2013 wird vor dem Gerichtshof auf dieser Grundlage eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 ger\u00fcgt, hat er sicherzustellen, dass die angegriffene Ablehnung hinreichend begr\u00fcndet war;<\/p>\n<p>\u2013 obgleich es einer gr\u00fcndlichen Durchf\u00fchrung dieser \u00dcberpr\u00fcfung bedarf, ist es nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, m\u00f6gliche Fehler zu pr\u00fcfen, die den innerstaatlichen Gerichten bei der Auslegung oder Anwendung des einschl\u00e4gigen Rechts unterlaufen sein k\u00f6nnten; und<\/p>\n<p>\u2013 im konkreten Zusammenhang mit Artikel\u00a0234 Abs.\u00a03 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (nunmehr Artikel\u00a0267\u00a0AEUV) bedeutet dies, dass die nationalen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen und die es ablehnen, eine ihnen vorliegende Frage zur Auslegung von EU-Recht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, verpflichtet sind, eine solche Ablehnung im Lichte der in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehenen Ausnahmen zu begr\u00fcnden. Sie m\u00fcssen daher ihre Auffassung begr\u00fcnden, dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war, oder dass die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.\u2019\u201c<\/p>\n<p>37. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof das letztinstanzliche Gericht im Sinne von Artikel\u00a0267 Abs.\u00a03\u00a0AEUV war, auch wenn er \u201enur\u201c \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu entscheiden hatte (siehe Rdnrn.\u00a019 und 20). Er stellt auch fest, dass der Bundesgerichtshof nur knapp auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung der Zulassung der Revision hinwies und entsprechend \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a04\u00a0ZPO, auf den er in seiner Entscheidung verwies, von einer weiteren Begr\u00fcndung absah.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht nur beim Bundesgerichtshof, sondern auch zuvor beim Oberlandesgericht um Vorlage an den EuGH ersucht hatte. Das Oberlandesgericht, das zwar kein letztinstanzliches Gericht im Sinne von Artikel\u00a0267\u00a0AEUV ist, hat sich sorgf\u00e4ltig mit dem EU-Recht auseinandergesetzt und in seiner Urteilsbegr\u00fcndung ausf\u00fchrlich auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug genommen. In dem Urteil hei\u00dft es auch, \u201e[die] aufgeworfene Rechtsfrage [sei] nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, denn es [best\u00fcnden] \u00fcber Umfang und Bedeutung jener Rechtsvorschriften keine Unklarheiten.\u201c Dar\u00fcber hinaus er\u00f6rterten die Parteien die Frage des EU-Rechts in der m\u00fcndlichen Verhandlung und das Gericht erl\u00e4uterte, dass seiner Ansicht nach die Rechtsprechung des EuGH eindeutig sei und dass im Gegensatz zum Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers das EU-Recht auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Insgesamt gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Oberlandesgericht dargelegt hat, warum es keine vern\u00fcnftigen Zweifel an der richtigen Anwendung des deutschen Rechts und des EU-Rechts und an der L\u00f6sung der vorgebrachten Frage gebe.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0543\u00a0ZPO zu entscheiden hatte, ob die Rechtssache \u201egrunds\u00e4tzliche Bedeutung\u201c hatte und die Revision daher zuzulassen war. Wie die Regierung vorgebracht hat, ist eine Rechtssache nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts dann von \u201egrunds\u00e4tzlicher Bedeutung\u201c, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft, die der einheitlichen Auslegung von EU-Recht bedarf, und ein Vorabentscheidungsersuchen im Revisionsverfahren sehr wahrscheinlich ist (siehe Rdnr.\u00a016). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bedarf es f\u00fcr die Nichtzulassung der Revision zudem der Einsch\u00e4tzung, dass in dem jeweiligen Fall eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Oberlandesgericht das Vorlageersuchen des Beschwerdef\u00fchrers dementsprechend gepr\u00fcft und durch Nichtzulassung der Revision zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>40. Aus demselben Grund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Bundesgerichtshof, der nach Artikel\u00a0267\u00a0AEUV zur Entscheidung \u00fcber Vorlagen verpflichtet war, die Notwendigkeit einer Vorlage verneinte, indem er best\u00e4tigte, dass die Rechtssache keine \u201egrunds\u00e4tzliche Bedeutung\u201c habe.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass er bereits fr\u00fcher anerkannt hat, dass sich die Entscheidungsgr\u00fcnde eines \u00fcbergeordneten Gerichts in einigen F\u00e4llen aus den Umst\u00e4nden der Rechtssache oder aus der Best\u00e4tigung der Begr\u00fcndung des Gerichts niedrigerer Instanz ergeben k\u00f6nnen (siehe Rdnr.\u00a035). In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass auch das Bundesverfassungsgericht lediglich verlangt, dass sich die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Ablehnung entweder aus der Begr\u00fcndung des letztinstanzlichen Gerichts oder anderweitig, etwa aus der Begr\u00fcndung eines Gerichts niedrigerer Instanz, herleiten lassen (siehe Rdnr.\u00a016). Angesichts der Tatsache, dass das Oberlandesgericht die Nichtzulassung der Revision ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet hat, nachdem es die europarechtliche Frage in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit den Parteien er\u00f6rtert hatte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer angesichts der Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache m\u00f6glich war, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu verstehen.<\/p>\n<p>42. Angesichts des Zwecks der Begr\u00fcndungspflicht der innerstaatlichen Gerichte nach Artikel\u00a06 der Konvention (siehe Rdnr.\u00a033) stellt der Gerichtshof bei der Pr\u00fcfung des Verfahrens als Ganzes fest, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Beschwerdef\u00fchrer ausf\u00fchrlich erkl\u00e4rt haben, warum das Vorlageersuchen an den EuGH abgelehnt worden war. Obwohl der Bundesgerichtshof das letztinstanzliche Gericht im Sinne von Artikel\u00a0267\u00a0AEUV war, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es angesichts der konkreten Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache hinnehmbar war, dass der Bundesgerichtshof bei der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers von einer umfangreicheren Begr\u00fcndung abgesehen und lediglich auf die einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen hat.<\/p>\n<p>43. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass die Ablehnung der Vorlage, die nicht willk\u00fcrlich erscheint, hinreichend begr\u00fcndet war. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 11.\u00a0April\u00a02019 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=82\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=82&text=RECHTSSACHE+HARISCH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A050053%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=82&title=RECHTSSACHE+HARISCH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A050053%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=82&description=RECHTSSACHE+HARISCH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A050053%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE H. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr.\u00a050053\/16) URTEIL STRASSBURG 11. April 2019 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=82\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-82","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/82","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=82"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/82\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":138,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/82\/revisions\/138"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=82"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=82"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=82"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}