{"id":785,"date":"2021-03-14T06:53:33","date_gmt":"2021-03-14T06:53:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=785"},"modified":"2021-03-14T06:53:33","modified_gmt":"2021-03-14T06:53:33","slug":"regelungen-ueber-die-datenverarbeitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=785","title":{"rendered":"Regelungen \u00fcber die Datenverarbeitung"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nRegelungen \u00fcber die Datenverarbeitung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 483 Datenverarbeitung f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gerichte, Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einschlie\u00dflich Vollstreckungsbeh\u00f6rden,<!--more--> Bew\u00e4hrungshelfer, Aufsichtsstellen bei F\u00fchrungsaufsicht und die Gerichtshilfe d\u00fcrfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Ma\u00dfgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. F\u00fcr dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:<\/p>\n<p>1. die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung<\/p>\n<p>a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,<\/p>\n<p>b) der Ma\u00dfnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und<\/p>\n<p>c) der Straftat, zu deren Aufkl\u00e4rung die Daten erhoben wurden,<\/p>\n<p>2. die Zugriffsberechtigungen,<\/p>\n<p>3. die Fristen zur Pr\u00fcfung, ob gespeicherte Daten zu l\u00f6schen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.<\/p>\n<p>(2) Die Daten d\u00fcrfen auch f\u00fcr andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.<\/p>\n<p>(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das f\u00fcr die speichernde Stelle geltende Recht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 484 Datenverarbeitung f\u00fcr Zwecke k\u00fcnftiger Strafverfahren; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Strafverfolgungsbeh\u00f6rden d\u00fcrfen f\u00fcr Zwecke k\u00fcnftiger Strafverfahren<\/p>\n<p>1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,<\/p>\n<p>2. die zust\u00e4ndige Stelle und das Aktenzeichen,<\/p>\n<p>3. die n\u00e4here Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die H\u00f6he etwaiger Sch\u00e4den,<\/p>\n<p>4. die Tatvorw\u00fcrfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,<\/p>\n<p>5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften<\/p>\n<p>in Dateisystemen verarbeiten.<\/p>\n<p>(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten d\u00fcrfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausf\u00fchrung der Tat, der Pers\u00f6nlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu f\u00fchren sind. Wird der Beschuldigte rechtskr\u00e4ftig freigesprochen, die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorl\u00e4ufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzul\u00e4ssig, wenn sich aus den Gr\u00fcnden der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen f\u00fcr ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsbereich durch Rechtsverordnung das N\u00e4here \u00fcber die Art der Daten, die nach Absatz 2 f\u00fcr Zwecke k\u00fcnftiger Strafverfahren gespeichert werden d\u00fcrfen. Dies gilt nicht f\u00fcr Daten in Dateisystemen, die nur vor\u00fcbergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gel\u00f6scht werden. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndigen Landesministerien \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die f\u00fcr Zwecke k\u00fcnftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung f\u00fcr Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 485 Datenverarbeitung f\u00fcr Zwecke der Vorgangsverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Gerichte, Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einschlie\u00dflich Vollstreckungsbeh\u00f6rden, Bew\u00e4hrungshelfer, Aufsichtsstellen bei F\u00fchrungsaufsicht und die Gerichtshilfe d\u00fcrfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies f\u00fcr Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung f\u00fcr die in \u00a7 483 bezeichneten Zwecke ist zul\u00e4ssig. Eine Nutzung f\u00fcr die in \u00a7 484 bezeichneten Zwecke ist zul\u00e4ssig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zul\u00e4ssig w\u00e4re. \u00a7 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 486 Gemeinsame Dateisysteme<\/strong><\/p>\n<p>Die personenbezogenen Daten k\u00f6nnen f\u00fcr die in den \u00a7\u00a7 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt f\u00fcr F\u00e4lle des \u00a7 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit \u00a7 485 Satz 4, entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 487 \u00dcbermittlung gespeicherter Daten; Auskunft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach den \u00a7\u00a7 483 bis 485 gespeicherten Daten d\u00fcrfen den zust\u00e4ndigen Stellen \u00fcbermittelt werden, soweit dies f\u00fcr die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, f\u00fcr Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. \u00a7 479 Absatz 1 und 2 und \u00a7 485 Satz 3 gelten entsprechend. Bew\u00e4hrungshelfer und F\u00fchrungsaufsichtsstellen d\u00fcrfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Ma\u00dfregelvollzugs \u00fcbermitteln, wenn diese Daten f\u00fcr den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur F\u00f6rderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind; das Gleiche gilt f\u00fcr Mitteilungen an Vollstreckungsbeh\u00f6rden, soweit diese Daten f\u00fcr die in \u00a7 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Au\u00dferdem kann, unbeschadet des \u00a7 57 des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte. Entsprechendes gilt f\u00fcr Mitteilungen nach den \u00a7\u00a7 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie f\u00fcr andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben.<\/p>\n<p>(3) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung tr\u00e4gt die \u00fcbermittelnde Stelle. Erfolgt die \u00dcbermittlung auf Ersuchen des Empf\u00e4ngers, tr\u00e4gt dieser die Verantwortung. In diesem Falle pr\u00fcft die \u00fcbermittelnde Stelle nur, ob das \u00dcbermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empf\u00e4ngers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbermittlung besteht.<\/p>\n<p>(4) Die nach den \u00a7\u00a7 483 bis 485 gespeicherten Daten d\u00fcrfen auch f\u00fcr wissenschaftliche Zwecke \u00fcbermittelt werden. \u00a7 476 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die \u00dcbermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Die Daten d\u00fcrfen nur zu dem Zweck verwendet werden, f\u00fcr den sie \u00fcbermittelt worden sind. Eine Verwendung f\u00fcr andere Zwecke ist zul\u00e4ssig, soweit die Daten auch daf\u00fcr h\u00e4tten \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 488 Automatisierte Verfahren f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens ist f\u00fcr \u00dcbermittlungen nach \u00a7 487 Abs. 1 zwischen den in \u00a7 483 Abs. 1 genannten Stellen zul\u00e4ssig, soweit diese Form der Daten\u00fcbermittlung unter Ber\u00fccksichtigung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der \u00dcbermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit angemessen ist. Die beteiligten Stellen haben zu gew\u00e4hrleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gew\u00e4hrleisten; im Falle der Nutzung allgemein zug\u00e4nglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschl\u00fcsselungsverfahren anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gew\u00e4hrleisten, dass die Zul\u00e4ssigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:<\/p>\n<p>1. den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,<\/p>\n<p>2. die Dritten, an die \u00fcbermittelt wird,<\/p>\n<p>3. die Art der zu \u00fcbermittelnden Daten und<\/p>\n<p>4. die nach \u00a7 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Die Festlegung bedarf der Zustimmung der f\u00fcr die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zust\u00e4ndigen Bundes- und Landesministerien. Die speichernde Stelle \u00fcbersendet die Festlegungen der Stelle, die f\u00fcr die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften \u00fcber den Datenschutz bei \u00f6ffentlichen Stellen zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>(3) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des einzelnen Abrufs tr\u00e4gt der Empf\u00e4nger. Die speichernde Stelle pr\u00fcft die Zul\u00e4ssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gew\u00e4hrleisten, dass die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten festgestellt und \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Im Rahmen der Protokollierung nach \u00a7 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie erg\u00e4nzend zu den dort in Absatz 2 aufgef\u00fchrten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empf\u00e4ngers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zw\u00f6lf Monaten zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten f\u00fcr das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 489 L\u00f6schung und Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung von Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zu l\u00f6schen sind, unbeschadet der anderen, in \u00a7 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Pflicht zur L\u00f6schung,<\/p>\n<p>1. die nach \u00a7 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den \u00a7\u00a7 484 und 485 zul\u00e4ssig ist,<\/p>\n<p>2. die nach \u00a7 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach \u00a7 485 zul\u00e4ssig ist, und<\/p>\n<p>3. die nach \u00a7 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die \u00f6ffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass ma\u00dfgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verj\u00e4hrung als erledigt anzusehen.<\/p>\n<p>(3) Der Verantwortliche pr\u00fcft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu l\u00f6schen sind. Die Frist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der Speicherung nach \u00a7 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes betr\u00e4gt f\u00fcr die nach \u00a7 484 gespeicherten Daten<\/p>\n<p>1. bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,<\/p>\n<p>2. bei Jugendlichen f\u00fcnf Jahre,<\/p>\n<p>3. in den F\u00e4llen des rechtskr\u00e4ftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorl\u00e4ufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,<\/p>\n<p>4. bei nach \u00a7 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafm\u00fcndig waren, zwei Jahre.<\/p>\n<p>(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach \u00a7 490 k\u00fcrzere Pr\u00fcffristen festlegen.<\/p>\n<p>(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten gef\u00fchrt hat, jedoch nicht vor<\/p>\n<p>1. Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder<\/p>\n<p>2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt f\u00fcr die L\u00f6schung nach Absatz 1 entsprechend. Dar\u00fcber hinaus ist an Stelle der L\u00f6schung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschr\u00e4nken, soweit die Daten f\u00fcr laufende Forschungsarbeiten ben\u00f6tigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschr\u00e4nken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den S\u00e4tzen 1 oder 2 eingeschr\u00e4nkt ist, d\u00fcrfen nur zu dem Zweck verwendet werden, f\u00fcr den ihre L\u00f6schung unterblieben ist. Sie d\u00fcrfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p>(7) Anstelle der L\u00f6schung der Daten sind die Datentr\u00e4ger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 490 Errichtungsanordnung f\u00fcr automatisierte Dateisysteme<\/strong><\/p>\n<p>Der Verantwortliche legt f\u00fcr jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:<\/p>\n<p>1. die Bezeichnung des Dateisystems,<\/p>\n<p>2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,<\/p>\n<p>3. den Personenkreis, \u00fcber den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,<\/p>\n<p>4. die Art der zu verarbeitenden Daten,<\/p>\n<p>5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,<\/p>\n<p>6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empf\u00e4nger und in welchem Verfahren \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>7. Pr\u00fcffristen und Speicherungsdauer.<\/p>\n<p>Dies gilt nicht f\u00fcr Dateisysteme, die nur vor\u00fcbergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gel\u00f6scht werden, und Informationssysteme gem\u00e4\u00df \u00a7 483 Absatz 1 Satz 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 491 Auskunft an betroffene Personen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach \u00a7 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. \u00dcber die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt \u00a7 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=785\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=785&text=Regelungen+%C3%BCber+die+Datenverarbeitung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=785&title=Regelungen+%C3%BCber+die+Datenverarbeitung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=785&description=Regelungen+%C3%BCber+die+Datenverarbeitung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Zweiter Abschnitt Regelungen \u00fcber die Datenverarbeitung \u00a7 483 Datenverarbeitung f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens (1) Gerichte, Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einschlie\u00dflich Vollstreckungsbeh\u00f6rden, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=785\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-785","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/785","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=785"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/785\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":786,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/785\/revisions\/786"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=785"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=785"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=785"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}