{"id":814,"date":"2021-03-16T20:10:04","date_gmt":"2021-03-16T20:10:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=814"},"modified":"2021-03-16T20:10:04","modified_gmt":"2021-03-16T20:10:04","slug":"%c2%a7-80-entstehung-einer-rechtsfaehigen-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=814","title":{"rendered":"\u00a7 80 Entstehung einer rechtsf\u00e4higen Stiftung"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 2<br \/>\nStiftungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80 Entstehung einer rechtsf\u00e4higen Stiftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Entstehung einer rechtsf\u00e4higen Stiftung sind das Stiftungsgesch\u00e4ft und die Anerkennung<!--more--> durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.<\/p>\n<p>(2) Die Stiftung ist als rechtsf\u00e4hig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgesch\u00e4ft den Anforderungen des \u00a7 81 Abs. 1 gen\u00fcgt, die dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gef\u00e4hrdet. Bei einer Stiftung, die f\u00fcr eine bestimmte Zeit errichtet und deren Verm\u00f6gen f\u00fcr die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung f\u00fcr einen im Stiftungsgesch\u00e4ft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.<\/p>\n<p>(3) Vorschriften der Landesgesetze \u00fcber kirchliche Stiftungen bleiben unber\u00fchrt. Das gilt entsprechend f\u00fcr Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81 Stiftungsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Stiftungsgesch\u00e4ft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erkl\u00e4rung des Stifters enthalten, ein Verm\u00f6gen zur Erf\u00fcllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgesch\u00e4ft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen \u00fcber<\/p>\n<p>1. den Namen der Stiftung,<\/p>\n<p>2. den Sitz der Stiftung,<\/p>\n<p>3. den Zweck der Stiftung,<\/p>\n<p>4. das Verm\u00f6gen der Stiftung,<\/p>\n<p>5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.<\/p>\n<p>Gen\u00fcgt das Stiftungsgesch\u00e4ft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet \u00a7 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsf\u00e4hig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgesch\u00e4fts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegen\u00fcber erkl\u00e4rt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgesch\u00e4fts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82 \u00dcbertragungspflicht des Stifters<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Stiftung als rechtsf\u00e4hig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgesch\u00e4ft zugesicherte Verm\u00f6gen auf die Stiftung zu \u00fcbertragen. Rechte, zu deren \u00dcbertragung der Abtretungsvertrag gen\u00fcgt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung \u00fcber, sofern nicht aus dem Stiftungsgesch\u00e4ft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83 Stiftung von Todes wegen<\/strong><\/p>\n<p>Besteht das Stiftungsgesch\u00e4ft in einer Verf\u00fcgung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Gen\u00fcgt das Stiftungsgesch\u00e4ft nicht den Erfordernissen des \u00a7 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollst\u00e4ndige Satzung erg\u00e4nzt; dabei soll der Wille des Stifters ber\u00fccksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung gef\u00fchrt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 84 Anerkennung nach Tod des Stifters<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsf\u00e4hig anerkannt, so gilt sie f\u00fcr die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85 Stiftungsverfassung<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgesch\u00e4ft bestimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 86 Anwendung des Vereinsrechts<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 26 und 27 Absatz 3 und der \u00a7\u00a7 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des \u00a7 26 Absatz 2 Satz 1, des \u00a7 27 Absatz 3 und des \u00a7 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde gef\u00fchrt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des \u00a7 26 Absatz 2 Satz 2 und des \u00a7 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde gef\u00fchrt wird, keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87 Zweck\u00e4nderung; Aufhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks unm\u00f6glich geworden oder gef\u00e4hrdet sie das Gemeinwohl, so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.<\/p>\n<p>(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters ber\u00fccksichtigt werden, insbesondere soll daf\u00fcr gesorgt werden, dass die Ertr\u00e4ge des Stiftungsverm\u00f6gens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Beh\u00f6rde kann die Verfassung der Stiftung \u00e4ndern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.<\/p>\n<p>(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der \u00c4nderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88 Verm\u00f6gensanfall<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Erl\u00f6schen der Stiftung f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=814\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=814&text=%C2%A7+80+Entstehung+einer+rechtsf%C3%A4higen+Stiftung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=814&title=%C2%A7+80+Entstehung+einer+rechtsf%C3%A4higen+Stiftung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=814&description=%C2%A7+80+Entstehung+einer+rechtsf%C3%A4higen+Stiftung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Stiftungen \u00a7 80 Entstehung einer rechtsf\u00e4higen Stiftung (1) Zur Entstehung einer rechtsf\u00e4higen Stiftung sind das Stiftungsgesch\u00e4ft und die Anerkennung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=814\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-814","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/814","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=814"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/814\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":815,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/814\/revisions\/815"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=814"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=814"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=814"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}