{"id":787,"date":"2021-03-14T07:09:42","date_gmt":"2021-03-14T07:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=787"},"modified":"2021-03-14T07:09:42","modified_gmt":"2021-03-14T07:09:42","slug":"laenderuebergreifendes-staatsanwaltschaftliches-verfahrensregister","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=787","title":{"rendered":"L\u00e4nder\u00fcbergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nL\u00e4nder\u00fcbergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 492\u00a0Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Das Bundesamt f\u00fcr Justiz (Registerbeh\u00f6rde) f\u00fchrt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.<\/p>\n<p>(2) In das Register sind<\/p>\n<p>1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,<\/p>\n<p>2. die zust\u00e4ndige Stelle und das Aktenzeichen,<\/p>\n<p>3. die n\u00e4here Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die H\u00f6he etwaiger Sch\u00e4den,<\/p>\n<p>4. die Tatvorw\u00fcrfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,<\/p>\n<p>5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften<br \/>\neinzutragen. Die Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr Strafverfahren gespeichert und ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbeh\u00f6rde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Ausk\u00fcnfte aus dem Verfahrensregister d\u00fcrfen nur Strafverfolgungsbeh\u00f6rden f\u00fcr Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. \u00a7 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, \u00a7 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, \u00a7 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes und \u00a7 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldw\u00e4schegesetzes bleiben unber\u00fchrt; die Auskunft \u00fcber die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p>(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, Nummer 3 und 4 genannten Daten d\u00fcrfen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit \u00a7 10 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und \u00a7 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst \u00fcbermittelt werden. \u00a7 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4a) Kann die Registerbeh\u00f6rde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig zuordnen, \u00fcbermittelt sie an die ersuchende Stelle zur Identit\u00e4tsfeststellung Datens\u00e4tze zu Personen mit \u00e4hnlichen Personalien. Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Ist eine Identifizierung nicht m\u00f6glich, sind alle \u00fcbermittelten Daten zu l\u00f6schen. In der Rechtsverordnung nach \u00a7 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datens\u00e4tze, die auf Grund eines Abrufs \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen, auf das f\u00fcr eine Identifizierung notwendige Ma\u00df zu begrenzen.<\/p>\n<p>(5) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung tr\u00e4gt der Empf\u00e4nger. Die Registerbeh\u00f6rde pr\u00fcft die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung nur, wenn besonderer Anla\u00df hierzu besteht.<\/p>\n<p>(6) Die Daten d\u00fcrfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 493\u00a0Automatisiertes Verfahren f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer St\u00f6rung der Datenfern\u00fcbertragung oder bei au\u00dfergew\u00f6hnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stellen haben zu gew\u00e4hrleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gew\u00e4hrleisten; im Falle der Nutzung allgemein zug\u00e4nglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschl\u00fcsselungsverfahren anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt \u00a7 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz.<\/p>\n<p>(3) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs tr\u00e4gt der Empf\u00e4nger. Die Registerbeh\u00f6rde pr\u00fcft die Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anla\u00df besteht. Im Rahmen der Protokollierung nach \u00a7 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie erg\u00e4nzend zu den dort in Absatz 2 aufgef\u00fchrten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empf\u00e4ngers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten f\u00fcr das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 494\u00a0Berichtigung, L\u00f6schung und Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) In den F\u00e4llen des \u00a7 58 Absatz 1 und des \u00a7 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbeh\u00f6rde die Unrichtigkeit unverz\u00fcglich mit; der Verantwortliche tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr die Richtigkeit und Aktualit\u00e4t der Daten.<\/p>\n<p>(2) Die Daten sind zu l\u00f6schen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten \u00fcbermittelt worden sind, eine nach \u00a7 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verf\u00fcgung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskr\u00e4ftig freigesprochen, die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorl\u00e4ufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu l\u00f6schen, es sei denn, vor Eintritt der L\u00f6schungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis f\u00fcr alle Eintragungen die L\u00f6schungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich den Eintritt der L\u00f6schungsvoraussetzungen oder den Beginn der L\u00f6schungsfrist nach Satz 2 mit.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 489 Absatz 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die n\u00e4heren Einzelheiten, insbesondere<\/p>\n<p>1. die Art der zu verarbeitenden Daten,<\/p>\n<p>2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,<\/p>\n<p>3. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empf\u00e4nger und in welchem Verfahren \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,<\/p>\n<p>5. die nach den \u00a7\u00a7 64, 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 495\u00a0Auskunft an betroffene Personen<\/strong><\/p>\n<p>Der betroffenen Person ist entsprechend \u00a7 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; \u00a7 491 Absatz 2 gilt entsprechend. \u00dcber die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbeh\u00f6rde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine \u00f6ffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft \u00fcber die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hier\u00fcber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=787\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=787&text=L%C3%A4nder%C3%BCbergreifendes+staatsanwaltschaftliches+Verfahrensregister\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=787&title=L%C3%A4nder%C3%BCbergreifendes+staatsanwaltschaftliches+Verfahrensregister\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=787&description=L%C3%A4nder%C3%BCbergreifendes+staatsanwaltschaftliches+Verfahrensregister\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Dritter Abschnitt L\u00e4nder\u00fcbergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister \u00a7 492\u00a0Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=787\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-787","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/787","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=787"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/787\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":788,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/787\/revisions\/788"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=787"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=787"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=787"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}