{"id":779,"date":"2021-03-14T06:39:16","date_gmt":"2021-03-14T06:39:16","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=779"},"modified":"2021-03-14T06:39:16","modified_gmt":"2021-03-14T06:39:16","slug":"erteilung-von-auskuenften-und-akteneinsicht-sonstige-verwendung-von-daten-fuer-verfahrensuebergreifende-zwecke-schutz-und-verwendung-von-daten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=779","title":{"rendered":"Erteilung von Ausk\u00fcnften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten f\u00fcr verfahrens\u00fcbergreifende Zwecke \/ Schutz und Verwendung von Daten"},"content":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Achtes Buch<br \/>\nSchutz und Verwendung von Daten<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nErteilung von Ausk\u00fcnften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten f\u00fcr verfahrens\u00fcbergreifende Zwecke<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 474 Ausk\u00fcnfte und Akteneinsicht f\u00fcr Justizbeh\u00f6rden und andere \u00f6ffentliche Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbeh\u00f6rden erhalten Akteneinsicht, wenn dies f\u00fcr Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen sind Ausk\u00fcnfte aus Akten an \u00f6ffentliche Stellen zul\u00e4ssig, soweit<\/p>\n<p>1. die Ausk\u00fcnfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsanspr\u00fcchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind,<\/p>\n<p>2. diesen Stellen in sonstigen F\u00e4llen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen oder soweit nach einer \u00dcbermittlung von Amts wegen die \u00dcbermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist oder<\/p>\n<p>3. die Ausk\u00fcnfte zur Vorbereitung von Ma\u00dfnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Erteilung von Ausk\u00fcnften an die Nachrichtendienste richtet sich nach \u00a7 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, \u00a7 12 des Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes, \u00a7 10 des MAD-Gesetzes und \u00a7 23 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.<\/p>\n<p>(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gew\u00e4hrt werden, wenn die Erteilung von Ausk\u00fcnften einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(4) Unter den Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 1 oder 3 k\u00f6nnen amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke besichtigt werden.<\/p>\n<p>(5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, k\u00f6nnen in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 3 zur Einsichtnahme \u00fcbersandt werden.<\/p>\n<p>(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Aussch\u00fcssen ein Recht auf Akteneinsicht einr\u00e4umen, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 475 Ausk\u00fcnfte und Akteneinsicht f\u00fcr Privatpersonen und sonstige Stellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr eine Privatperson und f\u00fcr sonstige Stellen kann unbeschadet des \u00a7 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Ausk\u00fcnfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage vorzulegen w\u00e4ren, soweit er hierf\u00fcr ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausk\u00fcnfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Versagung hat.<\/p>\n<p>(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gew\u00e4hrt werden, wenn die Erteilung von Ausk\u00fcnften einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 k\u00f6nnen amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke besichtigt werden.<\/p>\n<p>(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 k\u00f6nnen auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Ausk\u00fcnfte aus den Akten erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 476 Ausk\u00fcnfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und \u00f6ffentliche Stellen ist zul\u00e4ssig, soweit<\/p>\n<p>1. dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht m\u00f6glich oder die Anonymisierung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist und<\/p>\n<p>3. das \u00f6ffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzw\u00fcrdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der \u00dcbermittlung erheblich \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des \u00f6ffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Ausk\u00fcnften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gew\u00e4hrt werden. Die Akten, die in Papierform vorliegen, k\u00f6nnen zur Einsichtnahme \u00fcbersandt werden.<\/p>\n<p>(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen \u00fcbermittelt, die Amtstr\u00e4ger oder f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. \u00a7 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Die personenbezogenen Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Forschungsarbeit verwendet werden, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt worden sind. Die Verwendung f\u00fcr andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die \u00dcbermittlung der Daten angeordnet hat.<\/p>\n<p>(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sch\u00fctzen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten r\u00e4umlich und organisatorisch getrennt von der Erf\u00fcllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Gesch\u00e4ftszwecke erfolgt, f\u00fcr die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht m\u00f6glich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben \u00fcber pers\u00f6nliche oder sachliche Verh\u00e4ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden k\u00f6nnen. Sie d\u00fcrfen mit den Einzelangaben nur zusammengef\u00fchrt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.<\/p>\n<p>(7) Wer nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur ver\u00f6ffentlichen, wenn dies f\u00fcr die Darstellung von Forschungsergebnissen \u00fcber Ereignisse der Zeitgeschichte unerl\u00e4sslich ist. Die Ver\u00f6ffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p>(8) Ist der Empf\u00e4nger eine nicht\u00f6ffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016\/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 477 Daten\u00fcbermittlung von Amts wegen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Von Amts wegen d\u00fcrfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Strafgerichten f\u00fcr Zwecke der Strafverfolgung sowie den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und Gerichten f\u00fcr Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten \u00fcbermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der \u00fcbermittelnden Stelle hierf\u00fcr erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Eine von Amts wegen erfolgende \u00dcbermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zul\u00e4ssig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der \u00fcbermittelnden Stelle erforderlich ist f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Vollstreckung von Strafen oder von Ma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder f\u00fcr die Vollstreckung oder Durchf\u00fchrung von Erziehungsma\u00dfregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,<\/p>\n<p>2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen oder<\/p>\n<p>3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere \u00fcber die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung oder deren Widerruf, oder in Bu\u00dfgeld- oder Gnadensachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 478 Form der Daten\u00fcbermittlung<\/strong><\/p>\n<p>Ausk\u00fcnfte nach den \u00a7\u00a7 474 bis 476 und Daten\u00fcbermittlungen von Amts wegen nach \u00a7 477 k\u00f6nnen auch durch \u00dcberlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=544\">Inhaltsverzeichnis der Strafprozessordnung<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=779\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=779&text=Erteilung+von+Ausk%C3%BCnften+und+Akteneinsicht%2C+sonstige+Verwendung+von+Daten+f%C3%BCr+verfahrens%C3%BCbergreifende+Zwecke+%2F+Schutz+und+Verwendung+von+Daten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=779&title=Erteilung+von+Ausk%C3%BCnften+und+Akteneinsicht%2C+sonstige+Verwendung+von+Daten+f%C3%BCr+verfahrens%C3%BCbergreifende+Zwecke+%2F+Schutz+und+Verwendung+von+Daten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=779&description=Erteilung+von+Ausk%C3%BCnften+und+Akteneinsicht%2C+sonstige+Verwendung+von+Daten+f%C3%BCr+verfahrens%C3%BCbergreifende+Zwecke+%2F+Schutz+und+Verwendung+von+Daten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strafproze\u00dfordnung (StPO) Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten Erster Abschnitt Erteilung von Ausk\u00fcnften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten f\u00fcr verfahrens\u00fcbergreifende Zwecke FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=779\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-779","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/779","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=779"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/779\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":780,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/779\/revisions\/780"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=779"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=779"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=779"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}