{"id":811,"date":"2021-03-16T19:56:47","date_gmt":"2021-03-16T19:56:47","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=811"},"modified":"2021-03-16T19:56:47","modified_gmt":"2021-03-16T19:56:47","slug":"eingetragene-vereine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=811","title":{"rendered":"Eingetragene Vereine"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 2<br \/>\nEingetragene Vereine<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Registereintragung<\/strong><\/p>\n<p>Die Eintragung eines Vereins der in \u00a7 21<!--more--> bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55a Elektronisches Vereinsregister<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei gef\u00fchrt wird. Hierbei muss gew\u00e4hrleistet sein, dass<\/p>\n<p>1. die Grunds\u00e4tze einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbest\u00e4nde mindestens tagesaktuell gehalten und die origin\u00e4ren Datenbest\u00e4nde sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,<\/p>\n<p>2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unver\u00e4ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden k\u00f6nnen und<\/p>\n<p>3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 erforderlichen Anforderungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Die Landesregierungen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung die Erm\u00e4chtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) Das maschinell gef\u00fchrte Vereinsregister tritt f\u00fcr eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den f\u00fcr die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schlie\u00dfungsvermerk zu versehen.<\/p>\n<p>(3) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den f\u00fcr die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unver\u00e4ndert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Best\u00e4tigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.<\/p>\n<p>(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Sollinhalt der Vereinssatzung<\/strong><\/p>\n<p>Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:<\/p>\n<p>1. \u00fcber den Eintritt und Austritt der Mitglieder,<\/p>\n<p>2. dar\u00fcber, ob und welche Beitr\u00e4ge von den Mitgliedern zu leisten sind,<\/p>\n<p>3. \u00fcber die Bildung des Vorstands,<\/p>\n<p>4. \u00fcber die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, \u00fcber die Form der Berufung und \u00fcber die Beurkundung der Beschl\u00fcsse.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Anmeldung zur Eintragung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.<\/p>\n<p>(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden \u00fcber die Bestellung des Vorstands beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Zur\u00fcckweisung der Anmeldung<\/strong><\/p>\n<p>Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der \u00a7\u00a7 56 bis 59 nicht gen\u00fcgt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 61 bis 63 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Namenszusatz<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Eintragung erh\u00e4lt der Name des Vereins den Zusatz &#8222;eingetragener Verein&#8220;.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Ver\u00f6ffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.<\/p>\n<p>(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 \u00c4nderung des Vorstands<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede \u00c4nderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde \u00fcber die \u00c4nderung beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister<\/strong><\/p>\n<p>Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgesch\u00e4ft vorgenommen, so kann die \u00c4nderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die \u00c4nderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrl\u00e4ssigkeit beruht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Nachweis des Vereinsvorstands<\/strong><\/p>\n<p>Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Beh\u00f6rden gegen\u00fcber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts \u00fcber die Eintragung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften des \u00a7 68 gelten auch f\u00fcr Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschr\u00e4nken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des \u00a7 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 \u00c4nderungen der Satzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00c4nderungen der Satzung bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die \u00c4nderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die \u00c4nderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizuf\u00fcgen. In dem Wortlaut der Satzung m\u00fcssen die ge\u00e4nderten Bestimmungen mit dem Beschluss \u00fcber die Satzungs\u00e4nderung, die unver\u00e4nderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollst\u00e4ndigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung ge\u00e4ndert worden ist, ohne dass ein vollst\u00e4ndiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen \u00c4nderungen \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 60, 64 und des \u00a7 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung \u00fcber die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl<\/strong><\/p>\n<p>Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anh\u00f6rung des Vorstands dem Verein die Rechtsf\u00e4higkeit zu entziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Aufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsf\u00e4higkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.<\/p>\n<p>(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der f\u00fcr die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgel\u00f6st, so hat der Vorstand die Aufl\u00f6sung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Aufl\u00f6sungsbeschlusses beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Eintragungen bei Insolvenz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskr\u00e4ftig abgewiesen worden ist, sowie die Aufl\u00f6sung des Vereins nach \u00a7 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen<\/p>\n<p>1. die Aufhebung des Er\u00f6ffnungsbeschlusses,<\/p>\n<p>2. die Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters, wenn zus\u00e4tzlich dem Schuldner ein allgemeines Verf\u00fcgungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verf\u00fcgungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit bestimmter Rechtsgesch\u00e4fte des Schuldners,<\/p>\n<p>4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und<\/p>\n<p>5. die \u00dcberwachung der Erf\u00fcllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der \u00dcberwachung.<\/p>\n<p>(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach \u00a7 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76 Eintragungen bei Liquidation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.<\/p>\n<p>(2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. \u00c4nderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von \u00a7 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels \u00f6ffentlich beglaubigter Erkl\u00e4rung abzugeben. Die Erkl\u00e4rung kann in Urschrift oder in \u00f6ffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Festsetzung von Zwangsgeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des \u00a7 67 Abs. 1, des \u00a7 71 Abs. 1, des \u00a7 72, des \u00a7 74 Abs. 2, des \u00a7 75 Absatz 2 und des \u00a7 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.<\/p>\n<p>(2) In gleicher Weise k\u00f6nnen die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des \u00a7 76 angehalten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79 Einsicht in das Vereinsregister<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell gef\u00fchrt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.<\/p>\n<p>(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die \u00dcbermittlung von Daten aus maschinell gef\u00fchrten Vereinsregistern durch Abruf erm\u00f6glicht, ist zul\u00e4ssig, wenn sichergestellt ist, dass<\/p>\n<p>1. der Abruf von Daten die zul\u00e4ssige Einsicht nach Absatz 1 nicht \u00fcberschreitet und<\/p>\n<p>2. die Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.<\/p>\n<p>Die L\u00e4nder k\u00f6nnen f\u00fcr das Verfahren ein l\u00e4nder\u00fcbergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.<\/p>\n<p>(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die \u00fcbermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zust\u00e4ndige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu pr\u00fcfen, ob sich Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass die nach Satz 1 zul\u00e4ssige Einsicht \u00fcberschritten oder \u00fcbermittelte Daten missbraucht werden.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsf\u00e4higkeit der Abrufeinrichtung gef\u00e4hrdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zul\u00e4ssige Einsicht \u00fcberschreitet oder \u00fcbermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschlie\u00dfen; dasselbe gilt bei drohender \u00dcberschreitung oder drohendem Missbrauch.<\/p>\n<p>(5) Zust\u00e4ndige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zust\u00e4ndigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung \u00fcbertragen. Die L\u00e4nder k\u00f6nnen auch die \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit auf die zust\u00e4ndige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79a Anwendung der Verordnung (EU) 2016\/679 im Registerverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach \u00a7 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten \u00fcber das l\u00e4nder\u00fcbergreifende Informations- und Kommunikationssystem gew\u00e4hrt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, \u00fcber die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016\/679 kann f\u00fcr personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausge\u00fcbt werden, die im Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung f\u00fcr eine L\u00f6schung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.<\/p>\n<p>(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=811\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=811&text=Eingetragene+Vereine\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=811&title=Eingetragene+Vereine\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=811&description=Eingetragene+Vereine\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Kapitel 2 Eingetragene Vereine \u00a7 55 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Registereintragung Die Eintragung eines Vereins der in \u00a7 21 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=811\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-811","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/811","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=811"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/811\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":812,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/811\/revisions\/812"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=811"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=811"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=811"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}